Rang. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte unmittelbare, unbedingte und nicht nachran- gige Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen derzeitigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin.
Rang. Im Fall der Insolvenz der Emittentin begründen die Schuldverschreibungen samt Zinszahlungen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte einfache Insolvenzforderungen gegenüber der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verpflichtungen im gleichen Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben. Die Inhaber der Schuldverschreibungen haben gegenüber der Emittentin das Recht, Zinszahlungen aus den Schuldverschreibungen zu fordern. Sie haben außerdem das Recht, am Ende der Laufzeit von der Emittentin die Rückzahlung des jeweiligen Anleihebetrags (nominal) zu fordern. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch Anleihegläubiger ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anleihegläubiger gemäß den Anlei- hebedingungen berechtigt, die Kündigung der Schuldverschreibung zu erklären und die unverzügliche Rückzah- lung der Schuldverschreibungen zu verlangen. Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Die Schuldverschreibungen werden ab dem 6. Dezember 2019 (einschließlich) bis zum Tag ihrer Rückzahlung (ausschließlich) mit 5,25 % jährlich verzinst. Die Zinsen sind nachträglich halbjährlich jeweils am 6. Juni und 6. Dezember eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig, wobei die Zinsen für das letzte Halbjahr der Laufzeit zusammen mit der Rückzahlung am 6. Dezember 2024 gezahlt werden (jeweils ein „Zinszahlungstag“). „Zahltag“ ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem das Clearing System sowie alle für die Abwicklung von Zahlun- gen in Euro wesentliche Bereiche des Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer Systems (TARGET 2) betriebsbereit sind. Die erste Zinszahlung auf die Schuldverschreibungen ist am 6. Juni 2020 fällig für den Zeitraum vom 6. Dezember 2019 (einschließlich) bis zum 6. Juni 2020 (ausschließlich). Soweit die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht am Fälligkeitstag zurückzahlt, werden diese ab dem Fäl- ligkeitstag (einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) in Höhe des jeweils gesetz- lich geltenden Satzes für Verzugszinsenüber den Nominalzinsatz hinaus verzinst.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen unbedingte, unmittelbare und über einen Treuhänder dinglich besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin. Die dingliche Besi- cherung erfolgt über die Bestellung einer zweitrangigen Buchgrundschuld gemäß § 6.3 in Höhe von EUR 400.000,00 auf dem Grundstück Gemarkung Menden, Flur 3, Flurstücke - 337, Gebäude und Freifläche, Xxxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 000xx; - 335, Gebäude und Freifläche, Xxxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 000xx; eingetragen im Grundbuch von Menden, Amtsgericht Menden, Blatt 6658 (das „Fi- nanzierungsobjekt“). Diese Besicherung ist gegenüber der Besicherung für die Finanzierung des Erwerbs und von Aufwendungen auf die Immobilie über eine Bank („Bankenfinanzierung“) bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 1,35 Mio. zzgl. 10 % p.a. Zinsen und 5 % ein- maligen Nebenkosten nachrangig.
Rang. Im Fall der Insolvenz der Emittentin begründen die Schuldverschreibungen samt Zinszahlungen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte einfache Insolvenzforderungen gegenüber der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verpflichtungen im gleichen Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben. Die Inhaber der Schuldverschreibungen haben gegenüber der Emittentin das Recht, Zinszahlungen aus den Schuldverschreibungen zu fordern. Sie haben außerdem das Recht, am Ende der Laufzeit von der Emittentin die Rückzahlung des jeweiligen Anleihebetrags (nominal) zu fordern. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch Anleihegläubiger ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anleihegläubiger gemäß den Anlei- hebedingungen berechtigt, die Kündigung der Schuldverschreibung zu erklären und die unverzügliche Rückzah- lung der Schuldverschreibungen zu verlangen. Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an.
Rang. Die Teilschuldverschreibungen samt Zinszahlungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht dinglich besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht dinglich besicherten Verpflichtungen in gleichem Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind und mindestens im gleichen Rang mit allen anderen gegenwärtigen, zukünftigen und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin stehen, ausgenommen solchen Verbindlichkeiten, denen auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.
Rang. 4.1. Die Dienstbarkeit und die Vormerkung sind in Abteilung II an gleicher Rangstelle ein- zutragen.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. Die Anleihegläubiger treten mit ihren Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen auf Rückzahlung des Nominalbetrages und auf Zinszahlung dergestalt im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Emittentin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger der Emittentin und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Emittentin hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Emittentin Erfüllung ihrer Ansprüche verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte unmittelbare, unbedingte und nicht nachran- gige Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen derzeitigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin. Die Schuldverschreibungen gewähren den Inhabern einen Anspruch auf Zinsen und Rückzahlung des Kapitals nach den jeweiligen Anleihebedingungen. Die Rechte der Anleihegläubiger können durch einen Mehrheitsbeschluss einer Versammlung der An- leihegläubiger beschränkt, geändert oder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Ein Mehrheitsbe- schluss einer Versammlung kann für alle Anleihegläubiger, auch für Gläubiger, die ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben oder die gegen den Beschluss gestimmt haben, bindend sein.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte und nachrangige Verbind- lichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen derzeitigen und zu- künftigen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin.