Entgeltfortzahlung Musterklauseln

Entgeltfortzahlung. Wird die Arbeitnehmerin durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden oder durch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an der Arbeitsleistung gehindert, erhält sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Urlaubsentgelt fortgezahlt. Nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums erhält die Arbeitnehmerin, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Unternehmenszugehörigkeit (§ 7) von mehr als einem Jahr erreicht hat, für die Zeit, für die ihr Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen Krankengeldzuschuss
Entgeltfortzahlung. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat bei unverschuldetem Arbeitsver- säumnis infolge eines in ihrer Person liegenden Grundes sowie bei durch Unfall ver- ursachter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes in Höhe von 100% bis zum Ende der sechsten Woche.
Entgeltfortzahlung. Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen, die ab dem 1. 1. 2019 angetreten werden, werden beginnend mit 1. 1. 2019 für die Ermittlung der Dauer des Ent- geltfortzahlungsanspruches im Krankheits- bzw Unglücksfall zur Gänze angerechnet. Dasselbe gilt, beginnend mit 1. 1. 2021, für Hospizkarenzen, die ab 1. 1. 2021 angetreten werden.
Entgeltfortzahlung. In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie während einer, von einem Xxxxxx der Sozial- versicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferver- sorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten, Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur und ärztlich verordne- ter Schonzeit ist das durchschnittliche Entgelt der letzten abge- rechneten 13 Wochen bzw. 3 Monate bis zur Dauer von 6 Wo- xxxx fortzuzahlen. Die Entgeltberechnung erfolgt nach § 12 IV Ziff. 1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Entgeltfortzahlung. Bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung bis zum Ende der 6. Woche gezahlt, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Ein Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld besteht nicht.
Entgeltfortzahlung. Minijobber und Minijobberinnen haben insbesondere einen gesetzlichen Anspruch auf Entgelt- fortzahlung bei · krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen nach dem Entgeltfort- zahlungsgesetz – EFZG (80 Prozent des Arbeitsentgelts werden durch die Arbeitgeberversiche- rung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – KBS – im U1-Verfahren auf Antrag erstattet*), · Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft nach dem Mutterschutzgesetz – MuSchG (100 Prozent der Kosten werden durch die Arbeitgeberversicherung der KBS im U2-Verfahren auf Antrag erstattet) und · bei Arbeitsausfall aufgrund von Feiertagen (§ 2 EFZG). Darüber hinaus können sich weitere Ansprüche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber nach § 616 BGB zum Beispiel aus folgenden Grün- den ergeben: · Pflege eines kranken Kindes oder eines Angehörigen, · wichtige familiäre Ereignisse (z. B. eigene Hochzeit, Beerdigung naher Angehöriger), · amtliche Termine, wie z. B. Vorladungen, · angeordnete Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kann durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag abweichend geregelt oder sogar ausgeschlossen werden. Wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes ausgeschlossen, so hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer dennoch unbezahlte Freistellung zu gewähren. Wichtiger Hinweis für Entschädigungsfälle nach dem IfSG: Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin selbst als Betroffene/-r Adressat einer behördli- xxxx Xxxxxxxx (z. B. Quarantäne), kann er/sie einen Entgeltanspruch gegen seinen/ihren Ar- beitgeber haben. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH vom 30. November 1978 -III ZR 43/77-) kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB verpflichtet. Sofern der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB nicht ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifver- trag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, können die zuständigen Gesundheitsbehörden der Bundesländer den Entschädigungsanspruch nach dem IfSG ausschließen.
Entgeltfortzahlung. ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZ (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung (1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zu Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn .Wochen, wenn es 15 Jahre und von 12 Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen bedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt. (2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Xxxxxx der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
Entgeltfortzahlung. 19 bei Arbeitsunfähigkeit
Entgeltfortzahlung. Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach § 16 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 34 Absatz 4, § 43 Absatz 3, § 46 Absatz 1 und § 53 ist der Durchschnitt der Entgelte, die in den letzten drei dem maßgeblichen Ereignis für die Fort- zahlung vorhergehenden vollen Kalendermonate gezahlt worden sind.