Common use of Rechte Dritter Clause in Contracts

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann8.1 Rechte von Dritten. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Partner gegen Ansprüche, die Leistungen so modifizieren oder ersetzengegen ihn im Vertragsgebiet erhoben wurden, zu verteidigen, sofern und soweit der geltend gemachte Anspruch (i) durch einen Dritten erhoben wurde, der Inhaber des geistigen Eigentums ist, das Grund für die Anspruchserhebung war (ii) und der behauptet, dass die durch den Partner im Einklang mit diesem Vertrag vorgenommene Verbreitung der Software unmittelbar ein Patent, Xxxxxxxxxxxx, Xxxxx oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder rechtswidrig verwendet. Der Lizenzgeber erstattet den aus derartigen Ansprüchen resultierenden Schadenersatz, zu dem er im Hinblick auf den Anspruch rechtskräftig verurteilt wurde oder den der Lizenzgeber im Rahmen eines Vergleichs akzeptiert hat, vorausgesetzt, dass (i) der Partner den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über einen solchen behaupteten Anspruch informiert; und (ii) der Partner den Lizenzgeber ermächtigt hat, die Anspruchsabwehr oder die Beilegung der Streitigkeit allein durchzuführen; und (iii) der Partner bei der Anspruchsabwehr umfassend kooperiert sowie dem Lizenzgeber alle benötigten Informationen zur Verfügung stellt und ihn angemessen unterstützt; und (iv) der Partner als Reaktion auf die Rechtsverletzung bzw. die angebliche Rechtsverletzung in Bezug auf die Software keine Handlungen unternimmt, die sich nachteilig auf die Rechte des Lizenzgebers auswirken. Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Anspruchsabwehr einzustellen, falls nicht länger behauptet oder davon ausgegangen wird, dass die Software Rechte Dritter verletzt oder diese rechtswidrig verwendet. (b) Den Lizenzgeber trifft die Pflicht gemäß Abschnitt 8.1(a) nicht, wenn der Anspruch (i) aus Software oder Dokumentation resultiert, die von einem anderen als dem Lizenzgeber geändert wurden, oder (ii) aus der unterbliebenen Inanspruchnahme eines sofort vom Lizenzgeber bereitgestellten Neuen Release, wenn die Rechtsverletzung oder rechtswidrige Verwendung bei Verwendung des Neues Release hätte vermieden werden können, oder (iii) aus vertragswidrigen Aktivitäten des Partners (oder seiner Endnutzer). Ferner haftet der Lizenzgeber nicht gemäß Abschnitt 8.1(a), wenn der geltend gemachte Anspruch hätte vermieden werden können, indem der Partner die Software oder die Materialien des Lizenzgebers in Zusammenhang oder in Verbindung mit Software, Daten oder Systemen, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, nicht verwendet hätte. (c) Wird behauptet, dass eine Verletzung der Rechte Dritter oder angebliche eine rechtswidrige, die Rechte Dritter verletzende Nutzung durch die Software gemäß obigem Abschnitt 8.1 vorliegt oder besteht beim Lizenzgeber der hinreichende Verdacht, dass eine solche eintreten könnte, kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen: (i) dem Partner das Recht auf eine fortgesetzte rechtmäßige Nutzung der Software ohne Mehrkosten für den Partner beschaffen oder (ii) die Software modifizieren oder die Software durch alternative, im Wesentlichen gleichwertige Programme und Begleitdokumentation ersetzen, durch die die Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder (iii) falls keine der vorgenannten Alternativen bei vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann, den Vertrag kündigen und den vom Partner gezahlten Preis abzüglich eines angemessenen Betrags für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Partner erstatten. 8.2 Entschädigung durch den Partner. Erhebt ein Dritter Klage oder Ansprüche gegen den Lizenzgeber und/oder seine Verbundenen Unternehmen aufgrund von (a) Steuern und damit zusammenhängenden Kosten, Zinsen und Bußgeldern, die vom Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, (b) einem Verstoß des Partners oder seiner Verbundenen Unternehmen gegen die Abschnitte 3.1, 3.2, 7.2 bis 7.5, 10, 11 oder 12 dieses Vertrags, u. a. einer Überschreitung der vertragsgemäßen Befugnisse seitens des Partners, (c) einer Vereinbarung zwischen dem Partner und seinen Distributoren, Wiederverkäufern oder Endnutzern, oder (d) einer Anspruchserhebung, die zum Gegenstand hat, dass das Partner-Produkt ein Patent, Urheberrecht oder Markenrecht eines Dritten verletzt oder widerrechtlich verwendet oder dass der Partner die Software mit anderen Produkten, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, kombiniert und verwendet (oder aufgrund der Erteilung einer Genehmigung zu einer solchen nicht vertragsgemäßen kombinierten Verwendung durch den Partner an Dritte), dann verteidigt der Partner den Lizenzgeber und seine Verbundenen Unternehmen auf seine Kosten und bezahlt jegliche vom Partner genehmigten Vergleichssummen sowie sämtlichen Schadensersatz, Kosten und Anwaltskosten, die gegen den Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen rechtskräftig auferlegt werden. 8.3 Die Bestimmungen von Abschnitt 8.1 stellen abschließend die Haftungsverpflichtung des Lizenzgebers aus einer Verletzung von Rechten Dritter vermieden wirddurch die Software, die Leistungen jedoch Materialien oder Dokumentation des Lizenzgebers gegenüber dem Partner dar. Die in Abschnitt 15 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten für alle Ansprüche, die gemäß Abschnitt 8.1 geltend gemacht werden. Beschränkungen der Haftung und der Verpflichtungen des Lizenzgebers gemäß den Abschnitten 8.1 und 8.3 gelten auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung zugunsten der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirkenVerbundenen Unternehmen von SAP und deren jeweiligen Lizenzgebern. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Oem Partner Agreement, Oem Partner Agreement

Rechte Dritter. (1) 4.4.1. Der Auftragnehmer garantiertFotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, dass keine gewerblichen Schutzurechte Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist. 4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen für die Anfertigung und Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. 4.4.3. Der Auftraggeber entgegenstehenhat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, und dass keine weiteren Lizenzendie aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. 4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann. 4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (2Ziffer 4.1.6) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen er solche Rechte Dritter in Verbindung mit überträgt. Dasselbe gilt für den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzenFall, dass die Verletzung dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirkenaber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Schutzrechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen vertragsgegen- ständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, entgegenstehen und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen Einwilligun- gen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich er- forderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen vertragsgegenständ- lichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen vor- gesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen vertragsgegen- ständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf erstes schriftliches Verlangen Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen Auf- wendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen an- geblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich Zu- sätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener eige- ner Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (ai) die vertragsgegenständlichen Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung Verlet- zung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch je- doch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten verein- barten Anforderungen entsprechen, ; oder (bii) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden ent- sprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes Lizen- zentgeltes berechtigt. (5) Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 17(2)finden auf diese Ziffer 15 keine Anwendung.

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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Beschaffung Von Standardsoftware, Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Beschaffung Von Standardsoftware

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte die von ihm zu erbringen- den Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Schutzrechten Dritter bestehensind, die der vorgesehenen die vertragsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag einschränken bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen ausschließen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen vertragsgegen- ständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen erstes schriftli- ches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, ForderungenForde- rungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehenentste- hen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung Ver- letzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder je- der Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, ; oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, so ist der Auftraggeber Auftragge- ber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Beratungsleistungen

Rechte Dritter. 13.1. Für Liefer-/Leistungsgegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (1Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) Der Auftragnehmer garantiertherstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Haftung, dass keine gewerblichen Schutzurechte durch diese Liefer-/Leistungsgegenstände Rechte Dritter bestehennicht verletzt werden. 13.2. Werden Rechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der vorgesehenen Nutzung Liefer- /Leistungsgegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehenRechte Dritter einzustellen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit außer die Unberechtigtheit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kannAnsprüche ist offenkundig. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) 13.3. Der Auftragnehmer Kunde hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche uns bezüglich einer solchen Verletzung von Rechten Dritter vermieden auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 13.4. Wir sind berechtigt, vom Kunden für etwaige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 13.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Liefer-/Leistungsorts frei von Immaterialgüterrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt 15.1. bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Immaterialgüterrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (gesetzlichen Wandlungs- oder Preisminderungsrechte zu; b) für den Auftraggeber das Recht unsere Pflicht zur (weiterenLeistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 16.; c) unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen nach Maßgabe Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der vertraglichen Vereinbarung erwirkenNutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Immaterialgüterrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Immaterialgüterrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Immaterialgüterrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird, wobei uns der Kunde insoweit schad- und klaglos zu halten hat. Im Falle von Immaterialgüterrechtsverletzungen gelten für die in diesem Punkt 13.5. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen gemäß der Punkte 5.6, 15.1. und 15.2. letzter Satz entsprechend. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiertDie B&IT steht dafür ein, dass keine gewerblichen Schutzurechte die auf Grund des Vertrages von ihr zu erbringenden Leistungen frei von Schutzrechten Dritter bestehensind, welche die vertragsgemäße Nutzung ausschließen bzw. einschrän- ken. 2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträch- tigt oder untersagt, verpflichtet sich die B&IT im Rahmen der Nacherfüllung nach ihrer Xxxx entwe- der, die vertraglichen Leistungen in der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen Weise zu ändern oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Schutzrechte Dritter vermieden wirdfallen, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht gleichwohl aber den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (b) oder das Recht zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirkenAuf- traggeber vertragsgemäß genutzt werden können. (3) Die hier eingeräumten Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsver- letzung darauf beruht, dass der Auftraggeber die vertragsgemäße Leistung geändert hat, es sei denn, die Änderung geschah mit vorheriger Zustimmung der B&IT, oder dass der Auftraggeber sie in einer Weise nutzt, welche von der vertragsgemäßen Nutzung abweicht. 4) Stellt Der Auftraggeber verpflichtet sich, die B&IT unverzüglich von jedem gegen ihn wegen Schutzrechts- verletzungen geltend gemachten Anspruch schriftlich und vorab in Textform zu benachrichtigen. Der Auftraggeber wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte B&IT keine Ansprüche anerken- nen. Im Fall der unberechtigten Anerkennung vermindert sich ein evtl. Schadenersatzanspruch des Auftraggebers entsprechend dem Nachteil, der der B&IT aus der unberechtigten Anerkennung ent- steht. 5) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen der B&IT entfallen, wenn eine Schutzrechtsverletzung durch Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers verursacht wird. 6) Der Auftraggeber sichert seinerseits der B&IT zu, dass das an die B&IT übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter nicht ab, so ist ist. Der Auftragge- ber stellt diesbezüglich die B&IT von allen Ansprüchen aus der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung Benutzung von Schadensersatz Schutzrechten Dritter oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigtwegen eines Verstoßes dagegen frei.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte Dritter. (1) . Der Auftragnehmer Lieferant garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Rechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen vertragsgegenständli- chen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, entgegenstehen und dass insbesondere keine weiteren Schutzrechte Dritter wie Lizenzen, GenehmigungenGenehmigun- gen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen diesen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber Besteller die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kannkönnen. (2) . Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhaltenerhält. (3) . Der Auftragnehmer Lieferant hat den Auftraggeber Besteller auf schriftliches Verlangen erstes schriftli- ches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprü- chen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Schutz- rechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer Lieferant nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten vereinbar- ten Anforderungen entsprechen, ; oder (b) für den Auftraggeber Besteller das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung Ver- einbarung erwirken. (4) . Stellt der Auftragnehmer Lieferant den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber Besteller nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung Geltendma- chung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte die von ihm zu erbrin- genden Leistungen frei von Rechten Dritter, insbeson- dere frei von Schutzrechten Dritter bestehensind, die der vorgesehenen die vertrags- gemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag einschränken bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen ausschließen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich unverzüg- lich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder o- der angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung Ver- bindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf erstes schriftliches Verlangen Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung Verlet- zung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch je- doch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vertrag- lich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder; o- der (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung Nut- zung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen vertragli- chen Vereinbarung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter Rechte Drit- ter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz Scha- densersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Ict Services

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte die vom Auftraggeber beauftragten und vom Auftragnehmer erbrachten Trainings- und Untersuchungskonzeptionen frei von Rechten Dritter, ins- besondere frei von Schutzrechten Dritter bestehensind, die der vorgesehenen die ver- tragsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag einschränken bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen ausschließen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen vertragsgegen- ständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen erstes schriftli- ches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, ForderungenFor- derungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schä- den und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung Ver- letzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter Drit- ter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer Auftrag- nehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter Drit- ter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen Anforderun- gen entsprechen, ; oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung Vereinba- rung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, so ist der Auftraggeber Auftrag- geber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechte Dritter. 13.1. Für Liefer-/Leistungsgegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (1Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) Der Auftragnehmer garantiertherstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Haftung, dass keine gewerblichen Schutzurechte durch diese Liefer-/Leistungsgegenstände Rechte Dritter bestehennicht verletzt werden. 13.2. Werden Rechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der vorgesehenen Nutzung Liefer- /Leistungsgegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehenRechte Dritter einzustellen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit außer die Ungerechtigkeit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kannAnsprüche ist offenkundig. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) 13.3. Der Auftragnehmer Kunde hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche uns bezüglich einer solchen Verletzung von Rechten Dritter vermieden auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 13.4. Wir sind berechtigt, vom Kunden für etwaige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 13.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Liefer-/Leistungsorts frei von Immaterialgüterrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt 15.1. bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Immaterialgüterrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (gesetzlichen Wandlungs- oder Preisminderungsrechte zu; b) für den Auftraggeber das Recht unsere Pflicht zur (weiterenLeistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 16.; c) unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen nach Maßgabe Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der vertraglichen Vereinbarung erwirkenNutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Immaterialgüterrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Immaterialgüterrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Immaterialgüterrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird, wobei uns der Kunde insoweit schad- und klaglos zu halten hat. Im Falle von Immaterialgüterrechtsverletzungen gelten für die in diesem Punkt 13.5. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen gemäß der Punkte 5.7, 15.1. und 15.2. letzter Satz entsprechend. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte Dritter. (1a) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Dritter bestehen, die Wird der vorgesehenen Kunde bei der vertragskonformen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis Leistung von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entwederImmaterial- güterrechten (die «Schutzrechtsverletzung») rechtlich in Anspruch genommen, leistet Zühlke unter nachfolgenden Voraussetzungen Gewähr: (ai) die Leistungen so modifizieren keine Änderung der Leistung durch den Kunden oder ersetzen, dass die Verletzung von ihm beauftragte Dritte; (ii) unverzügliche schriftliche Meldung des behaupteten An- spruchs an Zühlke; (iii) Befolgung der Anweisungen von Zühlke bei der Abwehr des Drittanspruchs und Unterlassung von Verhandlungen oder angebliche Verletzung Zusagen gegenüber dem Dritten ohne Zustimmung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oderZühlke. (b) Xxxxxx übernimmt keine Gewähr für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirkenAnsprüche aus Patentverlet- zungen. Zühlke führt keine eigenen Patentrecherchen durch und ist für Patentverletzungen nicht haftbar. (4c) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber Xxxxxx kann nach eigenem Ermessen entscheiden, den Rechts- streit mit dem Dritten auszutragen oder den Anspruch des Dritten anzuerkennen und entweder dem Kunden das Recht zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag weite- ren Gebrauch der Leistungen verschaffen, indem diese ersetzt o- der so abgeändert werden, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, oder die Leistungen zurückzunehmen und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung dem Kunden die dafür geleistete Vergütung zurückzuerstatten. (d) Entscheidet sich Xxxxxx für die Führung des Kaufpreises und/oder Rechtsstreits über- lässt der Kunde Zühlke die Prozessführung sowie die Verhandlun- gen über eine einvernehmliche Erledigung des Lizenzentgeltes berechtigtRechtsstreits.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Rechte Dritter. (1) 14.1 Der Auftragnehmer garantiertgewährleistet, dass keine gewerblichen Schutzurechte die von ihm erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter bestehensind, die der vorgesehenen ihre Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehenausschließen und/oder beeinträchtigen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, und die diese gegen den Auftraggeber aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte durch die Nutzung der Leistungen geltend machen. Der Freistellungsanspruch des Auftraggebers umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung. 14.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer möglichst unverzüglich von der Geltendmachung entsprechender Ansprüche Dritter unterrichten. Die Übernahme der Rechtsverteidigung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 14.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse durch von Dritten geltend gemachte Rechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, wird der Auftragnehmer nach seiner Xxxx entweder auf eigene Kosten für den Auftraggeber das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass keine weiteren LizenzenRechte Dritter nicht mehr verletzt werden, Genehmigungendie Leistungen aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen oder gleichwertig sind. Gelingt dies nicht, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit kann der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen vertraglichen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen gesetzlichen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhaltengeltend machen. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen14.4 Die Pflichten des Auftragnehmers gemäß vorstehenden Ziffern bestehen nicht, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann sofern der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzennachweist, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten der Rechte Dritter vermieden wirddarauf beruht, dass • die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (b) für des Auftragnehmers durch den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der oder eines von dem Auftraggeber beauftragten Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers verändert wurden, • die Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer des Auftragnehmers durch den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Auftraggeber oder von dem Auftraggeber beauftragten Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers mit Leistungen oder Produkten des Auftraggebers oder Dritter nicht abkombiniert wurden, so ist oder • der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung die Leistungen des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigtAuftragnehmers nicht vertragsgemäß verwendet.

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Samples: Rahmenvertrag Zur Beschaffung Von De Mail Leistungen

Rechte Dritter. 13.1. Für Liefer-/Leistungsgegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (1Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) Der Auftragnehmer garantiertherstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Haftung, dass keine gewerblichen Schutzurechte durch diese Liefer-/Leistungsgegenstände Rechte Dritter bestehennicht verletzt werden. 13.2. Werden Rechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der vorgesehenen Nutzung Liefer- /Leistungsgegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehenRechte Dritter einzustellen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit außer die Unberechtigtheit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kannAnsprüche ist offenkundig. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) 13.3. Der Auftragnehmer Kunde hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche uns bezüglich einer solchen Verletzung von Rechten Dritter vermieden auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 13.4. Wir sind berechtigt, vom Kunden für etwaige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 13.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Liefer-/Leistungsorts frei von Immaterialgüterrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt 15.1. bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Immaterialgüterrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (gesetzlichen Vertragsauflösungs- oder Preisminderungsrechte zu; b) für den Auftraggeber das Recht unsere Pflicht zur (weiterenLeistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 16.; c) unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen nach Maßgabe Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der vertraglichen Vereinbarung erwirkenNutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Immaterialgüterrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Immaterialgüterrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Immaterialgüterrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird, wobei uns der Kunde insoweit schad- und klaglos zu halten hat. Im Falle von Immaterialgüterrechtsverletzungen gelten für die in diesem Punkt 13.5. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen gemäß der Punkte 5.7, 15.1. und 15.2. letzter Satz entsprechend. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer AN garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Schutzrechte Dritter bestehenbe- stehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen vertrags- gegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, entgegenstehen und dass keine weiteren Lizenzen, GenehmigungenGe- nehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung Verbin- dung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber AG die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich unver- züglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen Leistun- gen erhalten. (3) Der Auftragnehmer AN hat den Auftraggeber AG auf erstes schriftliches Verlangen Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Schutz- rechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer AN nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen Leistun- gen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, entspre- chen; oder (b) für den Auftraggeber AG das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. (4c) Stellt der Auftragnehmer AN den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, so ist der Auftraggeber AG nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung Geltend- machung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden ent- sprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Bauvertrag

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert. Wir stehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass keine gewerblichen Schutzurechte die von uns erfüllungshalber geschaffenen Leistungsergebnisse und Lieferungen frei von Rechten Dritter bestehensind, die der vorgesehenen vertragsge- mäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber Vertragspartner entgegenstehen. 2. In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, werden wir uns nach besten Kräften bemü- hen, auf unsere Kosten den Vertragspartner gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidi- gen. Der Vertragspartner wird uns von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unter- richten und dass keine weiteren Lizenzenuns sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter die erforderlich sind, damit um den Vertragspartner gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Wir haben dem Ver- tragspartner entstandene notwendige Kosten der Auftraggeber Rechtsverfolgung zu erstatten. 3. Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, entweder durch geeignete Maßnahmen, die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsergebnisses oder der Lieferung beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder das Leis- tungsergebnis bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene die Lieferung in der Weise zu verändern oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, wenn und soweit dadurch die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden vereinbarte Funktionalität des Leistungsergebnis- ses bzw. der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. 4. Soweit uns die Beseitigung des Rechtsmangels binnen vom Vertragspartner zu setzender angemes- xxxxx Xxxxx nicht gelingt, kann der Vertragspartner unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwen- dungsersatzansprüche nach Ziff. XIII. nach seiner Xxxx Minderung (4Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) Stellt verlangen oder – sofern der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter Rechtsmangel nicht ab, so nur unerheblich ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung Vertrag zurück- treten. 5. Für die Verjährung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigtAnsprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. XI. 10. entsprechend.

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Samples: General Terms and Conditions

Rechte Dritter. (1) 11.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Dritter bestehenwird den Auftraggeber gegen alle Ansprüche verteidigen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch den Auftraggeber entgegenstehenvertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden, und dass keine weiteren Lizenzendem Auftraggeber Kosten und Schadenersatzbeträge erstatten, Genehmigungen, Einwilligungen die von einem Gericht auferlegt wurden oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich einem Vergleich enthalten sind, damit der zuvor vom Auftragnehmer gebilligt wurde, sofern der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzwden Auftragnehmer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informierenerwarten, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene seine Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren Materialien ändern oder ersetzenaustauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand ERGON Datenprojekte GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird00000 Xxxxxxx nicht möglich, stimmt der Auftraggeber zu, die Leistungen jedoch auch weiterhin Materialien an den Auftragnehmer zurückzugeben. In diesem Fall ersatttet der Auftragnehmer dem Auftraggeber höchstens den an den Auftragnehmer bezahlten Betrag für die Erstellung dieser Materialien. 11.2 Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, falls Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass 1. vom Auftraggeber bereitgestellte Bestandteile in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechenMaterialien eingebaut werden, oder (b) für 2. der Auftragnehmer bei der Erstellung der Materialien Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Auftraggeber oder von Dritten im Auftrag des Auftraggebers egliefert wurden, oder die Materialien vom Auftraggeber verändert oder unter anderen als den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirkenspezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden, oder 3. die Materialien mit anderen, nicht vom Auftragnehmer als System gelieferten Materialien kombiniert odereingesetzt werden oder die Materialien mit einem Produkt, Daten, Einrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert oder eingesetzt werden, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden, oder 4. die Materialien im Interesse von Dritten außerhalb des Unternemh ens des Auftraggebers vertrieben, betrieben oder genutzt werden, oder 5. die Verletzung eines Schutzrechts oder Urheberrechts nur durch Nic-ht Auftragnehmer Materialien erfolgt. (4) Stellt der 11.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung entsprechend Ziffer 8.2 entstehen, soweit nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz Vorsatz oder zu einer entsprechenden Minderung grobe Fahrlässigkeit des Kaufpreises und/Auftragnehmers oder des Lizenzentgeltes berechtigtseiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Schutzrechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen vertragsgegen- ständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, entgegenste- hen und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen Einwil- ligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen vertrags- gegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen jeweili- gen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen vertragsgegen- ständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen erstes schriftli- ches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, ForderungenFor- derungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schä- den und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung Ver- letzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter Drit- ter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer Auftrag- nehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter Drit- ter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen Anforderun- gen entsprechen, ; oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung Vereinba- rung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, so ist der Auftraggeber Auftrag- geber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag zur Kündigung des Auftrages und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes der Vergütung für die Software- pflegeleistungen berechtigt. (5) Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 12(2)finden auf diese Ziffer 10 keine Anwendung. Alle Ansprüche im Rahmen dieser Ziffer 10 verjähren zwei Jahre, nachdem der Auftraggeber positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten hat.

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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Pflege Von Software

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Schutzrechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen ver- tragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, Auftrag-geber entgegenstehen und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit m it den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf erstes schriftliches Verlangen Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen säm tlichen Klagen, Forderungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung Ver-letzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden verm ieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten vereinbar-ten Anforderungen entsprechen, ; oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung Nut-zung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht innerhalb einer angem essenen Frist ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Ingenieur Und Architekturleistungen

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer AN garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Schutzrechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, AG entgegenstehen und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen m it Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit dam it der Auftraggeber AG die vertragsgegenständlichen vertrags-gegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen vertrags- gegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer AN hat den Auftraggeber AG auf erstes schriftliches Verlangen Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, ForderungenForderun- gen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer AN nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren m odifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen Anforde- rungen entsprechen, ; oder (b) für den Auftraggeber AG das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer AN den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, so ist der Auftraggeber AG nach eigenem Ermessen Erm essen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes Lizenz- entgeltes berechtigt.

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Samples: Projektmanagementvertrag

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert11.1. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutz- oder Urheberrechte Dritter beeinträchtigt und haftet die AGENTUR360 dafür nach Vertrag oder Gesetz, so hat die AGENTUR360 in einem für den Kunden zumut- baren Umfang das Recht, entweder nach Xxxx von die AGENTUR360 entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich heraus- fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder aber die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können. 11.2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist die AGENTUR360 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Preisminderung zu. 11.3. Die in diesem Punkt 10. genannten Verpflichtungen von der AGENTUR360 sind vorbehaltlich von Punkt 9. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Kunde die AGENTUR360 unverzüglich und schriftlich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet sowie alle Abwehrmaßnahmen und Verein- barungen im Verhältnis mit dem Dritten mit der AGEN- TUR360 abstimmt und die Rechtsverletzung nicht auf kundenseitig bereitgestellten Programmen oder Daten oder darauf beruht, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen und darin enthaltene Datenbestände unter anderen als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen oder nicht in einer von der AGEN- TUR360 gelieferten gültigen, unveränderten Originalfas- sung benutzt wurden. 11.4. Sofern der Kunde der AGENTUR360 Materialien für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt, steht dieser dafür ein, dass die Materialien frei von Schutz- rechten Dritter sind und auch keine gewerblichen Schutzurechte Dritter sonstigen Rechte bestehen, die der vorgesehenen die vertragsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen einschränken oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber ausschließen. Der Kunde stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt AGENTUR360 hiermit von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellenDritter frei, die diesem aus der auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirkensolcher Rechte beruhen. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Dritter bestehen11.1 Die NTAG stellt die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen die Benutzung durch den Auftraggeber entgegenstehenKunden nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschließen, und dass keine weiteren Lizenzenzur Verfügung. 11.2 Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend machen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten unterrichtet der Kunde die NTAG unverzüglich schriftlich. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter erforderlich sind, damit nicht anerkennen. Der Kunde wird der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie NTAG im Vertrag bzw. Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kannRahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Die NTAG wird nach ihrer Xxxx den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der vorstehenden Regelung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, stimmt der Kunde zu, die Software an die NTAG zurückzugeben. In diesem Fall erstattet die NTAG dem Kunden den gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Regelungen in Ziff. 9 gelten entsprechend. (2) Die Parteien haben einander 11.3 Der Kunde unterrichtet die NTAG unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informierenschriftlich, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhaltenDritte auf die Software der NTAG zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen11.4 Eine Haftung der NTAG ist ausgeschlossen, Forderungenfalls Ansprüche darauf beruhen, Kostendass 11.4.1 vom Kunden bereitgestellte Bestandteile verwendet werden 11.4.2 die NTAG bei der Erbringung der Leistungen Entwürfe, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellenSpezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die diesem aus vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden 11.4.3 die Lieferungen und Leistungen vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden 11.4.4 die Lieferungen und Leistungen mit anderen, nicht von der NTAG gelieferten Leistungen kombiniert oder eingesetzt werden 11.4.5 die Lieferungen und Leistungen im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertrieben, betrieben oder genutzt werden. Die NTAG wird auch von den Verpflichtungen gem. Ziff. 11.1 und 11.2 frei, wenn der Kunde bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten nicht im Einvernehmen mit der NTAG handelt. 11.5 Der Kunde stellt die NTAG und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wirdfrei, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechenauf Grund einer unberechtigten Übergabe von Software oder anderen Materialien entstehen, oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirkenNTAG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Hosting Service Agreement

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte die von ihm zu erbringen- den Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Schutzrechten Dritter bestehensind, die der vorgesehenen die vertragsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag einschränken bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kannausschließen könnten. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen vertragsgegen- ständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen erstes schriftli- ches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, ForderungenFor- derungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schä- den und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung Ver- letzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter Drit- ter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer Auftrag- nehmer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung Ver- letzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, ; oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung Vereinba- rung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, so ist der Auftraggeber Auftrag- geber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Personalvermittlungsleistungen

Rechte Dritter. (1) 11.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat wird den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustelleneigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die diesem aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden und dem Auftraggeber Kosten und Schadenersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der Verletzung zuvor vom Auftragnehmer gebilligt wurde, sofern der Auftraggeber erstens den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und zweitens dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnah- men und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hierbei unterstützen. 11.2 Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich ist deren Geltendmachung zu diesen Pflichten erwarten, kann der Auf- tragnehmer auf seine Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Materialien ändern oder gegen gleichwertige Materialien austauschen. Ist dies mit ange- messenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer die Materialien an diesen zurückzugeben. In diesem Fall erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber den vom Auftraggeber für die Erstellung der Materialien an den Auftragnehmer bezahlten Xxxxxx sowie eigene Schäden des Auftraggebers nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder:Maßgabe von Ziffer 10 (Haftung). (a) 11.3 Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlos- sen, falls sie darauf beruhen, dass 1. vom Auftraggeber bereitgestellte Bestandteile in Materialien eingebaut werden oder der Auftragnehmer Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Auftraggebers oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat; 2. Materialien vom Auftraggeber verändert werden; 3. die Leistungen so modifizieren Materialien gemeinsam mit anderen Produkten, Daten, Einrichtungen oder ersetzenGeschäftsmethoden kombiniert, dass die Verletzung in Betrieb genommen oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wirdgenutzt werden, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechennicht vom Auftragnehmer geliefert wurden, oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirkenoder Materialien an Dritte, die nicht zu seinem Unternehmen gehören, vertrieben, bzw. zu deren Gunsten betrieben oder genutzt werden. (4) Stellt der 11.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung entsprechend Ziffer 8.2 entstehen, soweit nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz Vorsatz oder zu einer entsprechenden Minderung grobe Fahrlässigkeit des Kaufpreises und/Auftragnehmers oder des Lizenzentgeltes berechtigtseiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte die von ihm zu erbringen- den Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Schutzrechten Dritter bestehensind, die der vorgesehenen die vertragsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag einschränken bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kannausschließen könnten. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen vertragsgegen- ständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen erstes schriftli- ches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, ForderungenForde- rungen, Kosten, LastenBelastungen, Verlusten, Ansprüchen Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung Verlet- zung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer Auftragneh- mer nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (a) a. die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin wei- terhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen An- forderungen entsprechen, ; oder (b) b. für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung Verein- barung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, so ist der Auftraggeber Auftragge- ber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt. (5) Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 21 Absatz 2 finden auf diese Ziffer keine Anwendung.

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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten