Rang Musterklauseln

Rang. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte unmittelbare, unbedingte und nicht nachran- gige Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen derzeitigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin.
Rang. Im Fall der Insolvenz der Emittentin begründen die Schuldverschreibungen samt Zinszahlungen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte einfache Insolvenzforderungen gegenüber der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verpflichtungen im gleichen Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben. Die Inhaber der Schuldverschreibungen haben gegenüber der Emittentin das Recht, Zinszahlungen aus den Schuldverschreibungen zu fordern. Sie haben außerdem das Recht, am Ende der Laufzeit von der Emittentin die Rückzahlung des jeweiligen Anleihebetrags (nominal) zu fordern. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch Anleihegläubiger ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anleihegläubiger gemäß den Anlei- hebedingungen berechtigt, die Kündigung der Schuldverschreibung zu erklären und die unverzügliche Rückzah- lung der Schuldverschreibungen zu verlangen. Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Die Schuldverschreibungen werden ab dem 6. Dezember 2019 (einschließlich) bis zum Tag ihrer Rückzahlung (ausschließlich) mit 5,25 % jährlich verzinst. Die Zinsen sind nachträglich halbjährlich jeweils am 6. Juni und 6. Dezember eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig, wobei die Zinsen für das letzte Halbjahr der Laufzeit zusammen mit der Rückzahlung am 6. Dezember 2024 gezahlt werden (jeweils ein „Zinszahlungstag“). „Zahltag“ ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem das Clearing System sowie alle für die Abwicklung von Zahlun- gen in Euro wesentliche Bereiche des Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer Systems (TARGET 2) betriebsbereit sind. Die erste Zinszahlung auf die Schuldverschreibungen ist am 6. Juni 2020 fällig für den Zeitraum vom 6. Dezember 2019 (einschließlich) bis zum 6. Juni 2020 (ausschließlich). Soweit die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht am Fälligkeitstag zurückzahlt, werden diese ab dem Fäl- ligkeitstag (einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) in Höhe des jeweils gesetz- lich geltenden Satzes für Verzugszinsenüber den Nominalzinsatz hinaus verzinst.
Rang. Im Fall der Insolvenz der Emittentin begründen die Schuldverschreibungen samt Zinszahlungen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte einfache Insolvenzforderungen gegenüber der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verpflichtungen im gleichen Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben. Die Inhaber der Schuldverschreibungen haben gegenüber der Emittentin das Recht, Zinszahlungen aus den Schuldverschreibungen zu fordern. Sie haben außerdem das Recht, am Ende der Laufzeit von der Emittentin die Rückzahlung des jeweiligen Anleihebetrags (nominal) zu fordern. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch Anleihegläubiger ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anleihegläubiger gemäß den Anlei- hebedingungen berechtigt, die Kündigung der Schuldverschreibung zu erklären und die unverzügliche Rückzah- lung der Schuldverschreibungen zu verlangen. Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen unbedingte, unmittelbare und über einen Treuhänder dinglich besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin. Die dingliche Besi- cherung erfolgt über die Bestellung einer zweitrangigen Buchgrundschuld gemäß § 6.3 in Höhe von EUR 400.000,00 auf dem Grundstück Gemarkung Menden, Flur 3, Flurstücke - 337, Gebäude und Freifläche, Xxxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 000xx; - 335, Gebäude und Freifläche, Xxxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 000xx; eingetragen im Grundbuch von Menden, Amtsgericht Menden, Blatt 6658 (das „Fi- nanzierungsobjekt“). Diese Besicherung ist gegenüber der Besicherung für die Finanzierung des Erwerbs und von Aufwendungen auf die Immobilie über eine Bank („Bankenfinanzierung“) bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 1,35 Mio. zzgl. 10 % p.a. Zinsen und 5 % ein- maligen Nebenkosten nachrangig.
Rang. Die Teilschuldverschreibungen samt Zinszahlungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verbindlichkeiten der Emittentin in gleichem Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben.
Rang. Die Teilschuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht nachrangigen derzeitigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin. Zur Besicherung der Teilschuldverschreibungen werden zukünftig Buchgrundschulden auf im Eigentum der Emittentin und/oder der Tochtergesellschaften der Emittentin stehenden Grundstücke zu Gunsten eines Treuhänders bestellt. Die Sicherheiten können und werden i.d.R. im Rang nach den finanzierenden Banken oder anderen Finanzgebern im zweiten oder dritten Rang sein. Der Anleger hat als Gläubiger gegenüber der Emittentin das Recht, Zinszahlungen aus den Schuldverschreibungen zu fordern. Er hat außerdem das Recht, am Ende der Laufzeit von der Emittentin die Rückzahlung des jeweiligen Schuldverschreibungsbetrags (nominal) zu fordern. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anleihegläubiger gemäß den Anleihebedingungen berechtigt, die außerordentliche Kündigung der Schuldverschreibung zu erklären und die unverzügliche Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu verlangen. Zudem haben die Anleihegläubiger im Falle eins Kontrollwechsels ein Wahlrecht auf vorzeitige Rückzahlung. Die Rechte der Anleihegläubiger können durch einen Mehrheitsbeschluss einer Versammlung der Anleihegläubiger beschränkt, geändert oder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Ein Mehrheitsbeschluss einer Versammlung kann für alle Anleihegläubiger bindend sein, auch für Gläubiger, die ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben oder die gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Schuldverschreibungen werden mit 7,25 % p.a. verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich am 27. Mai und 27. November eines jeden Jahres (jeweils ein „Zinszahlungstag"), am Tag einer vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (in Bezug auf die auf die zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen aufgelaufenen Zinsen) sowie am 27. November 2028 (der „Fälligkeitstag“) der Schuldverschreibungen zu zahlen. Der erste Zinszahlungstermin ist der 27. Mai 2024. Der letzte Zinszahlungstermin ist der Fälligkeitstag. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Fälligkeitstag vorausgeht. Ist ein Zinszahlungstag kein Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächstfolgenden Geschäftstag geleistet, ohne dass wegen dieses Zahlungsaufschubes Zinsen und / oder Verzugszinsen zu zahlen sind. Xxxxxx auf Zinsen („Zinseszins") fallen nicht an und sind ausgeschlosse...
Rang. 4.1. Die Dienstbarkeit und die Vormerkung sind in Abteilung II an gleicher Rangstelle ein- zutragen.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. Die Anleihegläubiger treten mit ihren Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen auf Rückzahlung des Nominalbetrages und auf Zinszahlung dergestalt im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Emittentin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger der Emittentin und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Emittentin hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Emittentin Erfüllung ihrer Ansprüche verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte und nachrangige Verbind- lichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen derzeitigen und zu- künftigen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin.