Quittung Musterklauseln

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.
Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren.
Quittung. 8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.
Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements. 9.
Quittung. Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Fracht- führer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekennt- nisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Fracht- vertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stem- pel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor und Nachna- me des Empfängers in Druckschrift anzugeben.
Quittung. Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen.
Quittung. Am wurde ein Betrag in Höhe von € bar bezahlt. Berlin, den (Unterschrift) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Studienvereinbarung.
Quittung. Auf Verlangen des Versenders erteilt der Unternehmer oder die mit der Beförderung beauftragten Unternehmen eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge der Sendung.
Quittung. Der Empfang des vollen Kaufpreises von EUR einer Anzahlung in Höhe von EUR wird bestätigt.
Quittung. 14.1 Auf Verlangen von ATOTECH erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Pack- stücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Wagenladungen und derglei- chen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohge- wichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.