Querschnittslähmung Musterklauseln

Querschnittslähmung. Schädigung des Rückenmarks mit vollständiger und dauerhafter Lähmung beider Beine.
Querschnittslähmung. Bei der versicherten Person liegt eine komplette Quer- schnittslähmung vor.
Querschnittslähmung. Eine Querschnittslähmung ist versichert, wenn die versicherte Person wegen einer Querschnittslähmung auf einen Rollstuhl ange- wiesen ist. § 10 – Wann können Sie den Bau-Bonus in Anspruch nehmen?
Querschnittslähmung. Querschnittslähmung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor bei vollständiger und dauerhafter Lähmung beider Beine, verursacht durch eine Schädigung der Nervenlei- tungen im Rückenmark.
Querschnittslähmung. Es liegt eine Querschnittslähmung vor, bei der die Lähmung bzw. der Verlust der Gebrauchsfähigkeit beider Beine über mindestens 3 Monate vorgelegen hat und nach aktuellem medizinischen Wis- sensstand voraussichtlich auf Dauer fortbesteht. Wenn Sie ergänzend einen Baustein Pflegezusatzrente versichert haben und die →versicherte Person während der Versicherungs- dauer der Versicherung pflegebedürftig im Sinne von Ziffer 1.6 wird, d. h. aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit (siehe Ziffer 1.6 Ab- satz 1) mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wird (siehe Ziffer 1.6 Absatz 2), zahlen wir eine Pflegezusatzrente. Die Pflegezusatzrente erbringen wir zusätzlich zu den Leistungen bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, solange • die →versicherte Person lebt und • die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von Ziffer 1.6 ist. Der Anspruch auf Pflegezusatzrente entsteht mit Ablauf des Mo- nats, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist.
Querschnittslähmung. Querschnittslähmung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor bei vollständiger und dauerhafter Lähmung beider Beine, verursacht durch eine Schädigung der Nerven- leitungen im Rückenmark.
Querschnittslähmung. Eine Querschnittslähmung liegt vor, wenn die →versicherte Per- son auf einen Rollstuhl aufgrund einer Querschnittslähmung an- gewiesen ist. Sprach-/Seh-/Hör-Verlust liegt vor, wenn ein vollständiger orga- nischer Sprach-/Seh- oder Hör-Verlust über mindestens 14 Tage vorliegt.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.