Entgeltfortzahlung. (3) Wird die Arbeitnehmerin durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden oder durch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an der Arbeitsleistung gehindert, erhält sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Urlaubsentgelt fortgezahlt. Nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums erhält die Arbeitnehmerin, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Unternehmenszugehörigkeit (§ 7) von mehr als einem Jahr erreicht hat, für die Zeit, für die ihr Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen Krankengeldzuschuss
Entgeltfortzahlung. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat bei unverschuldetem Arbeitsver- säumnis infolge eines in ihrer Person liegenden Grundes sowie bei durch Unfall ver- ursachter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes in Höhe von 100% bis zum Ende der sechsten Woche.
Entgeltfortzahlung. Anspruch auf Entgeltfortzahlung Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
Entgeltfortzahlung. In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie während einer, von einem Xxxxxx der Sozial- versicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferver- sorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten, Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur und ärztlich verordne- ter Schonzeit ist das durchschnittliche Entgelt der letzten abge- rechneten 13 Wochen bzw. 3 Monate bis zur Dauer von 6 Wo- xxxx fortzuzahlen. Die Entgeltberechnung erfolgt nach § 12 IV Ziff. 1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Entgeltfortzahlung. Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen, die ab dem 1. 1. 2019 angetreten werden, werden beginnend mit 1. 1. 2019 für die Ermittlung der Dauer des Ent- geltfortzahlungsanspruches im Krankheits- bzw Unglücksfall zur Gänze angerechnet. Dasselbe gilt, beginnend mit 1. 1. 2021, für Hospizkarenzen, die ab 1. 1. 2021 angetreten werden.
Entgeltfortzahlung. Bei einer durch Unfall oder Krankheit nicht selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt bis zum Ende der 6. Woche gezahlt, jedoch nicht in den ersten vier Wochen einer Beschäftigung oder über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Entgeltfortzahlung. Minijobber und Minijobberinnen haben insbesondere einen gesetzlichen Anspruch auf Entgelt- fortzahlung bei · krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen nach dem Entgeltfort- zahlungsgesetz – EFZG (80 Prozent des Arbeitsentgelts werden durch die Arbeitgeberversiche- rung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – KBS – im U1-Verfahren auf Antrag erstattet*), · Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft nach dem Mutterschutzgesetz – MuSchG (100 Prozent der Kosten werden durch die Arbeitgeberversicherung der KBS im U2-Verfahren auf Antrag erstattet) und · bei Arbeitsausfall aufgrund von Feiertagen (§ 2 EFZG). Darüber hinaus können sich weitere Ansprüche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber nach § 616 BGB zum Beispiel aus folgenden Grün- den ergeben: · Pflege eines kranken Kindes oder eines Angehörigen, · wichtige familiäre Ereignisse (z. B. eigene Hochzeit, Beerdigung naher Angehöriger), · amtliche Termine, wie z. B. Vorladungen, · angeordnete Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kann durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag abweichend geregelt oder sogar ausgeschlossen werden. Wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes ausgeschlossen, so hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer dennoch unbezahlte Freistellung zu gewähren. Wichtiger Hinweis für Entschädigungsfälle nach dem IfSG: Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin selbst als Betroffene/-r Adressat einer behördli- xxxx Xxxxxxxx (z. B. Quarantäne), kann er/sie einen Entgeltanspruch gegen seinen/ihren Ar- beitgeber haben. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH vom 30. November 1978 -III ZR 43/77-) kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB verpflichtet. Sofern der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB nicht ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifver- trag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, können die zuständigen Gesundheitsbehörden der Bundesländer den Entschädigungsanspruch nach dem IfSG ausschließen.
Entgeltfortzahlung. (1) Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach § 16 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 34 Absatz 4, § 43 Absatz 3, § 46 Absatz 1 und § 53 ist der Durchschnitt der Entgelte, die in den letzten drei dem maßgeblichen Ereignis für die Fort- zahlung vorhergehenden vollen Kalendermonate gezahlt worden sind.
Entgeltfortzahlung. 19 bei Arbeitsunfähigkeit § 20 Forderungsübergang bei Dritthaftung Reise- und Umzugskostenerstattung, § 21 Trennungsentschädigung
Entgeltfortzahlung. Bitte geben Sie an, wonach sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts für Urlaub und Krankheit eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb berechnet. - Urlaub: 👎Urlaubsentgelt berechnet sich nach gesetzl. Vorschriften (BUrlG) ☐ Urlaubsentgelt berechnet sich abweichend von den gesetzl. Vorschriften (z.B. aufgrund tariflicher Regelungen) wie folgt: - Krankheit: 👎Entgeltfortzahlung berechnet sich nach gesetzl. Vorschriften (EFZG) ☐ Entgeltfortzahlung berechnet sich abweichend von den gesetzl. Vorschriften (z.B. abweichende Berechnungsmethode aufgrund tariflicher Regelungen; Krankengeldzuschuss wird gezahlt; etc.) wie folgt: