Rechnungslegung und Bezahlung Musterklauseln

Rechnungslegung und Bezahlung. 1. Die DAK-Gesundheit zahlt mit befreiender Wirkung die vereinbarten Vergütungssät- ze lt. Anlage 7 an die KV. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Nennung der jeweili- gen Abrechnungsnummern unter Kontenart 570, Kapitel 99, Abschnitt 5 über Form- blatt 3.
Rechnungslegung und Bezahlung. 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, Abschlagszahlungen und Entgelte abbuchen zu lassen. Dazu erteilt er DEW21 ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei einer anderen Zahlungsart ist DEW21 berechtigt, zusätzliche Bearbeitungskosten von zzt. 1,50 Euro (zzgl. der jeweilsges. gültigen Umsatzsteuer) monatlich zu berechnen.
Rechnungslegung und Bezahlung. (§ 24 AVBWasserV)
Rechnungslegung und Bezahlung. 8.1 Der Abrechnungszeitraum wird von der AggerEnergie festgelegt. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Nettopreisen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer nach Ende des Abrechnungszeitraumes.
Rechnungslegung und Bezahlung a) Die Rechnungslegung erfolgt unter Berücksichtigung der im Abrechnungszeitraum erfolgten Preisänderungen in der Regel nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Rechnungslegung und Bezahlung. 14.1. Die Rechnungslegung für die eingeleitete Abwassermenge, erfolgt ein- oder mehrmonatlich oder im Abstand von etwa 12 Monaten (= Abrechnungsjahr).
Rechnungslegung und Bezahlung. 30 Dem Abnehmer wird vierteljährlich eine auf Basis der letzten Abrechnung ermittelte Akontozahlung vorgeschrieben und jährlich eine Abrechnung übermittelt. Als Abrechnungszeitraum hat die Gemeinde Allerheiligen bei Wildon die Zeit von 01. Mai bis 30. April festgelegt (Wasserjahr). Grundsätzlich wird die Wasserzählerablesung einmal jährlich im Monat April vorgenommen. Die Gemeinde Allerheiligen bei Wildon kann jedoch auch andere Zeitabschnitte wählen. § 31
Rechnungslegung und Bezahlung. 30 § 31 § 32 § 33
Rechnungslegung und Bezahlung. (1) Der Fernwärmeverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und darüber eine Jahresabrechnung erstellt. Die WF ist jedoch berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen. Ferner wird die zeitanteilige Abrechnung des Leistungs- und Verrechnungs- entgeltes angewandt bei Abrechnungszeiträu- men, die länger oder kürzer als 1 Jahr sind.
Rechnungslegung und Bezahlung. 12.1 Der Fernwärmeverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und darüber eine Jahresabrechnung erstellt. Die Stadtwerke sind jedoch berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen. Ferner wird die zeitanteilige Abrechnung des Leistungs- und Verrechnungsentgeltes ange- wandt bei Abrechnungszeiträumen, die länger oder kürzer als 1 Jahr sind.