Rechte Dritter. 4.4.1. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist. 4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. 4.4.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. 4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann. 4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen
Rechte Dritter. 4.4.11. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht Wir stehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein. Der Auftraggeber hat , dass die Persönlichkeits-von uns erfüllungshalber geschaffenen Leistungsergebnisse und Lieferungen frei von Rechten Dritter sind, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern die der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die vertragsge- mäßen Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei durch den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden istVertragspartner entgegenstehen.
4.4.22. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
4.4.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, werden wir uns nach besten Kräften bemü- hen, auf unsere Kosten den Vertragspartner gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidi- gen. Der Vertragspartner wird uns von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unter- richten und uns sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Vertragspartner gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Wir haben dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten Ver- tragspartner entstandene notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
3. Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, entweder durch geeignete Maßnahmen, die die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsergebnisses oder der Lieferung beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder das Leis- tungsergebnis bzw. die Lieferung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, wenn und Örtlichkeiten zustehensoweit dadurch die vereinbarte Funktionalität des Leistungsergebnis- ses bzw. der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
4. Soweit uns die Beseitigung des Rechtsmangels binnen vom Vertragspartner zu setzender angemes- xxxxx Xxxxx nicht gelingt, kann der Vertragspartner unbeschadet etwaiger Schadens- oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet istAufwen- dungsersatzansprüche nach Ziff. XIII. nach seiner Xxxx Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen oder – sofern der Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurück- treten.
5. Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. XI. 10. entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions
Rechte Dritter. 4.4.1. 5.6.1 Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht einversichert, dass das gesamte, von ihm gelieferte Material oder die von ihm gewünschten Werbeaussagen nicht dingliche, visuelle oder andere Rechte insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, hierzu zählen sämtliche Rechte die das geistige Eigentum Dritter betreffen. Der Auftraggeber hat versichert, die Persönlichkeits-urheberrechtliche Verfügungsbefugnis über die von ihm gelieferten Materialien und die von ihm gewünschten Werbeaussagen zu besitzen und zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung des zur Verfügung gestellten Werbematerials berechtigt zu sein. Der Auftraggeber versichert des weiteren, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen dass die Veröffentlichung oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich Vervielfältigung im oben angegebenen Sinne nicht gegen eine in schriftlicher Form zugesichert worden istÖsterreich gültige geschriebene oder ungeschriebene Rechtsregel verstößt.
4.4.2. Bei Auftragsproduktionen 5.6.2 Der Auftraggeber ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen XXX von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehenetwaigen Regressansprüchen Dritter, die für die Anfertigung und Nutzung aufgrund der Bilder erforderlichen Einwilligungen Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die unbefugten Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) des von ihm gelieferten Materials und/oder durch Dritte erstreckender von ihm gewünschten Werbeaussage entstehen können, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
4.4.3freizustellen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellenhaftet für alle Schäden, die aus einer Verletzung YEM infolge der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Verwendung dieses Materials erleidet.
5.6.3 Der Auftraggeber nachweistist damit einverstanden, dass ihn kein Verschulden trifftYEM berechtigt ist, Fotos, Logos, Sujets von durchgeführten Kampagnen für eigene Werbezwecke zu gebrauchen: dieses Recht behält sich YEM ausdrücklich vor.
4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2 gelten auch dann5.6.4 Falls nicht schriflich anders vereinbart, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kannbleiben alle von YEM angefertigten Werbematerialien Eigentum von YEM.
4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechte Dritter. 4.4.1. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und ObjektenObjek- ten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber Auf- traggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert zuge- sichert worden ist.
4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
4.4.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung Rechtsvertei- digung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden aufzunehmen- den Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl Aus- xxxx informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete ge- eignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden ObjekteOb- jekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten Ob- jekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen
Rechte Dritter. 4.4.116.1 Die NTAG stellt die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, die die Benutzung durch den Kunden nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschließen, zur Verfügung.
16.2 Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet der Kunde die NTAG unverzüglich schriftlich. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht einKunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- Kunde wird der NTAG im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und sonstigen Schutzrechte im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachtenRechten unterstützen. Die NTAG wird nach ihrer Xxxx den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat den Kunden hinnehmbar ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nichtvorstehenden Regelung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, sofern das Vorliegen stimmt der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist.
4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehenKunde zu, die für Software an die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholenNTAG zurückzugeben. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf In diesem Fall erstattet die Verwertung der Bilder durch NTAG dem Kunden den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
4.4.3gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.4.4Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1in Ziff. 14 gelten entsprechend.
16.3 Der Kunde unterrichtet die NTAG unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf die Software der NTAG zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.
16.4 Eine Haftung der NTAG ist ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhen, dass
16.4.1 vom Kunden bereitgestellte Bestandteile verwendet werden
16.4.2 die NTAG bei der Erbringung der Leistungen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden
16.4.3 die Lieferungen und 4.4.2 gelten Leistungen vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden
16.4.4 die Lieferungen und Leistungen mit anderen, nicht von der NTAG gelieferten Leistungen kombiniert oder eingesetzt werden
16.4.5 die Lieferungen und Leistungen im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertrieben, betrieben oder genutzt werden. Die NTAG wird auch dannvon den Verpflichtungen gem. Ziff. 16.1 und 16.2 frei, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kannKunde bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten nicht im Einvernehmen mit der NTAG handelt.
4.4.5. Ist 16.5 Der Kunde stellt die NTAG und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe von Software oder anderen Materialien entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber NTAG oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet istihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.
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Samples: Project Contract
Rechte Dritter. 4.4.1Übertragen wird ausschließlich das Nutzungsrecht am jeweiligen Lizenzmaterial. Der Fotograf räumt Das Urheber- persönlichkeitsrecht bleibt unberührt. Soweit Lizenzmaterial, auf oder in dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat Personen abgebildet sind, mit dem Vermerk „model re- leased" gekennzeichnet ist, sind die Persönlichkeits-entsprechenden Model Releases (Einverständnis-erklärun- gen) auf Anfrage bei mauritius images erhältlich, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von wobei die jeweiligen Personennamen zum Schutz der Privatsphäre der abgebildeten Personen oder unkenntlich gemacht werden. Die Veröffentlichung von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Abbildungen bekannter Persönlichkeiten kann nur unter Angabe von deren Namen und Marken selbst nur redaktionell erfolgen; etwaige entgegenstehende berechtigte Interessen des oder der Abgebildeten im Sinne des 23 Abs. 2 Kunsturheber-gesetz (KUG) sind vom Verwen- der zu beachten. Die Soweit das Vorhandensein sowie die Gültigkeit einer Freigabe von mauritius images nicht schriftlich bestätigt wurde, hat der Verwender mauritius images von allen Forderungen Dritter, die sich aus der jeweiligen Verwendung des Lizenzmaterials ergeben, freizustellen bzw. schadlos zu halten. Wurde dem Verwender von mauritius images aufgrund eines Irrtums fälschlicher- weise mitgeteilt, dass für Lizenzmaterial eine Freigabe oder Zustimmung zur Nutzung besteht, obwohl dies nicht der Fall ist, so beschränkt sich der Haftungsumfang von mauritius images aus- schließ-lich auf den zur Nutzung des betreffenden Lizenzmaterials in Rechnung gestellten und bezahlten Betrag. Nicht enthalten ist grundsätzlich eine Freigabe oder Zustimmung zur Nutzung abgebildeter Na- men, Waren- oder Markenzeichen, Gebäude, Dekorationen und künstlerische Gestaltungen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung des Lizenzmaterials im werblichen Zusammenhang. Der Ver- wender ist selbst dafür verantwortlich, di in diesem Zusammenhang für die geplante Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber Erlaubnisse bzw. Genehmigungen bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist.
4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
4.4.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.
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