Rechnung und Fälligkeit. Die Abrechnung sowie die Zahlungspflicht der in Wartung befindlichen Wartungsobjekte erfolgt nach erfolgrei- cher Installation und Abnahme durch KUNDE jährlich im Voraus (=Wartungsperiode) ab Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abrechnung sowie die Zahlungspflicht der in Wartung befindlichen Wartungsobjekte, welche unterjährig hinzugekommen sind, erfolgt nach erfolgreicher Installation und Abnahme durch KUNDE anteilig bis zum Jah- resende im Voraus. Das bedeutet, die Rechnungsstellung erfolgt für neue Lizenzen oder sonstige Software Erweiterungen jeweils zum Monatsbeginn des Folgemonats für das noch verbleibende Geschäftsjahr. Im Folge- jahr fließen diese Erweiterungen in die Jahresgesamtsumme ein. Die Rechnung wird jeweils 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Rechnung und Fälligkeit. 8.1 Der Kunde bestätigt der mo’web gegenüber die vertragsgemäße erbrachte Listung durch die Übermittlung der User ID’s. Eine User ID ist eine einmalige (unique) 30‐stellige alphanumerische Kennzeichnung, die dem Kunden übermittelt wird, wenn ein Befragungs‐Teilnehmer Umfrage‐ Ergebnisse gemeldet hat. Ein gültig durchgeführtes Interview wird „Complete“ genannt und ist Vertragsgegenstand. Der Preis pro Complete (CPI) ist die Grundlage der Projekt‐Rechnung. Der endgültige Rechnungsbetrag errechnet sich durch die Anzahl der gültig durchgeführten Interviews (completes) x dem Preis pro Complete (CPI).
Rechnung und Fälligkeit. Alle Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Daneben stellt Bull dem Vertriebspartner die Versandkosten in Rechnung (siehe auch Ziffer 2.2), soweit keine abweichende Vereinbarung bei der einzelnen Bestellung getroffen worden ist. Etwa hinzutretende andere öffentliche Abgaben kann Bull dem Vertriebspartner weiterberechnen. Die Vergütung für Lieferungen von Bull ist mit Zugang der Rechnung beim Vertriebspartner ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Vertriebspartner ist nur zur Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Gegenansprüchen berechtigt; gleiches gilt hinsichtlich der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
Rechnung und Fälligkeit. 13.1 Zahlungen sind nur auf Grund von Rechnungen fällig, die den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 14, 14a USTGB bzw. den Rechnungsanforderungen des Landes, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, entsprechen. Die Rechnung muss zusätzlich fol- gende Angaben, idealerweise in der Kopfzeile, enthalten: Bestell- nummer, Bestelldatum, Lieferscheinnummer, Lieferscheindatum sowie alle notwendigen außenwirtschaftlichen Informationen wie z.B. Zolltarifnummer, Ursprungsland und bei ausfuhrgeneh- migungspflichtigen Produkten die Listennummer (ECCN), ggf. UID-Nummer. Wenn die R-Biopharm AG bei Bestellungen eine Bestellnummer angegeben hat, muss diese auf der Rechnung genannt sein (Bestellbezug) sowie die Kreditorennummer und die Artikelnummer der R-Biopharm AG. Umsatzsteuer und Zölle sind gesondert auszuweisen.