Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden vom ISP gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht automatisch zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden vom xxxxx.xxx gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden vom ISP gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht automatisch zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. 11.Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung
11.1. Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen
11.2. Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von VB gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von cyb gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht automatisch zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. Die Rechte des Endnutzers zur Kündigung von Bündelungsverträgen (siehe Pkt 7.3) bleiben davon unberührt.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von “Tele-Tec GmbH” gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von CYBERSERVICE gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von fonira gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen im Sinn von § 918 Abs. 2 ABGB vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von der IKB gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. Die Rechte des Nutzers zur Kündigung von Bündelungsverträgen (siehe Punkt 5.1.3) bleiben davon unberührt.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von der Firma netvoice data security GmbH gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Ver- trags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen vorliegen.