Rückerstattung, Anpassung, Evaluierung Musterklauseln

Rückerstattung, Anpassung, Evaluierung a) Nicht zweckgerecht oder abweichend von der Ausbauplanung verwendete Mittel sind zurückzuerstatten. b) Der Lenkungsausschuss „Steigende Studierendenzahlen“ überprüft jährlich an- hand der amtlichen statistischen Daten des vorangegangenen Studienjahres die tatsächliche Entwicklung des Studierverhaltens und schlägt auf dieser Grundlage ggf. Abweichungen von den dieser Zielvereinbarung zugrundeliegenden Planun- gen vor, die im Einvernehmen der Vertragspartner zu einer Anpassung der Ziel- vereinbarung führen können. Eine grundlegende Änderung des Ausbaupro- gramms bedarf der Zustimmung des Ministerrats. c) Im Jahr 2018 wird das gesamte Ausbauprogramm einer Überprüfung unterzogen, bei der insbesondere die Gesamtzahl der zusätzlich aufgenommenen Studienan- fänger aus der Gesamtlaufzeit des Ausbauprogramms 2008 mit 2017 berücksich- tigt wird. Aufgrund der Evaluierung der Gesamtentwicklung wird über die Vertei- lung der kw-Vermerke der Stellen des Ausbauprogramms II entschieden werden. Darüber hinaus kann es ab dem Haushaltsjahr 2019 zu Umschichtungen oder Rückforderungen kommen. Auf der Grundlage der Überprüfung wird zudem über die Fortführung des Ausbauprogramms über die Dauer dieser Zielvereinbarung hinaus entschieden.
Rückerstattung, Anpassung, Evaluierung a) Nicht zweckgerecht oder abweichend von der Ausbauplanung verwendete Mittel sind zurückzuerstatten. 1 Für das Jahr 2013 hat sich die Hochschule zur Aufnahme von 830 Studienanfängern im 1. Hoch- schulsemester bereit erklärt; die Hochschule hat nach ihrer Meldung für die endgültige Studieren- denstatistik im Wintersemester 2013/2014 an das Statistische Landesamt zum Stichtag 15.11.2013 (Fachhochschulen) bzw. zum Stichtag 01.12.2013 (Universitäten) 851 Studienanfänger im 1. Hoch- schulsemester (Ist-Zahl 2013) aufgenommen. b) Der Lenkungsausschuss „Steigende Studierendenzahlen“ überprüft jährlich an- hand der amtlichen statistischen Daten des vorangegangenen Studienjahres die tatsächliche Entwicklung des Studierverhaltens und schlägt auf dieser Grundlage ggf. Abweichungen von den dieser Zielvereinbarung zugrundeliegenden Planun- gen vor, die im Einvernehmen der Vertragspartner zu einer Anpassung der Ziel- vereinbarung führen können. Eine grundlegende Änderung des Ausbaupro- gramms bedarf der Zustimmung des Ministerrats. c) Im Jahr 2018 wird das gesamte Ausbauprogramm einer Überprüfung unterzogen, bei der insbesondere die Gesamtzahl der zusätzlich aufgenommenen Studienan- fänger aus der Gesamtlaufzeit des Ausbauprogramms 2008 mit 2017 berücksich- tigt wird. Aufgrund der Evaluierung der Gesamtentwicklung wird über die Vertei- lung der kw-Vermerke der Stellen des Ausbauprogramms II entschieden werden. Darüber hinaus kann es ab dem Haushaltsjahr 2019 zu Umschichtungen oder Rückforderungen kommen. Auf der Grundlage der Überprüfung wird zudem über die Fortführung des Ausbauprogramms über die Dauer dieser Zielvereinbarung hinaus entschieden. Die bedeutendste Maßnahme zur Qualitätsverbesserung ist die derzeit in der Be- gutachtung befindliche Systemakkreditierung. In diesem Rahmen wurden zahlrei- che Prozesse auf den Prüfstand gestellt und einem kontinuierlichen Verände- rungsprozess unterworfen. Die Hochschule hat bereits mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Studienein- gangsphase erfolgreicher zu gestalten. So bietet sie bereits seit mehreren Jahren Propädeutika in den Fächern Mathematik, Physik und Buchführung an, um even- tuell vorhandene Wissenslücken in diesen Fächern zu schließen und so den Stu- dieneinstieg zu erleichtern. Im Jahr 2013 wurden erstmals Einführungstage für die Studierenden aller drei Fakultäten veranstaltet. Wesentlicher Bestandteil dieses Konzepts ist der Einsatz von Xxxxxxx und Tutorinnen, die den Erstsemestern die organisatorischen Aspek- te...
Rückerstattung, Anpassung, Evaluierung a) Nicht zweckgerecht oder abweichend von der Ausbauplanung verwendete Mit- tel sind zurückzuerstatten.

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.