Rang. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte unmittelbare, unbedingte und nicht nachran- gige Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen derzeitigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin.
Rang. Im Fall der Insolvenz der Emittentin begründen die Schuldverschreibungen samt Zinszahlungen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte einfache Insolvenzforderungen gegenüber der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verpflichtungen im gleichen Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen unbedingte, unmittelbare und über einen Treuhänder dinglich besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin. Die dingliche Besi- cherung erfolgt über die Bestellung einer zweitrangigen Buchgrundschuld gemäß § 6.3 in Höhe von EUR 400.000,00 auf dem Grundstück Gemarkung Menden, Flur 3, Flurstücke - 337, Gebäude und Freifläche, Xxxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 000xx; - 335, Gebäude und Freifläche, Xxxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 000xx; eingetragen im Grundbuch von Menden, Amtsgericht Menden, Blatt 6658 (das „Fi- nanzierungsobjekt“). Diese Besicherung ist gegenüber der Besicherung für die Finanzierung des Erwerbs und von Aufwendungen auf die Immobilie über eine Bank („Bankenfinanzierung“) bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 1,35 Mio. zzgl. 10 % p.a. Zinsen und 5 % ein- maligen Nebenkosten nachrangig.
Rang. Die Teilschuldverschreibungen samt Zinszahlungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verbindlichkeiten der Emittentin in gleichem Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben.
Rang. 4.1. Die Dienstbarkeit und die Vormerkung sind in Abteilung II an gleicher Rangstelle ein- zutragen.
4.2. Die Dienstbarkeit und die Vormerkung sind gegenüber anderen Belastungen in Abtei- lung II an rangbereiter Stelle einzutragen. Die Dienstbarkeit und die Vormerkung haben jeweils Rang vor den/evtl. in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden zu er- halten. Eintragung an vorerst nächstoffener Rangstelle ist zulässig.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. Die Anleihegläubiger treten mit ihren Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen auf Rückzahlung des Nominalbetrages und auf Zinszahlung dergestalt im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Emittentin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger der Emittentin und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Emittentin hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Emittentin Erfüllung ihrer Ansprüche verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte und nachrangige Verbind- lichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen derzeitigen und zu- künftigen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin.
Rang. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin.
Rang. Die Teilschuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht nachrangigen derzeitigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin. Zur Besicherung der Teilschuldverschreibungen werden zukünftig Buchgrundschulden auf im Eigentum der Emittentin und/oder der Tochtergesellschaften der Emittentin stehenden Grundstücke zu Gunsten eines Treuhänders bestellt. Die Sicherheiten können und werden i.d.R. im Rang nach den finanzierenden Banken oder anderen Finanzgebern im zweiten oder dritten Rang sein.
Rang. Die Teilschuldverschreibungen samt Zinszahlungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht dinglich besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht dinglich besicherten Verpflichtungen in gleichem Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben.