Common use of Rechte Dritter Clause in Contracts

Rechte Dritter. 14.1. Sofern nicht anders zwischen den Vertragspartnern vereinbart, ist PHOENIX CONTACT verpflichtet, die VERTRAGSPRODUKTE lediglich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von RECHTEN DRITTER zu liefern, die die vertragsgemäße Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE nicht beeinträchtigen. 14.2. Ist die Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE wegen der Verletzung von RECHTEN DRITTER eingeschränkt oder untersagt, ist der LIEFERANT nach seiner Xxxx verpflichtet, auf Kosten des LIEFERANTEN (i) die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Schutzrechts herausfallen oder (ii) die Befugnis zu erwirken, dass die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE ohne Beeinträchtigung von RECHTEN DRITTER für den KUNDEN genutzt werden können. Ist es dem LIEFERANTEN mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich die zuvor genannten Maßnahmen umzusetzen, ist der LIEFERANT berechtigt den EINZELVERTRAG über die betreffenden VERTRAGSPRODUKTE außerordentlich zu kündigen. 14.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn Dritte ihnen gegenüber behaupten, dass durch die Nutzung und / oder den Vertrieb der VERTRAGSPRODUKTE RECHTE DRITTER verletzt werden. fehlerhaften Teil des VERTRAGSPRODUKTES, das von PHOENIX CONTACT repariert wurde, erneut. 14.4. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung von RECHTEN DRITTER richten sich 13.7. Der Rücktritt des KUNDEN ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung unerheblich ist, es sei denn PHOENIX CONTACT hat das Beschaffungsrisiko nach §276 BGB oder eine 14.5. nach den gesetzlichen Regelungen, sofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht abweichend vereinbart. Der KUNDE wird die behauptete Rechtsverletzung Garantie für die Leistung übernommen. Ziffer I.16.2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem LIEFERANTEN anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem LIEFERANTEN überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem LIEFERANTEN führen. Der LIEFERANT erstattet dem KUNDEN notwendige Verteidigungskosten und Aufwendungen, soweit diese darauf beruhen, dass dem KUNDEN aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Soweit der KUNDE die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den LIEFERANTEN ausgeschlossen. 14.6. Stellt der KUNDE die Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE infolge der behaupteten Rechtsverletzung ohne gerichtliche oder behördliche Anordnung ein, ist der KUNDE verpflichtet, den Anspruchssteller der behaupteten Rechtsverletzung darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Verletzung von RECHTEN DRITTER verbunden ist.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Rechte Dritter. 14.1. Sofern nicht anders zwischen den Vertragspartnern vereinbart, ist PHOENIX CONTACT verpflichtet, 13.1 Die NTAG stellt die VERTRAGSPRODUKTE lediglich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von RECHTEN DRITTER zu liefernihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, die die vertragsgemäße Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE nicht beeinträchtigenBenutzung durch den Kunden nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschließen, zur Verfügung. 14.213.2 Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet der Kunde die NTAG unverzüglich schriftlich. Ist Der Kunde darf von sich aus die Nutzung Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Kunde wird der VERTRAGSPRODUKTE NTAG im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Die NTAG wird nach ihrer Xxxx den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der vorstehenden Regelung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, stimmt der Kunde zu, die Leistungen an die NTAG zurückzugeben. In diesem Fall erstattet die NTAG dem Kunden den gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Regelungen in Ziff. 11 gelten entsprechend. 13.3 Der Kunde unterrichtet die NTAG unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf Leistungen der NTAG zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen. 13.4 Eine Haftung der NTAG ist ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhen, dass 13.4.1 vom Kunden bereitgestellte Bestandteile verwendet werden 13.4.2 die NTAG bei der Erbringung der Leistungen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden 13.4.3 die Leistungen vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden 13.4.4 die Leistungen mit anderen, nicht von der NTAG gelieferten Leistungen kombiniert oder eingesetzt werden 13.4.5 die Leistungen im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertrieben, betrieben oder genutzt werden. Die NTAG wird auch von den Verpflichtungen gem. Ziff. 13.1 und 13.2 frei, wenn der Kunde bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von RECHTEN DRITTER eingeschränkt oder untersagt, ist der LIEFERANT nach seiner Xxxx verpflichtet, auf Kosten des LIEFERANTEN (i) die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Schutzrechts herausfallen oder (ii) die Befugnis zu erwirken, dass die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE ohne Beeinträchtigung von RECHTEN DRITTER für den KUNDEN genutzt werden können. Ist es dem LIEFERANTEN mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand Schutzrechten nicht möglich die zuvor genannten Maßnahmen umzusetzen, ist der LIEFERANT berechtigt den EINZELVERTRAG über die betreffenden VERTRAGSPRODUKTE außerordentlich zu kündigen. 14.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn Dritte ihnen gegenüber behaupten, dass durch die Nutzung und / oder den Vertrieb der VERTRAGSPRODUKTE RECHTE DRITTER verletzt werden. fehlerhaften Teil des VERTRAGSPRODUKTES, das von PHOENIX CONTACT repariert wurde, erneut. 14.4. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung von RECHTEN DRITTER richten sich 13.7. Der Rücktritt des KUNDEN ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung unerheblich ist, es sei denn PHOENIX CONTACT hat das Beschaffungsrisiko nach §276 BGB oder eine 14.5. nach den gesetzlichen Regelungen, sofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht abweichend vereinbart. Der KUNDE wird die behauptete Rechtsverletzung Garantie für die Leistung übernommen. Ziffer I.16.2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem LIEFERANTEN anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem LIEFERANTEN überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem LIEFERANTEN führen. der NTAG handelt. 13.5 Der LIEFERANT erstattet dem KUNDEN notwendige Verteidigungskosten Kunde stellt die NTAG und Aufwendungenihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe von Lieferungen und Leistungen oder anderen Materialien entstehen, soweit diese darauf beruhen, dass dem KUNDEN aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der KUNDE die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den LIEFERANTEN ausgeschlossenNTAG oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. 14.6. Stellt der KUNDE die Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE infolge der behaupteten Rechtsverletzung ohne gerichtliche oder behördliche Anordnung ein, ist der KUNDE verpflichtet, den Anspruchssteller der behaupteten Rechtsverletzung darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Verletzung von RECHTEN DRITTER verbunden ist.

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Samples: Service Agreement

Rechte Dritter. 14.1. Sofern nicht anders zwischen 9.1 Versucht ein Dritter, gestützt auf angeblich besse- re Rechte, den Vertragspartnern vereinbart, ist PHOENIX CONTACT verpflichtet, die VERTRAGSPRODUKTE lediglich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von RECHTEN DRITTER zu liefern, die die vertragsgemäße Kunden an der vertragsgemäßen Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE nicht beeinträchtigen. 14.2. Ist die Nutzung Leistungen der VERTRAGSPRODUKTE wegen CompuKöln zu hin- dern, so zeigt der Verletzung von RECHTEN DRITTER eingeschränkt oder untersagt, ist Kunde dies der LIEFERANT nach seiner Xxxx verpflichtet, auf Kosten des LIEFERANTEN (i) die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Schutzrechts herausfallen oder (ii) die Befugnis zu erwirken, dass die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE ohne Beeinträchtigung von RECHTEN DRITTER für den KUNDEN genutzt werden können. Ist es dem LIEFERANTEN mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich die zuvor genannten Maßnahmen umzusetzen, ist der LIEFERANT berechtigt den EINZELVERTRAG über die betreffenden VERTRAGSPRODUKTE außerordentlich zu kündigen. 14.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn Dritte ihnen gegenüber behaupten, dass durch die Nutzung und / oder den Vertrieb der VERTRAGSPRODUKTE RECHTE DRITTER verletzt werden. fehlerhaften Teil des VERTRAGSPRODUKTES, das von PHOENIX CONTACT repariert wurde, erneut. 14.4. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung von RECHTEN DRITTER richten sich 13.7CompuKöln un- verzüglich schriftlich an. Der Rücktritt des KUNDEN ist ausgeschlossen, soweit Kunde stellt der CompuKöln alle zur Abwehr erforderlichen Infor- mationen und Unterlagen zur Verfügung und ge- währt der CompuKöln sonstige angemessene Un- terstützung und führt die Pflichtverletzung unerheblich ist, es sei denn PHOENIX CONTACT hat das Beschaffungsrisiko nach §276 BGB oder eine 14.5. nach den gesetzlichen Regelungen, sofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht abweichend vereinbart. Der KUNDE wird die behauptete Rechtsverletzung Garantie für die Leistung übernommen. Ziffer I.16.2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem LIEFERANTEN anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem LIEFERANTEN überlassen oder nur Gerichtsverfahren im Einvernehmen mit dem LIEFERANTEN führender CompuKöln. Der LIEFERANT erstattet Compu- Köln bleibt die Entscheidung über eine ver- gleichsweise Erledigung vorbehalten. Die Compu- Köln wird dem KUNDEN notwendige Verteidigungskosten und AufwendungenKunden alle im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Ansprüche entstandenen angemessenen Kosten ersetzen, soweit der Kun- de die Abwehr im Einvernehmen mit der Compu- Köln betrieben hat. Erstattet der Anspruchsteller dem Kunden Kosten, sind diese darauf beruhenvom Kunden an die CompuKöln zurückzugewähren. 9.2 Die CompuKöln wird nötigenfalls ihre Leistungen (einschließlich Software) so abändern, dass sie bei Erfüllung aller wesentlichen Anforderungen des Kunden Rechte Dritter nicht verletzen, oder sie wird auf ihre Kosten dem KUNDEN aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzwKunden eine Lizenz des Dritten verschaffen. bleiben müssen. Soweit der KUNDE die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hatGelingt weder das Eine noch das Andere oder ist es mit angemessenem Aufwand nicht möglich, sind Ansprüche gegen Drittansprüche aber rechtskräftig festgestellt, so ersetzt die CompuKöln den LIEFERANTEN ausgeschlossen. 14.6Schaden, der dem Kunden hierdurch unmit- telbar entsteht. Stellt der KUNDE Der Kunde wird in diesem Fall un- verzüglich die Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE infolge Leistungen einstellen. 9.3 Die CompuKöln haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter, wenn die Verletzung - auf der behaupteten Rechtsverletzung ohne gerichtliche Verwendung oder behördliche Anordnung einauf der Änderung ei- ner Leistung durch den Kunden oder eines durch diesen beauftragten Dritten beruht, ist die nicht von der KUNDE verpflichtet, den Anspruchssteller der behaupteten Rechtsverletzung CompuKöln schriftlich autorisiert war; - darauf hinzuweisenberuht, dass Lieferungen und Leistungen einschließlich Software mit Programmen, Hard- ware oder anderen Gegenständen von Dritten nicht bestimmungsgemäß kombiniert oder zu- sammen mit diesen betrieben oder genutzt wur- den oder - auf Informationen, Technologien oder Material des Kunden oder darauf beruht, dass die Com- puKöln Spezifikationen des Kunden umgesetzt oder berücksichtigt hat. Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis Kunde der Verletzung von RECHTEN DRITTER verbunden istCompuKöln Software oder andere ur- heberrechtsfähige Materialien zur Nutzung über- lässt, so gelten die vorstehenden Absätze ent- sprechend.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte Dritter. 14.1. Sofern nicht anders zwischen den Vertragspartnern vereinbart13.1 Macht ein Dritter gegenüber dem KUNDEN geltend, ist PHOENIX CONTACT verpflichtet, die VERTRAGSPRODUKTE lediglich im Land des Lieferortes ohne dass eine LEISTUNG von XONOVA gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte („SCHUTZRECHTE“) verletzt und wird aufgrund einer von XONOVA vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Verletzung von RECHTEN DRITTER zu liefern, die die vertragsgemäße Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE nicht beeinträchtigen. 14.2. Ist SCHUTZRECHTEN dem KUNDEN die Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE XONOVA-DATEN deshalb untersagt oder ist eine solche Untersagung nach Auffassung von XONOVA be- reits absehbar, haftet XONOVA gegenüber dem KUNDEN ab- schließend wie folgt: 13.1.1 XONOVA stellt den KUNDEN von sämtlichen dem KUNDEN rechtskräftig auferlegten Scha- densersatzansprüchen und den dazugehörigen, gesetzlich erstattungsfähigen Kosten frei und wird nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten: (a) dem KUNDEN ein Nutzungsrecht für die betreffende LEISTUNG verschaffen, oder (b) die betreffende LEISTUNG so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, die LEISTUNG im Wesentlichen aber dennoch der vereinbarten Be- schaffenheit entspricht, oder (c) wenn keine der vorstehenden Alterna- tiven zu technisch oder wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist, die entrichtete Vergütung unter Abzug des Wertverlustes für die zwi- schenzeitliche Nutzung der LEISTUNG zurückerstatten. 13.2 Der KUNDE wird XONOVA bei allen Schadensminderungs- maßnahmen angemessen unterstützen. 13.3 Die Verpflichtungen von XONOVA nach den Abschnitten 13.1 und 13.2 bestehen nur, sofern 13.3.1 der KUNDE XONOVA von der Geltendmachung oder Androhung solcher Ansprüche unverzüg- lich und umfassend schriftlich informiert; 13.3.2 alle außergerichtlichen und gerichtlichen Ab- wehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlun- gen XONOVA vorbehalten bleiben oder im schriftlichen Einvernehmen mit XONOVA ge- führt werden; und 13.3.3 der KUNDE jede von XONOVA für die Beurtei- lung der Lage oder Abwehr der Ansprüche ge- wünschte Information unverzüglich zugänglich macht und angemessene Unterstützung ge- währt. 13.4 Sofern der KUNDE die LEISTUNG fortgesetzt nutzt, obwohl ihm gegenüber bereits ein Anspruch wegen der Verletzung von RECHTEN DRITTER eingeschränkt Rechten Dritter geltend gemacht wurde, beschränkt sich die Verantwortlichkeit von XONOVA auf den Zustand vor der Geltendmachung der Rechte, soweit keine anderen Aus- schlussgründe vorliegen. 13.5 Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen, sofern die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des KUNDEN, durch die Art der Nutzung der LEISTUNG durch den KUNDEN (vgl. Abschnitt 6.2) oder untersagt, ist der LIEFERANT nach seiner Xxxx verpflichtet, auf Kosten des LIEFERANTEN (i) die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Schutzrechts herausfallen oder (ii) die Befugnis zu erwirkendadurch verursacht wird, dass die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE ohne Beeinträchtigung von RECHTEN DRITTER für LEIS- TUNG durch den KUNDEN genutzt werden können. Ist es dem LIEFERANTEN mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich die zuvor genannten Maßnahmen umzusetzen, ist der LIEFERANT berechtigt den EINZELVERTRAG über die betreffenden VERTRAGSPRODUKTE außerordentlich zu kündigen. 14.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn oder von durch ihn beauftragte Dritte ihnen gegenüber behaupten, dass durch die Nutzung und / oder den Vertrieb der VERTRAGSPRODUKTE RECHTE DRITTER verletzt werden. fehlerhaften Teil des VERTRAGSPRODUKTES, das von PHOENIX CONTACT repariert wurde, erneut. 14.4. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung von RECHTEN DRITTER richten sich 13.7. Der Rücktritt des KUNDEN ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung unerheblich istverändert wird, es sei denn PHOENIX CONTACT hat das Beschaffungsrisiko nach §276 BGB oder eine 14.5. nach den gesetzlichen Regelungen, sofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht abweichend vereinbart. Der KUNDE wird die behauptete Rechtsverletzung Garantie für die Leistung übernommen. Ziffer I.16.2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem LIEFERANTEN anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem LIEFERANTEN überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem LIEFERANTEN führen. Der LIEFERANT erstattet dem KUNDEN notwendige Verteidigungskosten und Aufwendungen, soweit diese darauf beruhendenn, dass dem KUNDEN aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzwbetreffende Schutzrechtsverletzung auch ohne die Änderung verursacht worden wäre. bleiben müssen. Soweit In diesen Fällen stellt der KUNDE die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den LIEFERANTEN ausgeschlossenXONOVA von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Schutzrechtsverlet- zungen frei. 14.6. Stellt der KUNDE 13.6 Für die Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE infolge der behaupteten Rechtsverletzung ohne gerichtliche oder behördliche Anordnung ein, ist der KUNDE verpflichtet, den Anspruchssteller der behaupteten Rechtsverletzung darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Verletzung von RECHTEN DRITTER verbunden istVerjährung gilt Abschnitt 12.4 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Geschäfts , Nutzungs Und Lizenzbedingungen

Rechte Dritter. 14.1. Sofern nicht anders zwischen den Vertragspartnern vereinbart, ist PHOENIX CONTACT verpflichtet, die VERTRAGSPRODUKTE lediglich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von RECHTEN DRITTER zu liefern, die die vertragsgemäße Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE nicht beeinträchtigen. 14.2. Ist die Nutzung Xxxxxx Dritte vor Ablauf der VERTRAGSPRODUKTE Gewährleistungsfrist gegen PHOENIX CONTACT Ansprüche wegen der einer Verletzung von RECHTEN DRITTER eingeschränkt oder untersagtgeltend, ist der LIEFERANT kann XXXXXXX CONTACT diesen Mangel nach seiner Xxxx verpflichtetdadurch beseitigen, auf Kosten des LIEFERANTEN dass er (i) für den KUNDEN die jeweiligen erforderlichen Rechte erwirbt, so dass die VERTRAGSPRODUKTE so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Schutzrechts herausfallen keine RECHTE DRITTER mehr verletzen oder (ii) die Befugnis zu erwirkenVERTRAGSPRODUKTE so verändern, dass die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE ohne Beeinträchtigung von RECHTEN DRITTER bei vergleichbarem Nutzen für den KUNDEN genutzt werden können. Ist es dem LIEFERANTEN mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich die zuvor genannten Maßnahmen umzusetzen, ist in Ansehung der LIEFERANT berechtigt den EINZELVERTRAG über die betreffenden VERTRAGSPRODUKTE außerordentlich zu kündigenProduktbeschaffenheit keine RECHTE DRITTER verletzt werden. 14.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn Der KUNDE wird XXXXXXX CONTACT über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte ihnen gegenüber behaupten, dass durch die Nutzung und / oder den Vertrieb der VERTRAGSPRODUKTE RECHTE DRITTER verletzt werden. fehlerhaften Teil des VERTRAGSPRODUKTES, das von PHOENIX CONTACT repariert wurde, erneut. 14.4. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN wegen der einer behaupteten Verletzung von RECHTEN DRITTER richten sichunverzüglich in SCHRIFTRFORM oder TEXTFORM informieren. 13.7. Der Rücktritt des KUNDEN ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung unerheblich ist, es sei denn PHOENIX CONTACT hat das Beschaffungsrisiko nach §276 BGB oder eine 14.5. nach den gesetzlichen Regelungen, sofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht abweichend vereinbart14.4. Der KUNDE wird die behauptete Rechtsverletzung Garantie für die Leistung übernommen. Ziffer I.16.2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem LIEFERANTEN XXXXXXX CONTACT anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem LIEFERANTEN PHOENIX CONTACT überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem LIEFERANTEN PHOENIX CONTACT führen. Der LIEFERANT erstattet dem KUNDEN notwendige Verteidigungskosten und Aufwendungen, soweit diese darauf beruhen, dass dem KUNDEN aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Soweit der KUNDE die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den LIEFERANTEN ausgeschlossen. 14.614.5. Stellt der KUNDE die Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE infolge der behaupteten Rechtsverletzung ohne gerichtliche oder behördliche Anordnung ein, ist der KUNDE verpflichtet, den Anspruchssteller der behaupteten Rechtsverletzung darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Verletzung von RECHTEN DRITTER verbunden ist.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Rechte Dritter. 14.111.1. Sofern Der Lieferant haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht anders zwischen den Vertragspartnern vereinbart, ist PHOENIX CONTACT verpflichtetzu vertreten. 11.2. Im Verletzungsfall nach 11.1 stellt der Lieferant LAT auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die VERTRAGSPRODUKTE lediglich im Land dadurch entstehen, dass eine Leistung mit behaupteten Rechten Dritter, insbesondere mit Rechten des Lieferortes ohne Verletzung von RECHTEN DRITTER zu lieferngewerblichen Rechtschutzes, belastet ist. Entsprechendes gilt bei ausländischen Schutzrechten, die die vertragsgemäße Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE Lieferant gekannt oder grob fahrlässig nicht beeinträchtigengekannt hat. 14.211.3. Ist LAT wird den Lieferanten von der Geltendmachung solcher gegen sie gerichteter Ansprüche unverzüglich unterrichten. Der Lieferant wird LAT bei der Abwehr dieser Ansprüche angemessen unterstützen und dabei anfallende Kosten, insbesondere Prozess- und Rechtsanwaltskosten, übernehmen. Soweit LAT aus Rechtsgründen Abwehr- oder Verteidigungsmaßnahmen vorbehalten bleiben, hat LAT Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 11.4. Wenn die Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE vom Lieferanten erbrachten Leistungen durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung einer Partei eine Klage wegen der Verletzung von RECHTEN DRITTER eingeschränkt oder untersagtSchutzrechten droht, ist wird der LIEFERANT nach seiner Xxxx verpflichtetLieferant für Abhilfe sorgen, auf Kosten des LIEFERANTEN (i) es sei denn, er hat die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE so abzuändernVerletzung nicht zu vertreten. Diese Abhilfe kann darin bestehen, dass sie aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Schutzrechts herausfallen der Lieferant der LAT die streitigen Rechte verschafft oder (ii) die Befugnis zu erwirkenseine vertraglichen Leistungen auf eine Weise ändert oder neu erbringt, dass die jeweiligen VERTRAGSPRODUKTE ohne Beeinträchtigung von RECHTEN DRITTER für den KUNDEN genutzt werden können. Ist es dem LIEFERANTEN mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich die zuvor genannten Maßnahmen umzusetzen, ist der LIEFERANT berechtigt den EINZELVERTRAG über die betreffenden VERTRAGSPRODUKTE außerordentlich zu kündigen. 14.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn Dritte ihnen gegenüber behaupten, dass durch die Nutzung und / oder den Vertrieb der VERTRAGSPRODUKTE RECHTE DRITTER keine Schutzrechte mehr verletzt werden. fehlerhaften Teil des VERTRAGSPRODUKTES, das von PHOENIX CONTACT repariert wurde, erneut. 14.4. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung von RECHTEN DRITTER richten sich 13.7. Der Rücktritt des KUNDEN ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung unerheblich ist, es sei denn PHOENIX CONTACT hat das Beschaffungsrisiko nach §276 BGB Unterbleibt eine Abhilfe oder eine 14.5. nach den gesetzlichen Regelungen, sofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht abweichend vereinbart. Der KUNDE wird die behauptete Rechtsverletzung Garantie für die Leistung übernommen. Ziffer I.16.2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem LIEFERANTEN anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem LIEFERANTEN überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem LIEFERANTEN führen. Der LIEFERANT erstattet dem KUNDEN notwendige Verteidigungskosten und Aufwendungen, soweit diese darauf beruhen, dass dem KUNDEN aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Soweit der KUNDE die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den LIEFERANTEN ausgeschlossen. 14.6. Stellt der KUNDE die Nutzung der VERTRAGSPRODUKTE infolge der behaupteten Rechtsverletzung ohne gerichtliche oder behördliche Anordnung einsie erfolglos, ist der KUNDE verpflichtet, den Anspruchssteller der behaupteten Rechtsverletzung darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Verletzung von RECHTEN DRITTER verbunden istLAT zum Rücktritt berechtigt.

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