Rückgabe des Mietgegenstandes Musterklauseln

Rückgabe des Mietgegenstandes. Die Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt am Sitz der Touralarm GmbH, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand spätestens mit Ablauf der Mietzeit der Touralarm GmbH zurückzugeben. Fahrzeuge sind vollgetankt zurückzugeben, näheres wird im Übergabeprotokoll geregelt. Ist der Tank nicht entsprechend nachgefüllt, wird der nachgetankte Sprit zzgl. 25% Aufschlag berechnet. Stellt der Mieter den Mietgegenstand außerhalb der Bürozeiten (Mo-Fr 9-17 Uhr, außer feiertags) ab, so haftet der Mieter bis zum nächsten Geschäftstag 9:00 Uhr in dem Maße, als sei eine Rückgabe noch nicht erfolgt. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig an die Touralarm GmbH zurück, ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum, für jeden angefangenen Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 180 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ebenso vorbehalten wie die Möglichkeit des Mieters, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Zur Berechnung der gefahrenen Kilometer werden allein die Daten vom Klometerzähler herangezogen. Ist dieser defekt, so steht der Touralarm GmbH das Recht zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Der Mieter hat das Recht, eine geringere Laufleistung nachzuweisen. Sollte eine Anlieferung und/oder Rückholung des Fahrzeugs vereinbart werden, gilt der Kilometerstand vom Start der Anlieferung bis Ankunft der Rückholung am Standort des Vermieters. Die Kosten für den hierfür aufgewendeten Kraftstoff gehen zu Lasten des Mieters.
Rückgabe des Mietgegenstandes. Du bist verpflichtet, den Mietgegenstand mit sämtlichem Zubehör unverzüglich nach Vertragsende an Xxxxxx herauszugeben. Du hast den Mietgegenstand – abgesehen von normalen Gebrauchsspuren - in dem Zustand zurückzugeben, in dem du ihn erhalten hast, insbesondere sind Passwortschutz, Koppelung des Mietgegenstandes an einen persönlichen Account oder eine andere Sperre, die eine Nutzung des Mietgegenstandes durch Dritte ausschließt oder beeinträchtigt, zu entfernen. Schickst du den Mietgegenstand ohne das mitvermietete Zubehör oder den Mietgegenstand unvollständig zurück, bist du verpflichtet, auf Aufforderung von uns das fehlende Zubehör und den fehlenden Bestandteil innerhalb von einer Woche ab Aufforderung zurückzuschicken. Solltest du das fehlende Zubehör oder den fehlenden Bestandteil trotz Aufforderung von Xxxxxx innerhalb von einer Woche nicht zurückschicken, steht es uns es frei, den Restwert des fehlenden Zubehörs oder des fehlenden Bestandteils zu verlangen, der aufgrund des aktuellen Marktwerts berechnet wird. Solltest du den Mietgegenstand mit Passwortschutz, Koppelung an einen persönlichen Account oder mit einer anderweitigen Sperre, die eine Nutzung der Ware durch Dritte ausschließt oder beeinträchtigt, zurückgeben, behalten wir uns vor, den Mietgegenstand auf deine Kosten entsperren zu lassen. Du bist ist in diesem Fall verpflichtet, einen Pauschalbetrag von 49 € zu zahlen. Kannst du geringere Entsperrkosten als den Pauschalbetrag nachweisen, so ist der geringere zu entrichten. Schickst du den Mietgegenstand unbeschädigt und vollständig zurück und stellt Xxxxxx die gleiche Zustandskategorie wie zum Zeitpunkt des Versands an den Kunden fest, kannst du Vorteile in Form von Vergünstigungen und anderen Gutschriften erhalten. Hierüber wirst du von uns gesondert informiert. Ein Anspruch auf Erhalt solcher Vorteile besteht jedoch nicht.
Rückgabe des Mietgegenstandes. 1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an uns in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel und Papiere zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstands durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes. 2. Die Rückgabe des Mietgegenstands hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt. 3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet. 4. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. enden erst mit der Übergabe des Mietgegenstandes an uns. 5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Miet- gegenstandes droht.
Rückgabe des Mietgegenstandes a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an uns zurückzugeben. b) Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten. c) Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
Rückgabe des Mietgegenstandes. (1) Der Kunde ist verpflichtet auf seine Kosten, den Mietgegenstand nebst Zubehör in gebrauchsfähigem, ordnungsgemäßem, vollständigem und sauberem Zustand am Geschäftssitz der VFR zurückzugeben. Die VFR überprüft und dokumentiert den Zustand des Mietgegenstandes bei der Rückgabe durch den Kunden bzw. das Transportunternehmen. (2) Die VFR ist berechtigt, einen anderen Ort als ihren Geschäftssitz als Ort der Rückgabe zu bestimmen. Zusätzliche Kosten, die dem Kunden dadurch entstehen, dass die Rückgabe nicht an diesem Geschäftssitz erfolgt, sind ihm von der VFR gegen Rechnung zu erstatten, soweit sie bei einer Rückgabe am Geschäftssitz nicht entstanden wären. (3) Soweit der Mietgegenstand oder das Zubehör des Mietgegenstandes auch nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist nicht zurückgegeben wird, werden die nicht zurückgegebenen Gegenstände von der VFR käuflich erworben und dem Kunden mit einem entsprechenden Nachweis in Rechnung gestellt. (4) Endet das Mietverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung, so haftet der Kunde auch für den Schaden, der der VFR dadurch entsteht, dass der Mietgegenstand nach der Rückgabe durch den Kunden nur zu einem geringeren Preis oder gar nicht vermietet werden kann. Diese Haftung dauert bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
Rückgabe des Mietgegenstandes. 4.1 Der Mietgegenstand ist in einem einwandfreien Zustand dem Vermieter zurückzugeben. 4.2 Sämtliche Verpackungen, Behälter und Aufbewahrungsmaterialien sind entsprechend der Bestandsliste in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Loses Geschirr wird nicht angenommen. 4.3 Die Vermieterin ist berechtigt, die Rücknahme eines Mietgegenstandes abzulehnen, wenn einer oder mehrere nachfolgender Punkte zutreffen: a) der Mietgegenstand verschmutzt ist b) Teile durch nichtpassende Fremdmaterialien ersetzt sind c) der Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß verpackt ist d) sonstige Beeinträchtigungen sich nachhaltig auf die Vermieterin oder auf den nächsten Mieter auswirken. 4.4 Abgelehnte Gegenstände können nach entsprechender Nachbesserung bei erneuter Vorlage ange- nommen werden. Trifft keine Besserung der Mängel ein, werden abgelehnte Gegenstände als nicht- vorhandene Gegenstände behandelt.
Rückgabe des Mietgegenstandes. 7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlicher An- bauten und Zubehör fristgemäß im Sinne der Ziffer 7.2 mängelfrei und gesäubert zurückzugeben. 7.2 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Vertragspartner erfolgt eine unverzügli- che gemeinsame Überprüfung durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprü- fung Mängel, Schäden oder Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstands in einem durch den Vertragspartner und uns zu unterzei- chnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln, Schäden oder Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit keine Einigkeit der Ver- tragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen. Ist der Vertragspartner bei Rückgabe nicht per- sönlich anwesend oder vertreten oder wird das Protokoll nicht gegengezeichnet, so sind unsere Aufzeichnungen verbindlich. Dem Vertragspartner bleibt aber vorbehalten nach- zuweisen, dass der Inhalt des Protokolls unzutreffend ist. Mängel und Schäden sind mit Fotos zu belegen. Diese Regelung schließt das Feststellen von Mängeln, Schäden oder Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt durch uns nicht aus. In einem solchen Fall gilt Ziff. 7.4. Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch uns unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung. 7.3 Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für uns örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln, Schäden oder Reparatur- und Wartungs- bedürftigkeit im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich entsprechend dem Feststellungsergebnis darüber, in welchem Verhältnis die Parteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind. 7.4 Werden Mängel, Schäden oder Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit erst später festgestellt, sind wir verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Kosten für...
Rückgabe des Mietgegenstandes. 6.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand dem Vermieter in ordnungsgemäßen Zustand geräumt von eigenen Fahrnissen zurückzustellen. Abnut- zungen, die auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes zurückzu- führen sind, sind durch den Mietzins abgegolten. 6.2 Dem Mieter steht darüber hinaus das Recht zu, von ihm vorgenommene Einbauten zu entfernen und für wesentliche Verbesserungen des Mietgegenstandes, die er während aufrechter Vertragsdauer mit der Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, vom Vermieter Ersatz zu verlangen.
Rückgabe des Mietgegenstandes. (1) Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter den Mietgegenstand zurückzugeben
Rückgabe des Mietgegenstandes. 4.1. Am letzten Tag der Miete, oder spätes- tens am Morgen des Folgetages hat der/die Mieter*in den Mietgegenstand samt Zubehör, aller übergebenen Zubehörteile (Schlüssel, Pa- piere, Werkzeuge, etc.) und Anbauteilen an uns in gereinigtem, unbeschädigtem, betriebs- fähigem, vollgetanktem und komplettem Zu- stand zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ord- nungsgemäßen Zustandes. Diese Prüfung kann auch nach der Rücknahme unabhängig vom Rücknahmeprotokoll erfolgen. 4.2. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rücknah- meprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Sollte der/die Mieter*in bei der Abholung nicht anwesend sein, so hat das Rücknahmeprotokoll auch ohne deren Unter- schrift seine Gültigkeit. 4.3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der/die Mieter*in den Mietgegenstand in transportfähigem Zu- stand bereitzustellen, andernfalls werden ent- sprechend erforderliche Wartezeiten und Zu- satztätigkeiten gesondert berechnet. 4.4. Erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes enden die Unterhalts-, Verwahrungs- und Ob- hutspflichten des/der Mieters*in gemäß Ab- schnitt 7. 4.5. Wird der Mietgegenstand nach Beendi- gung der Mietzeit nicht durch den/die Mie- ter*in zurückgegeben, sind wir dazu berech- tigt, jedoch nicht verpflichtet, diesen auf kos- ten des/der Mieters*in abzuholen und zu die- sem Zweck den Einsatz-/ Verwahrungsort des Mietgegenstandes zu betreten. Der/die Mie- ter*in verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der/die Mieter*in dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.