Common use of Rechte Dritter Clause in Contracts

Rechte Dritter. 13.1 Die NTAG stellt die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, die die Benutzung durch den Kunden nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschließen, zur Verfügung. 13.2 Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet der Kunde die NTAG unverzüglich schriftlich. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Kunde wird der NTAG im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Die NTAG wird nach ihrer Xxxx den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der vorstehenden Regelung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, stimmt der Kunde zu, die Leistungen an die NTAG zurückzugeben. In diesem Fall erstattet die NTAG dem Kunden den gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Regelungen in Ziff. 11 gelten entsprechend. 13.3 Der Kunde unterrichtet die NTAG unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf Leistungen der NTAG zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen. 13.4 Eine Haftung der NTAG ist ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhen, dass 13.4.1 vom Kunden bereitgestellte Bestandteile verwendet werden 13.4.2 die NTAG bei der Erbringung der Leistungen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden 13.4.3 die Leistungen vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden 13.4.4 die Leistungen mit anderen, nicht von der NTAG gelieferten Leistungen kombiniert oder eingesetzt werden 13.4.5 die Leistungen im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertrieben, betrieben oder genutzt werden. Die NTAG wird auch von den Verpflichtungen gem. Ziff. 13.1 und 13.2 frei, wenn der Kunde bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten nicht im Einvernehmen mit der NTAG handelt. 13.5 Der Kunde stellt die NTAG und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe von Lieferungen und Leistungen oder anderen Materialien entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NTAG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.

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Samples: Service Agreement

Rechte Dritter. 13.1 Die NTAG stellt Der (künftige) Domaininhaber erklärt, dass nach seinem besten Wissen weder die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten DritterRegistrierung noch die Benutzung des Domainnamens Rechte Dritter verletzt. Der Antragsteller verpflichtet sich, keine Domains zu registrieren, die gesetzliche Vorschriften verletzen, die Benutzung durch den Kunden nach den Regeln dieses Vertrages behindern in die Rechte Dritter eingreifen oder ausschließensie verletzen oder Domains für missbräuchliche, zur Verfügung. 13.2 Falls Dritte spekulative oder wettbewerbswidrige Zwecke zu registrieren. Damit einhergehend ist auch die Verletzung Verbreitung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend machenstrafrechtswidrigen, unterrichtet der Kunde die NTAG unverzüglich schriftlichanstößigen, rassistischen, diskriminierenden oder pornografischen Inhalten über Domains unterhalb des Top-Level .KOELN oder .COLOGNE verboten. Der Kunde darf von Antragsteller verpflichtet sich aus ferner, keine Domains zu registrieren, durch die Ansprüche Dritter nicht anerkennender unzutreffende Eindruck entsteht, es handele sich um Domains oder allgemeingültige Abkürzungen, Inhalte oder Dienste öffentlicher Stellen oder deren verbundener Organisationen, so genannte plagiierende Behördendomains. Der Kunde wird Antragsteller verpflichtet sich weiters, keine Domains zu registrieren, die gegen ethische oder strafrechtliche Prinzipien (strafrechtswidrige, gewaltverherrlichende, rassistische, volksverhetzende, jugendgefährdende, anstößige, beleidigende oder ansonsten gegen die guten Sitten verstoßende Domains) verstoßen oder den Ruf der NTAG im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter Stadt Köln gefährden könnten. Ferner sind keine Domains gestattet, die Wörter oder Wortbestandteile verwenden, die nach besten Kräften allgemeiner Wahrnehmung objektiv betrachtet als anstößig empfunden werden könnten. Hierzu zählen v.a. Schimpf-, Schmäh- oder Hetzwörter oder Wörter bzw. Wortbestandteile, die das ethische, religiöse oder sittliche Empfinden von Internet-Nutzern verletzen könnten. Die dotKoeln GmbH, die Betreiberin der Registry der TLDs .koeln und .cologne, ist gegenwärtig und künftig Drittbegünstigte der Vereinbarung zwischen Registrar und Registrant. Daher nehmen die Parteien zustimmend zur Kenntnis, dass die Rechte der dotKoeln GmbH als Drittbegünstigte bestehen und sich die dotKoeln GmbH bei ihrer Zustimmung zur Zulassung eines Registrars für die TLD darauf gestützt hat, dass ihre Rechte als Drittbegünstigte im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen Vereinbarung zwischen Registrar und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützenRegistrant bestehen. Die NTAG wird Weiters gelten die Rechte der dotKoeln GmbH als Drittbegünstigte auch nach ihrer Xxxx den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der vorstehenden Regelung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, stimmt der Kunde zu, die Leistungen an die NTAG zurückzugeben. In diesem Fall erstattet die NTAG dem Kunden den gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Regelungen in Ziff. 11 gelten entsprechendBeendigung dieser Vereinbarung weiter. 13.3 Der Kunde unterrichtet die NTAG unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf Leistungen der NTAG zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen. 13.4 Eine Haftung der NTAG ist ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhen, dass 13.4.1 vom Kunden bereitgestellte Bestandteile verwendet werden 13.4.2 die NTAG bei der Erbringung der Leistungen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden 13.4.3 die Leistungen vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden 13.4.4 die Leistungen mit anderen, nicht von der NTAG gelieferten Leistungen kombiniert oder eingesetzt werden 13.4.5 die Leistungen im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertrieben, betrieben oder genutzt werden. Die NTAG wird auch von den Verpflichtungen gem. Ziff. 13.1 und 13.2 frei, wenn der Kunde bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten nicht im Einvernehmen mit der NTAG handelt. 13.5 Der Kunde stellt die NTAG und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe von Lieferungen und Leistungen oder anderen Materialien entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NTAG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.

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Samples: Allgemeine Registrierungsbedingungen

Rechte Dritter. 13.1 4.4.1. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objek- ten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die NTAG stellt für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auf- traggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von ihr erbrachten Leistungen frei dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zuge- sichert worden ist. 4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Rechten DritterÖrtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Benutzung Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Kunden nach den Regeln dieses Vertrages behindern Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder ausschließendurch Dritte erstrecken, zur Verfügungdenen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. 13.2 Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet der Kunde die NTAG unverzüglich schriftlich4.4.3. Der Kunde darf Auftraggeber hat den Fotografen von sich allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsvertei- digung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Kunde wird einer Verletzung der NTAG im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützenVerpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die NTAG wird nach ihrer Xxxx den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertigeFreistellungsverpflichtung entfällt, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschensofern der Auftraggeber nachweist, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der vorstehenden Regelung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, stimmt der Kunde zu, die Leistungen an die NTAG zurückzugeben. In diesem Fall erstattet die NTAG dem Kunden den gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossendass ihn kein Verschulden trifft. 4.4.4. Die Regelungen in Ziffgemäß Ziffer 4.4.1. 11 und 4.4.2 gelten entsprechend. 13.3 Der Kunde unterrichtet die NTAG unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf Leistungen der NTAG zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen. 13.4 Eine Haftung der NTAG ist ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhen, dass 13.4.1 vom Kunden bereitgestellte Bestandteile verwendet werden 13.4.2 die NTAG bei der Erbringung der Leistungen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden 13.4.3 die Leistungen vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden 13.4.4 die Leistungen mit anderen, nicht von der NTAG gelieferten Leistungen kombiniert oder eingesetzt werden 13.4.5 die Leistungen im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertrieben, betrieben oder genutzt werden. Die NTAG wird auch von den Verpflichtungen gem. Ziff. 13.1 und 13.2 freidann, wenn der Kunde bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten nicht im Einvernehmen mit der NTAG handeltFotograf die aufzunehmen- den Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Aus- xxxx informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere ge- eignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann. 13.5 Der Kunde stellt 4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Ob- jekte, ist er verpflichtet, in die NTAG Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Ob- jekten und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter freiÖrtlichkeiten zustehen, die oder aber er selbst auf Grund einer unberechtigten Übergabe von Lieferungen und Leistungen oder anderen Materialien entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NTAG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegtPersonenaufnahmen abgebildet ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen

Rechte Dritter. 13.1 Die NTAG stellt die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten 9.1 Versucht ein Dritter, die die Benutzung durch gestützt auf angeblich besse- re Rechte, den Kunden nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschließenan der vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen der CompuKöln zu hin- dern, zur Verfügung. 13.2 Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet so zeigt der Kunde die NTAG unverzüglich schriftlichdies der CompuKöln un- verzüglich schriftlich an. Der Kunde darf von sich aus stellt der CompuKöln alle zur Abwehr erforderlichen Infor- mationen und Unterlagen zur Verfügung und ge- währt der CompuKöln sonstige angemessene Un- terstützung und führt die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Kunde wird der NTAG im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Die NTAG wird nach ihrer Xxxx den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der vorstehenden Regelung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, stimmt der Kunde zu, die Leistungen an die NTAG zurückzugeben. In diesem Fall erstattet die NTAG dem Kunden den gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Regelungen in Ziff. 11 gelten entsprechend. 13.3 Der Kunde unterrichtet die NTAG unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf Leistungen der NTAG zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen. 13.4 Eine Haftung der NTAG ist ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhen, dass 13.4.1 vom Kunden bereitgestellte Bestandteile verwendet werden 13.4.2 die NTAG bei der Erbringung der Leistungen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden 13.4.3 die Leistungen vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden 13.4.4 die Leistungen mit anderen, nicht von der NTAG gelieferten Leistungen kombiniert oder eingesetzt werden 13.4.5 die Leistungen im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertrieben, betrieben oder genutzt werden. Die NTAG wird auch von den Verpflichtungen gem. Ziff. 13.1 und 13.2 frei, wenn der Kunde bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten nicht Gerichtsverfahren im Einvernehmen mit der NTAG handeltCompuKöln. Der Compu- Köln bleibt die Entscheidung über eine ver- gleichsweise Erledigung vorbehalten. Die Compu- Köln wird dem Kunden alle im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Ansprüche entstandenen angemessenen Kosten ersetzen, soweit der Kun- de die Abwehr im Einvernehmen mit der Compu- Köln betrieben hat. Erstattet der Anspruchsteller dem Kunden Kosten, sind diese vom Kunden an die CompuKöln zurückzugewähren. 13.5 9.2 Die CompuKöln wird nötigenfalls ihre Leistungen (einschließlich Software) so abändern, dass sie bei Erfüllung aller wesentlichen Anforderungen des Kunden Rechte Dritter nicht verletzen, oder sie wird auf ihre Kosten dem Kunden eine Lizenz des Dritten verschaffen. Gelingt weder das Eine noch das Andere oder ist es mit angemessenem Aufwand nicht möglich, sind Drittansprüche aber rechtskräftig festgestellt, so ersetzt die CompuKöln den Schaden, der dem Kunden hierdurch unmit- telbar entsteht. Der Kunde stellt wird in diesem Fall un- verzüglich die NTAG und ihre Unterauftragnehmer Nutzung der Leistungen einstellen. 9.3 Die CompuKöln haftet nicht für die Verletzung von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter freiRechten Dritter, wenn die Verletzung - auf der Verwendung oder auf der Änderung ei- ner Leistung durch den Kunden oder eines durch diesen beauftragten Dritten beruht, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe nicht von der CompuKöln schriftlich autorisiert war; - darauf beruht, dass Lieferungen und Leistungen einschließlich Software mit Programmen, Hard- ware oder anderen Gegenständen von Dritten nicht bestimmungsgemäß kombiniert oder zu- sammen mit diesen betrieben oder genutzt wur- den oder - auf Informationen, Technologien oder Material des Kunden oder darauf beruht, dass die Com- puKöln Spezifikationen des Kunden umgesetzt oder berücksichtigt hat. Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Kunde der CompuKöln Software oder andere ur- heberrechtsfähige Materialien entstehenzur Nutzung über- lässt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NTAG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegtso gelten die vorstehenden Absätze ent- sprechend.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte Dritter. 13.1 16.1 Die NTAG stellt die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, die die Benutzung durch den Kunden nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschließen, zur Verfügung. 13.2 16.2 Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet der Kunde die NTAG unverzüglich schriftlich. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Kunde wird der NTAG im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Die NTAG wird nach ihrer Xxxx den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der vorstehenden Regelung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, stimmt der Kunde zu, die Leistungen Software an die NTAG zurückzugeben. In diesem Fall erstattet die NTAG dem Kunden den gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Regelungen in Ziff. 11 14 gelten entsprechend. 13.3 16.3 Der Kunde unterrichtet die NTAG unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf Leistungen die Software der NTAG zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen. 13.4 16.4 Eine Haftung der NTAG ist ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhen, dass 13.4.1 16.4.1 vom Kunden bereitgestellte Bestandteile verwendet werden 13.4.2 16.4.2 die NTAG bei der Erbringung der Leistungen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden 13.4.3 16.4.3 die Lieferungen und Leistungen vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden 13.4.4 16.4.4 die Lieferungen und Leistungen mit anderen, nicht von der NTAG gelieferten Leistungen kombiniert oder eingesetzt werden 13.4.5 16.4.5 die Lieferungen und Leistungen im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertrieben, betrieben oder genutzt werden. Die NTAG wird auch von den Verpflichtungen gem. Ziff. 13.1 16.1 und 13.2 16.2 frei, wenn der Kunde bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten nicht im Einvernehmen mit der NTAG handelt. 13.5 16.5 Der Kunde stellt die NTAG und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe von Lieferungen und Leistungen Software oder anderen Materialien entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NTAG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.

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Samples: Project Contract

Rechte Dritter. 13.1 Die NTAG stellt 13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Haftung, dass durch diese Liefergegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden. 13.2. Werden Rechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 13.3. Der Kunde hat uns bezüglich einer solchen Verletzung von ihr erbrachten Leistungen Rechten Dritter auf erste An-forderung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 13.4. Wir sind berechtigt, vom Kunden für etwaige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 13.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Liefer-/Leistungsorts frei von Rechten Dritter, die die Benutzung durch den Kunden nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschließen, zur Verfügung. 13.2 Falls Dritte die Immaterialgüterrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten Immaterialgüterrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt 15.1. bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Immaterialgüterrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Preisminderungsrechte zu; b) unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 16.; c) unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend machengemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, unterrichtet eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die NTAG unverzüglich schriftlich. Der Kunde darf von sich Nutzung der Lieferung/Leistung aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Kunde wird der NTAG im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Die NTAG wird nach ihrer Xxxx den Anspruch abwehren Schadensminderungs- oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertigesonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschenDritten darauf hinzuweisen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Immaterialgüterrechtsverletzung verbunden ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der vorstehenden Regelung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, stimmt der Kunde zu, die Leistungen an die NTAG zurückzugeben. In diesem Fall erstattet die NTAG dem Kunden den gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Immaterialgüterrechtsverletzung zu vertreten hat. Die Regelungen in Ziff. 11 gelten entsprechend. 13.3 Der Kunde unterrichtet die NTAG unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf Leistungen der NTAG zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen. 13.4 Eine Haftung der NTAG ist Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhensoweit die Immaterialgüterrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, dass 13.4.1 vom Kunden bereitgestellte Bestandteile verwendet werden 13.4.2 durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die NTAG bei der Erbringung der Leistungen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden 13.4.3 die Leistungen Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden 13.4.4 die Leistungen zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird, wobei uns der NTAG gelieferten Leistungen kombiniert oder eingesetzt werden 13.4.5 Kunde insoweit schad- und klaglos zu halten hat. Im Falle von Immaterialgüterrechtsverletzungen gelten für die Leistungen in diesem Punkt 13.5. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertriebenÜbrigen die Bestimmungen gemäß der Punkte 5.7, betrieben oder genutzt werden15.1. Die NTAG wird auch von den Verpflichtungen gemund 15.2. Ziff. 13.1 und 13.2 frei, wenn der Kunde bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten nicht im Einvernehmen mit der NTAG handeltletzter Satz entsprechend. 13.5 Der Kunde stellt die NTAG und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe von Lieferungen und Leistungen oder anderen Materialien entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NTAG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.

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Samples: General Terms and Conditions