Rechnungslegung und Bezahlung. Je nachdem, wofür Sie sich entscheiden, können wir Ihnen Ihre Rechnung per Post oder per E-Mail zusenden. Hierfür verarbeiten wir Ihre jeweilige E-Mail- Adresse bzw. postalische Anschrift. Natürlich finden Sie Ihre Rechnungen auch in Ihrem persönlichen Servicebereich auf unserer Webseite. Bezahlen Sie Ihre Rechnung mittels SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte, so arbeiten wir hierfür mit Banken, Kreditkartenunternehmen und anderen Zahlungsdiensteabwicklern zusammen. Bei Abwicklungen von Kreditkartenzahlungen arbeiten wir mit der QENTA Payment CEE GmbH, Xxxxxxxxxxx 0- 0/00, X-0000 Xxxx sowie mit der IXOPAY GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00-00, X-0000 Xxxx zusammen.
Rechnungslegung und Bezahlung. 8.1 Die Rechnung wird aufgrund der Ergebnisse der Wärmezählung zu den jeweils geltenden Tarifen bzw. Preisen erstellt. Im Allgemeinen erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein, jedoch bleibt es dem WVU vorbehalten, auch in kürzeren oder längeren Zeiträumen abzurechnen. Das WVU ist auch berechtigt, Teilbeträge zur kommenden Jahresabrechnung entsprechend dem Verrechnungsjahr einzuheben. Die Rechnung ist ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das WVU berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Nationalbank zu verrechnen.
8.2 Das WVU ist berechtigt, aus triftigen Gründen (z.B. schlechte Bonität, wiederholter Zahlungsverzug) eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
8.3 Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind in schriftlicher Form zu erheben. Aufrechnungen von Gegenforderungen des Kunden an das WVU sind nur im gesetzlichen Rahmen zulässig.
8.4 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten und den Teilzahlungen eine Differenz zugunsten des Kunden, so wird diese mit der nächsten Teilbetragsvorschreibung gegenverrechnet. Darüberhinausgehende Guthaben werden innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum zurückerstattet.
8.5 Bei Nicht- oder Fehlfunktion der Wärmezählereinrichtungen oder nicht ermöglichter Verbrauchsablesung sind die in der ÖNORM für Heizkostenabrechnung festgelegten Regelungen anzuwenden. Bei Außerkrafttreten der ÖNORM wird die gelieferte Wärmemenge für die gegenständliche Anlage aufgrund von gezählten Mengen aus Vergleichszeiträumen unter Berücksichtigung der Gradtagzahlen ermittelt. Zwischenzeitliche Änderungen in der Kundenanlage werden entsprechend ihrer Auswirkungen auf den Wärmeverbrauch berücksichtigt. Der Kunde ist verpflichtet, alle für eine Feststellung des Wärmeverbrauches notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.6 Wird Wärme ohne Wissen des WVU unter Umgehung der Zählereinrichtung oder vor deren Installation aus dem Netz entnommen bzw. wird die Genauigkeit der Zähler absichtlich beeinträchtigt, so ist das WVU - unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung - berechtigt, den Wärmeverbrauch nach dem Höchstmaß der möglichen Entnahme zu berechnen. Ist die Dauer der unbefugten Wärmeentnahme nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann der Nachberechnung ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrundegelegt werden.
Rechnungslegung und Bezahlung. 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, Abschlagszahlungen und Entgelte abbuchen zu lassen. Dazu erteilt er DEW21 ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei einer anderen Zahlungsart ist DEW21 berechtigt, zusätzliche Bearbeitungskosten von zzt. 1,50 Euro (zzgl. der jeweilsges. gültigen Umsatzsteuer) monatlich zu berechnen.
4.2 Die monatlichen Abschlagszahlungen sind am jeweiligen voraussichtlichen Verbrauch ausgerichtet. Die Abrechnung des Verbrauchs erfolgt jährlich. Der Ablesetermin wird von DEW21 im Rahmen ihres Ableseturnus bestimmt. Ergibt sich nach Verrechnung mit den schon geleisteten Abschlagszahlungen eine Unterzahlung, hat der Kunde den noch offenstehenden Restbetrag zum auf der Jahresabrechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin nachzuzahlen. Ergibt sich eine Überzahlung, verrechnetodererstattet DEW21 denüberzahlten Betrag.
4.3 Wenn bei Objekten nach dem Wohnungseigentumsgesetz Räume vermietet sind, kann die Abrechnung unmittelbar mit dem Mieter erfolgen. Vertragspartner von DEW21 bleibt der Wohnungseigentümer. Zahlt der Mieter keine Abschlags- zahlungen und Entgelte, trägt der Wohnungseigentümer die Kosten nach diesem Vertrag.
Rechnungslegung und Bezahlung. Die DAK-Gesundheit zahlt mit befreiender Wirkung die vereinbarten Vergütungssät- ze lt. Anlage 7 an die KV. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Nennung der jeweili- gen Abrechnungsnummern unter Kontenart 570, Kapitel 99, Abschnitt 5 über Form- blatt 3.
Rechnungslegung und Bezahlung. 14.1. Die Rechnungslegung für die eingeleitete Abwassermenge, erfolgt ein- oder mehrmonatlich oder im Abstand von etwa 12 Monaten (= Abrechnungsjahr).
14.2. Wird die Wassermenge jährlich abgelesen und abgerechnet, erhebt der WVSO in gleichen Ab- ständen Abschläge für die Entsorgung. Deren Höhe bemisst sich nach der durchschnittlichen berech- neten Abwassermenge des Anschlussnehmers im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. bei einem neuen Anschlussnehmer nach der durchschnittlichen berechneten Abwassermenge vergleichbarer Anschlussnehmer.
14.3. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrech- nungsjahres (Zwölfmonats-Zeitraum) unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge.
14.4. Wird die Wassermenge ein- oder mehrmonatlich abgelesen und abgerechnet, erhebt der WVSO einen Abschlag, der zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig wird. Der Abschlag bemisst sich nach der durchschnittlichen Wasser- menge des Anschlussnehmers im zuletzt abgerechneten Zeitraum bzw. bei einem neuen Anschluss- nehmer nach der durchschnittlichen Wassermenge vergleichbarer Anschlussnehmer.
14.5. Die endgültige Abrechnung entsprechend der abgelesenen Wassermenge erfolgt unter Berück- sichtigung des gezahlten Abschlages in Verbindung mit der nächsten Ablesung.
14.6. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Abwassermenge zeitanteilig berechnet. Entsprechendes gilt bei Änderung der Umsatz- steuer.
Rechnungslegung und Bezahlung. 8.1 Der Abrechnungszeitraum wird von der AggerEnergie festgelegt. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Nettopreisen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer nach Ende des Abrechnungszeitraumes.
8.2 Der Wasserverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und darüber eine Jahresabrechnung erstellt. Die AggerEnergie ist jedoch berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), so muss er dies der AggerEnergie mit einem Vorlauf von vier Wochen unter Angabe von Name, Vorname, Xxxxxx- und Zählernummer schriftlich
8.3 Während des Abrechnungszeitraumes werden vom Kunden monatliche – in der Regel gleich bleibende – Abschlagszahlungen nach Mitteilung der AggerEnergie geleistet. Diese werden entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum ermittelt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sich sein Verbrauch erheblich geändert hat, so wird dies auf Wunsch des Kunden angemessen berücksichtigt.
8.4 Die Fälligkeitsdaten der Abschlagsbeträge werden jedem Kunden bei der Vertragsbestätigung und auf der Jahresrechnung angegeben. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 AVBWasserV bleibt unberührt.
Rechnungslegung und Bezahlung. 6.1 Telefónica wird monatlich eine Rechnung an den Auftraggeber legen, die durch den Auftraggeber vollständig und in derjenigen Währung zu bezahlen ist, in der die Rechnung gelegt wird; dies hat innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rech- nungsstellung zu erfolgen. Rechnungen können per Email ausgestellt werden, und sie gelten bei deren Eingang auf dem Email – Server des Auftraggebers als beim Auftraggeber eingegangen.
6.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber in gutem Glauben Einwände gegen die Rech- nung geltend macht, darf er die Zahlung des betreffenden Betrages so lange zu- rückhalten, als (i) die Bezahlung sämtlicher unstrittiger Gebühren vollständig er- folgt, und (b) der Auftraggeber Telefónica innerhalb von 30 Tagen ab dem Fällig- keitsdatum der jeweiligen Rechnung eine schriftliche Erläuterung der Gründe für die Einwände des Auftraggebers übermittelt. Die Parteien haben in gutem Glauben zu- sammen zu arbeiten, um sämtliche Streitigkeiten betreffend Gebühren so bald wie möglich beizulegen. Nach Erhalt der schriftlichen Erläuterung des Auftraggebers wird Telefónica die Ansprüche des Auftraggebers prüfen und entweder die Richtig- keit der Rechnung bestätigen oder die Rechnung in Übereinstimmung mit den Er- läuterungen des Auftraggebers ändern, und den Auftraggeber über die Ergebnisse seiner Ermittlungen in Kenntnis setzen. Können die Parteien die Streitigkeiten betreffend bestimmte Gebühren nicht innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Stellungnahme von Telefónica beim Auftraggeber beilegen, hat der Auftragge- ber das Recht, die Einleitung eines Verfahrens gemäß Abschnitt 12 (Streitschlich- tung gemäß §§ 121 und 122 TKG 2003) zu beantragen. Im Falle eines solchen An- trages durch den Auftraggeber auf ein Streitbeilegungsverfahren kann dieser den Aufschub der Fälligkeit der jeweiligen Rechnung bei der Streitbeilegungsstelle bean- tragen. Telefónica hat das Recht, gemäß § 71, Absatz 4 TKG 2003 unverzüglich die Zahlung eines Betrages zu fordern, der dem Durchschnitt der drei vorherigen Rech- nungsbeträge entspricht. Wird die Richtigkeit der Rechnung letztendlich bestätigt, hat der Auftraggeber Xxxxxx an Telefónica zu zahlen, wie in Abschnitt 6.3 der vor- liegenden AGB festgelegt. Dies hat ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag der Rech- nung zu erfolgen. Für den Fall, dass ein Irrtum in der Rechnung zu Ungunsten des Auftraggebers letztendlich bestätigt wird, der korrekte Rechnungsbetrag jedoch nicht bestimmt werden kann, hat Telefónica das Recht, ge...
Rechnungslegung und Bezahlung. Dem Abnehmer wird in der Regel j‰hrlich Rechnung erteilt. Der WVS kann jedoch auch andere Zeitabschnitte w‰hlen. Für Abnehmer, die j‰hrlich abgerechnet werden, hat der Abnehmer viertelj‰hrlich jeweils bis zum 15.11., 15.2., 15.5. und 15.8. Teilzahlungsbetr‰ge, die gesch‰tzt oder entsprechend dem Vorjahresverbrauch ermittelt werden zu leisten. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so werden die Entgelte zeitanteilig berechnet, wenn keine abgelesenen Messergebnisse vorliegen. Der Abnehmer ist berechtigt, dem WVS einen Einziehungsauftrag für die Einziehung von Teilzahlungsbetr‰ge und Jahresabrechnungsdifferenzbetr‰ge zu erteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm diesbezüglich bekanntgegebene Bankkonto über den für die jeweilige Einziehung erforderlichen Rahmen verfügt. Für den Widerruf bereits erfolgter Einziehungen gelten die jeweils gesetzlichen Fristen. Der Einziehungsauftrag kann vom Abnehmer jederzeit widerrufen werden.
Rechnungslegung und Bezahlung. 30 § 31
(1) Die der Rechnung zugrunde zu legenden Messdaten der Wasserzähleranlage werden von Beauftragten von LFWV, die sich über Aufforderung zu legitimieren haben, festgestellt.
(2) Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Wasserzähler ohne Zeitverlust für den Ableser zugänglich ist.
(1) Die Rechnung ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zur Zahlung fällig und muss durch Überweisung auf ein Konto von LFWV bezahlt werden. LFWV ist zur mehrmaligen Vorlage einer Rechnung nicht verpflichtet.
(2) Ab dem Tag der Fälligkeit sind die jeweils gesetzlich gültigen Verzugszinsen zu bezahlen.
(3) Nach ergebnisloser Mahnung oder Wiedervorlage der Rechnung ist LFWV berechtigt, seine Ansprüche ohne weitere Verständigung gerichtlich geltend zu machen.
(1) Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung sind nur innerhalb der in der Rechnung genannten Frist zulässig.
(2) Der Abnehmer ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegenüber Ansprüchen von LFWV nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von LFWV berechtigt, und für den Fall, dass seine Ansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit gegenüber LFWV stehen, sie gerichtlich festgestellt oder von LFWV anerkannt worden sind.
Rechnungslegung und Bezahlung. 31
(1) Die Wasserverbrauchs-, Wasserzähler- und die Bereitstellungsgebühr wird bei Tarifabnehmern mittels Jahresabrechnung am 31. Xxxx jeden Jahres fällig. Die fällige Wasserbezugsgebühr wird aufgrund des zum Ablesezeitpunktes ermittelten Wasserverbrauches unter Berücksichtigung der Teilzahlungen mit der Jahresabrechnung festgesetzt. Aufgrund der vorausgegangenen Jahresabrechnungen werden vorläufige Abgabenteilzahlungen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2)Bei Sonderabnehmern (ab einem Jahresverbrauch von 25.000 m3 Wasser) wird die Wasserverbrauchs-, Wasserzähler- und die Bereitstellungsgebühr mittels Monatsabrechnung jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Die fällige Wasserbezugsgebühr wird aufgrund des zum Ablesezeitpunktes ermittelten Wasserverbrauches festgesetzt.
(3) Der Liegenschaftseigentümer oder der Bauwerkseigentümer zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung schuldet die Gebühr über den gesamten Abrechnungszeitraum. §32
(1) Die der Rechnung zugrunde zu legenden Zählerstände des Wasserzählers werden vom Kunden durch Selbstablesung oder durch die MG festgestellt.
(2) Der geschätzte Wasserverbrauch wir der Rechnung zu Grunde gelegt, wenn
a) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht möglich wird, oder
b) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder
c) der Wasserzähler auf Verlangen (Selbstablesung) nicht fristgerecht abgelesen wird. (3)Geschätzte Zählerstände, ausgenommen Abs. 2(b), bleiben in ihrer Höhe so lange aufrecht, solange diese Zählerstände nicht durch nachfolgende Ablesungen zu den Stichtagen übertroffen werden. § 33
(1) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Versand der Rechnung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Kosten für die Überweisung gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, kann die MG für alle sich auf Grund dieses Vertrages seitens des Kunden gegenüber der MG ergebenden Zahlungsverpflichtungen bei einer allfälligen Überschreitung der Zahlungsfristen ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a., wie er von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht wird, verrechnen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG werden Verzugszinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a., wie er von der Österreichischen Nationalbank...