Quittung Musterklauseln

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.
Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Con- tainern oder Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahme- quittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüg- lich (Mengen-) Differenzen und Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sons- tigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemen- te. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.
Quittung. 8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gege- benenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechselbrücken und vorab vom unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spe- diteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente.
Quittung. Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Fracht- führer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekennt- nisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Fracht- vertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stem- pel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor und Nachna- me des Empfängers in Druckschrift anzugeben.
Quittung. Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen.
Quittung. 12.1 Nach Einlesen des Losscheines, der Quittung oder des Lottoscheines oder nach Abgabe des Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zum Rechenzentrum der Gesellschaft wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten im Rechenzentrum der Gesellschaft von dieser eine Quittungsnummer vergeben. 12.2 Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der Quittung zu den im Rechenzentrum der Gesellschaft gespeicherten Daten. 12.3 In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck der Quittung in der Verkaufsstelle. 12.4 Die Quittung enthält als wesentliche Bestandteile - die jeweilige Losnummer, - die Art und den Zeitraum der Teilnahme, - den jeweiligen Voraussagen für die Haupt- spielart LOTTO 6aus49 oder EuroJackpot, wenn die GlücksSpirale in Verbindung mit den Hauptspielarten LOTTO 6aus49 oder Euro- Jackpot gespielt wird, - den Spieleinsatz inklusive Bearbeitungsgebühr, - die Angaben über die Teilnahme oder Nicht- teilnahme an den Zusatzlotterien, - die von der Gesellschaft vergebene Quittungs- nummer und - ggf. die Nummer der LOTTOCard und den Namen des LOTTOCard-Inhabers. 12.5 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Quittung dahingehend zu überprüfen, ob - die auf der Quittung abgedruckte Losnummer vollständig und lesbar der des Losscheines ent- spricht, - die für die Spielteilnahme mittels eingelesener Quittung oder Quicktipp vergebene Los- nummer vollständig und lesbar abgedruckt ist, - die Art und der Zeitraum der Teilnahme ein- schließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien und bei der Teilnahme über die Hauptspielarten LOTTO 6aus49 oder EuroJackpot die jeweili- gen Voraussagen für die LOTTO 6aus49- bzw. EuroJackpot-Teilnahme unter Berücksichti- gung eventueller Korrekturen vollständig und richtig wiedergegeben sind, - der Spieleinsatz inklusive Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist, - die Quittung eine lesbare Quittungsnummer aufweist und die Quittungsnummer nicht offen- sichtlich unvollständig ist und - die Quittung, ggf. die LOTTOCard-Nummer und den Namen des LOTTOCard-Inhabers korrekt enthält. 12.6 Ist die Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Quittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer be- rechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spiel- vertrages zu widerrufen oder vom Spielvertrag zurückzutreten. 12.7 Ein Widerruf oder ein Rücktritt ist jedoch, je nach- dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, - nur am Tag der Ab...
Quittung. 8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheini- gung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Ge- wicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Emp- fangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
Quittung. Am wurde ein Betrag in Höhe von € bar bezahlt. Berlin, den (Unterschrift) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Studienvereinbarung.
Quittung. Auf Verlangen des Versenders erteilt der Unternehmer oder die mit der Beförderung beauftragten Unternehmen eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge der Sendung.