Rechte der Hauptversammlung Musterklauseln

Rechte der Hauptversammlung. Die Aktionäre der Aktiengesellschaft üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 118 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen (§ 118 Abs. 3 Satz 1 AktG). Da diese Regelungen über Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO bzw. Art. 53 SE-VO auch für die SE gelten, ergeben sich insofern durch die Umwandlung der Süss MicroTec AG in eine SE keine Änderungen. Die Hauptversammlung einer SE mit Sitz in Deutschland beschließt in Angelegenheiten, für die der Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft die Zuständigkeit entweder aufgrund nationaler Vorschriften oder aufgrund von Satzungsregelungen übertragen ist; dies sind die Bestellung der Mitglie- der des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen), die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgän- gen bei der Gründung oder der Geschäftsführung und die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 Abs. 1 AktG, Art. 52 SE-VO). Über Maßnahmen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft wie auch einer SE mit Sitz in Deutschland grundsätzlich nur entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt (vgl. § 119 Abs. 2 AktG, Art. 52 SE-VO). Ausnahmen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs für Strukturmaßnahmen, die zwar formell in die Geschäftsführungskompetenz des Vorstands fal- len, die aber quasi satzungsändernden Charakter haben und wegen ihres Gewichts in die Rechte der Aktionäre eingreifen und daher eine entsprechende Kompetenzbeschränkung des Geschäftsführungs- organs und eine – gesetzlich nicht geregelte – Zuständigkeit der Hauptversammlung mit sich bringen. Ob diese Rechtsprechung über die Verweisung des Art. 52 Satz 2 SE-VO auch auf eine SE mit Sitz in Deutschland anzuwenden ist, ist in der juristischen Literatur umstritten und bislang nicht abschließend geklärt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch die richterlichen Rechtsfortbildungen umfasst sind. Demnach ist die Hauptversammlung einer SE mit Sitz in Deutschland im gleichen Umfang wie die Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft für die Beschlussfassung über Geschäftsfüh- rungsmaßnahmen nach den vorgenannten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zuständig. In die Zuständ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.