Common use of Rechte und Pflichten der Mitglieder Clause in Contracts

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 Abs. 3), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35), e) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), f) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, h) die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, i) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 2 contracts

Samples: Satzung, Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 2 contracts

Samples: Satzung, Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 - Rechte der MitgliederMitglieder - (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ganz oder teilweise zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs- und /oder Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (3) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an angemessene Preise für die Mitglieder vermieten bzw. untervermietenÜberlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die ausreichende der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. Den Mitgliedern wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und der Veräußerung der Wohnung schriftlich zugestimmt hat. Der Kaufpreis wird durch die Genossenschaft nach dem Verkehrswert unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 3 festgesetzt. Beim Verkauf von im Rahmen des genossenschaftlichen Bestandserwerbs geförderten Wohnungen an Genossenschaftsmitglieder ist der Kaufpreis mindestens aus den Erwerbskosten zzgl. der anteiligen Kosten zur Instandsetzung und zur Modernisierung der Wohnung und der Wohnanlage zu bilden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG), d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)Eintrittsgeldes. (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (43) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen. (4) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

Appears in 2 contracts

Samples: Genossenschaftsvertrag, Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istauszuüben, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören zu fordern (§ 31 Abs. 332 Abs.3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 45 Absatz 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35§37), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hi) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären j) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern., l) die Mitgliederliste einzusehen m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie einer Genossenschaftswohnung steht ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 12 Rechte der Mitglieder (1) Alle . Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Generalver­ sammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) . Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß §29 aufgestellten Grundsätze. (3) . Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17§16 Abs. 5), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Generalversammlung auszuüben (§ §29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Generalversammlung, soweit diese in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen, zu fordern (§ 31 Abs. 3)fordern, d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu verlangen verlangen, f) am Bilanzgewinn teilzunehmen (§ 35§39), eg) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8)übertragen, fh) den Austritt aus seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hi) weitere Geschäftsanteile nach §17 zu kündigen, j) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 §11 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf . Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- einer Genossenschaftswohnung, eines Genossenschaftshauses oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums stehen ebenso wie die Inanspruch­ nahme von Betreuungs- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) . Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung oder eines -hauses begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) . Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- Genossenschaftswohnung oder Wohnfläche eines -hauses kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) . Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft Genossen­ schaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 §16 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung,40). c) durch Vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossene laufende Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt von bis zu 20,00 EUR pro Monat zu entrichten d) weitere Zahlungen Anteile gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Generalversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (2. Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. 3) . Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung durch eigenes Verhalten alles zu tun, um innerhalb der Häuser und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien Wohnkomplexe ein auf gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme beruhendes Wohnklima zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließtgewährleisten. (4) Für . Das Mitglied ist verpflichtet, das genossenschaftliche Eigentum zu wahren und vor Verlusten zu schützen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das jeweils geltende Hausordnung einzuhalten. 5. Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Lebensraum Baugenossenschaft Eg

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Mitglie- derversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere insbe- sondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft Genossen- schaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Ge- nossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:be- rechtigt, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1717 Abs. 4), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben auszu- üben 2930), sofern die Teilnahme nicht gem. gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen unterschriebe- nen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschluss- fassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in ei- ner vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 44 Abs. 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3536), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung Vereinba- rung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe Maßga- be von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß ge- mäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten ausge- legten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. l) die Mitgliederliste einzusehen m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberich- tes einzusehen (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Inanspruchnahme die In- anspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/Dienstleistungen stehen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (13) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, soll angemessene Preise für die Errichtung und Erhaltung Über- lassung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe Gebrauchs von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließtGenossenschaftswohnungen bilden. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiterenGeschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. gemäß § 11 Abs. 3 4 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der denAustritt ausder Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichts, soweit er nach den gesetzlichen Bestimmungen zu einer Aufstellung verpflichtet ist , und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen. Die Einsicht erfolgt in den Geschäftsräumender Genossenschaft. (1m) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zuzusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 12 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten Ange- legenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die demokratische Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Ver- treter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossen- schaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitglieds auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen Bestim- mungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern im Rahmen der nachfolgenden Be- stimmungen in der Satzung gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1716 der Satzung), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern Vertreter demokratisch für die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istVertreterversammlung zu wählen, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung An- kündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterver- sammlung gehören, zu fordern (§ 31 Abs. 334 Absatz 4 der Satzung), d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen beantragen, e) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 3542 der Satzung), eg) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8)7 der Satzung), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 76 der Satzung), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 der Satzung zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 11 der Satzung zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung zu nehmen nehmen, eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen, § 47 Absatz 4 GenG, sowie auf seine Kosten eine Abschrift Ab- schrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern.fordern (§§ 35 Absatz 5, 40 Absatz 1 der Satzung), l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. § 13 Wohnliche Versorgung der Mitglieder (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungsei- gentums oder des Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsge- setz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungsleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein konkreter Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.. § 14 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht Dauernutzungsrecht des MitgliedesMitglieds. (2) Das Nutzungsverhältnis Dauernutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag Dau- ernutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3) Erben von Mitgliedern können gemäß § 10 der Satzung von der Genossenschaft mit angemessenem Wohnraum versorgt werden. § 15 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung Aufbrin- gung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten benö- tigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen genossen- schaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen Geschäftsan- teilen nach Maßgabe des § 17 16 der Satzung und fristgemäße Zahlungen Zahlung hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser 43 der Satzung), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch bei Mitgliedern, die Zahlung des Eintrittsgeldes ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben 587 a GenG). (3) Das Mitglied ist verpflichtethat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrneh- mung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treue- pflicht angemessen zu berücksichtigen. Das bedeutet, die Interessen der Genossenschaft zu fördern und die Genossenschaft schädigende Hand- lungen zu unterlassen. Darüber hinaus können sich Pflichten zur aktiven Tätigkeit in der Genossenschaft oder für die Errichtung und Erhaltung Genossenschaft ergeben. Aus der Treuepflicht erfolgt die Verpflichtung der Mitglieder, der Genos- senschaft Umstände mitzuteilen, durch die der Genossenschaft Schaden droht. Die Verletzung der genossenschaftlichen Treuepflicht kann zur Schadensersatzpflicht des Mitglieds führen. Entsprechend § 9 der Sat- zung kann diese Verletzung der genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließtTreuepflicht zur Ausschließung des Mitglieds führen. (4) Für Die genossenschaftliche Duldungspflicht bedeutet, dass ein Mitglied die Inanspruchnahme von Leistungen Rechtsakte hinnehmen muss, die mit dem Willen der Mehrheit der Mitglieder beschlossen worden sind. Dies gilt auch für Rechtsakte, die auf der Grundlage einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Satzungsbe- stimmung durch ein Organ der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenerlassen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich Genossen- schaft durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen Ein- richtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Genossen- schaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungs- bestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe in Textform abgegebenen Ein- gabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung Ankündi- gung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung einberu- rufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mit- gliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu bean- tragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Mitgliederversam- mlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle Ge- schäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Ei- genheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentu- mes bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs- oder Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätz- lich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während wäh- rend des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,Eigenmit- tel beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße frist- gemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch bei Mitgliedern, die Zahlung des Eintrittsgeldes ihren Geschäftsan- teil noch nicht voll eingezahlt haben 587 a GenG). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen genos- senschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien Richtli- nien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (43) Für Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Inanspruchnahme von Leistungen Belange der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt Ge- samtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenberücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen Bestimmungen, sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilensonstige Vorteile, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 34 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 45 Abs. 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 3541), eg) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Geschäftsbericht und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen. (1m) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie Einsicht in das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gemnehmen. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.14

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Generalversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltwohnliche Versorgung gemäß § 14, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der dafür von der Generalversammlung beschlossenen Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Generalversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen einzureichenden Eingabe in Textform die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Generalversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören, zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu verlangen verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 3541), eg) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, Jahresabschlusses und des ggf. erforderlichen gesetzlich notwendigen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der MitgliederMitglieder‌ (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Be- schlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mit- gliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen VorteilenVor- teilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Sat- zungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberu- fung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschluss- fassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständig- keit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einzuberufenden Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberu- fung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlan- gen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitlieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu xxx- xxxxxx, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ande- ren zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen Bemer- kungen des Aufsichtsrates zu fordern.fordern (§§ 34 Abs. 7, 39 Abs. 1), n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. § 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder‌ (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Betreuungs-/Dienstleistungen ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.. § 15 Überlassung von Wohnungen‌ (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes dauern- des Nutzungsrecht des Mitgliedes. Die Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ord- nungsmäßiger Bewirtschaftung vom Vorstand festgesetzt. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens Beste- hens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben aufge- hoben werden.. § 16 Pflichten der Mitglieder‌ (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft Ge- nossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gemAuseinandersetzung (§ 12 Abs. § 87a GenG4), d) durch die Nachschüsse im Falle des Konkurses der Genossenschaft (§ 19 Satz 2), e) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums genossenschaftli- xxxx Xxxxxxxxx Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertre- terversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzierungsbei- trag zu erbringen. (5) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder12 (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertre- terversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes des Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- bei der Erfüllung der gemäß § 27 der Satzung von Vorstand und WohnflächenAufsichtsrat festgelegten Voraussetzungen, auch in ins- besondere der Rechtsform des EigentumsFinanzierungsbedingungen, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb eine Genossenschaftswohnung zur Verfügung stelltNutzung, ein Erwerbshaus oder eine Eigentumswohnung zu Eigentum zu erlangen, b) die Betreuung durch die der Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und WohnräumenEigentumswohnungen, auch eines Eigenheimes oder einer Kleinsiedlung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltAnspruch zu nehmen, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen die Gemeinschaftseinrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährtzu benutzen. (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 16 der Satzung zu übernehmen (§ 17)übernehmen, b) das Stimmrecht in sich an der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern Xxxx der Vertreter für die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istVertreterversammlung zu beteiligen, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung (§ 31 der Satzung) in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertre- terversammlung zu fordern (§ 31 Abs. 3)fordern, d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen (§ 35)beantragen, e) am Bilanzgewinn der Genossenschaft nach Maßgabe des § 38 der Satzung teilzunehmen, f) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen und auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes des Vorstandes und des Berichts des Aufsichtsrats zu fordern, g) die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung einzusehen und eine Abschrift davon zu verlangen, h) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8)8 Abs. 1 der Satzung) oder nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 der Satzung eine Teilübertragung vorzunehmen, fi) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 77 Abs. 1 der Satzung), gk) im Falle seines Ausscheidens die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu fordern (§ 11 der Satzung), l) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 7 Abs. 3 der Satzung zu kündigen, hm) die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß Mitgliederliste einzusehen. § 12 zu fordern, i) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern.13 (1) Das Recht auf der Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- einer Genossenschaftswohnung und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Übertragung des Eigentums an einem Erwerbshaus oder einer Eigentumswohnung steht ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Wohnrecht des Mitgliedes. Die Nutzungsgebühr wird vom Vorstand gemäß den nach § 27 Buchstabe (1) f beschlossenen Grundsätzen festgesetzt. Sie ist so zu bemessen, dass die Aufwands- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung Kostendeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werdengegeben ist. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (23) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen Be- dingungen aufgehoben werden. Xxxxxxxx das Mitglied aus der Genossenschaft aus, so erlischt das Recht auf Nutzung der Wohnung mit dem Tage, an dem die Mitgliedschaft endet. (4) Wird ein Erwerbshaus oder eine Eigentumswohnung veräußert, so sind zur Förderung der Nachbarschaft, zur Erhaltung des Charakters geschlossener Wohnsiedlungen und gegen ungerechtfertigte Preiserhöhungen bei Veräußerung und Weiterveräu- ßerung Sicherungen zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein unbebautes Grundstück an ein Mitglied zur späteren Bebauung unter Betreuung durch die Genossenschaft veräußert wird. In jedem Falle unzulässiger Preissteigerung sind die der Genos- senschaft zustehenden Rechte auszuüben. Im Kaufvertrag ist sicherzustellen, dass die Genossenschaft von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch macht, wenn das Mitglied vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Bindungen aus der Genossen- schaft ausscheidet. § 14 Mit Mitgliedern, die Angehörige des Baugewerbes sind (§ 3 Abs. 2), dürfen Rechtsgeschäfte, die sich auf die Errichtung und Bewirtschaftung von Genossenschaftsbauten beziehen, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat. § 15 (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,Das Mitglied ist verpflichtet a) durch für die Übernahme Nutzung einer den Umfang Genossenschaftswohnung, die Nutzung und die Eigentumsübertragung an einem Erwerbshaus oder einer Eigentumswohnung und für seine Betreuung bei der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Kleinsied- lung sowie für die Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufder Gemeinschaftseinrichtungen der Genossenschaft die dafür festgesetzten Gebühren zu entrichten, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien Richt- linien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt., (4c) Für bei der Errichtung von Erwerbshäusern oder Eigentumswohnungen die dafür vertraglich vereinbarten Selbsthilfeleis- tungen zu erbringen und bei Übernahme den festgesetzten Erwerbspreis zu zahlen, d) das Eintrittsgeld gemäß § 5 der Satzung zu zahlen, e) eine dem Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen entsprechende Zahl von Geschäfts- anteilen nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 der Satzung (Pflichtbeteiligung) zu übernehmen und fristgemäße Zahlun- gen hierauf zu leisten, f) erforderlichenfalls am Verlust gemäß § 11 Abs. 4 und § 39 der Satzung teilzunehmen, g) im Falle der Insolvenz der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt Nachschüsse zur Insolvenzmasse bis zur Höhe der Haftsumme zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenleisten.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächenwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, auch Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34),. d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, an) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bo) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle 1Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. 2Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus 1Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft Genossen- schaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Ein- berufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 Abs. 333 Absatz 4), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Absatz 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Absatz 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einbe- rufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs- /Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Vorstand festgelegt. (3) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle 1Eine Versorgung der Mitglieder haben gleiche Pflichtenmit durch die Genossenschaft selbsterzeugtem elektri- schem Strom (Mieterstrom, § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4) ist möglich. 2Ein Anspruch des Mit- gliedes auf Versorgung mit Mieterstrom besteht nicht. 3Die Entscheidung zur Versorgung mit und Abrechnung von Mieterstrom sowie die Priorisierung der Liegenschaften ist abhän- gig von baulichen, technischen, wirtschaftlichen, energierechtlichen und steuerlichen Fak- toren. 4Die Entscheidung hierzu obliegt Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchstabe v) der Satzung. 5Die Mitglieder verpflichten sich für die Dauer der Versorgung mit Mieter- strom in der jeweiligen Liegenschaft zum Bezug des Mieterstroms. (2) Die Leistung des Mieterstroms wird mit einem entsprechenden Entgelt an die versorgten Mitglieder weitergegeben. (3) Die Höhe des Entgelts, welches die Genossenschaft für den Bezug des Mieterstroms ge- genüber dem Mitglied erhebt sowie der Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Nutzungs- verhältnisse werden vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 28 Buchstabe v) der Satzung gemeinsam festgesetzt und den Mitgliedern bekannt gegeben. (1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft Genos- senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Wohn- bzw. Geschäftsanschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft Eg

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mit- gliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft Genossen- schaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversamm- lung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohn- rechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes dau- erndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens Be- stehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft Ge- nossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen Zahlun- gen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums genossenschaftli- xxxx Xxxxxxxxx Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse un- verzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossen- schaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genos- senschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (3) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere ins- besondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- Mitgliedes auf wohnliche Ver- sorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen Ein- richtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, entsprechend der folgenden Satzungsbestimmungen und gemäß den in § 36 aufgestellten Grundsätzen. (34) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen zu übernehmen beteiligen 1717 Abs. 4), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29)Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, sofern die Teilnahme nicht gem. gemäß § 11 Abs. 3 4 ausgeschlossen ist,; c) sich als Vertreter für die Vertreterversammlung wählen zu lassen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 4 vor- liegen und eine Teilnahme nicht gemäß § 11 Abs. 4 ausge- schlossen ist; d) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform ab- gegebenen Eingabe die Einberufung einer Vertreterver- sammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreter- versammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertre- terversammlung gehören, zu fordern (§ 23 Abs. 4); e) an einer gemäß § 23 Abs. 4 einberufenen Vertreterver- sammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Re- derecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Ver- treterversammlung einberufen wurde (§ 23 Abs. 5); f) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform ab- gegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederver- sammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 23 und 24 gelten entsprechend; g) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung beim Gericht zu fordern beantragen 31 46 Abs. 32),; dh) Auskunft in eine Abschrift der Mitgliederversammlung Liste der gewählten Vertreter und Ersatz- vertreter zu verlangen verlangen; i) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzuhaben 3542),; ej) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche schriftli- che Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8),; fk) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),; gl) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,kün- digen; hm) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,; in) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Ver- treterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten JahresabschlussesJahres- abschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Berichtes des Aufsichtsrates zu fordern.; o) die Mitgliederliste einzusehen; p) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen; q) die Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat zu machen. § 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Be- treuungsleistungen ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft Genos- senschaft zu. Dieses Recht erlischt mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen hat angemessene Preise für die Über- lassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen zu angemessenen Preisen an bilden, die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die ausreichende der aus- reichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. . (3) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus den Be- stimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 nicht abgeleitet werden.. § 15 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet Genossenschaftswohnung begrün- det grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben oder den gesetzlichen Be- dingungen beendet werden. (3) Jedes Mitglied, dem eine Genossenschaftswohnung über- lassen wurde, muss sie persönlich bewohnen. § 16 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl An- zahl von Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung43), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Namens- und Adressen- änderung unverzüglich der Genossenschaft mitzuteilen. (4) Das Mitglied ist verpflichtet, das genossenschaftliche Ei- gentum schonend und pfleglich zu behandeln. Auftretende Schäden sind der Genossenschaft unverzüglich anzuzeigen. (5) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung Einrichtung und Erhaltung Erhal- tung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe Selbsthilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung beschließt. (46) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft Genossen- schaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Grundsät- zen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenerfüllen so- wie einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (7) Das Mitglied hat bei der Erfüllung der Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus mit der Genossenschaft abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 - Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) 1. sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu beteiligen, 2. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), 3. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, sofern die Teilnahme nicht gem. soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 11 33 Abs. 3 ausgeschlossen ist3), c) 4. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung beim Gericht zu fordern (§ 31 Abs. 3)beantragen, d) 5. Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), e) 6. am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), 7. das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), f) 8. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene 9. weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, h) 10. die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, i) 11. Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, 12. die Mitgliederliste einzusehen, 13. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen, 14. an Arbeitsgruppen teilzunehmen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/ Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (13) Alle Mitglieder haben gleiche PflichtenJede Untervermietung der Wohnung ist nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Bei Untervermietungen mit einer Dauer von mehr wie 3 Monaten, ist zudem die Absprache mit der Hausgemeinschaft Voraussetzung. (24) Die Genehmigung eines Untermietverhältnisses begründet kein Nutzungsrecht. (1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die 1. Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die 2. Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch 3. weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und den gem. § 29 aufgestellten Grundsätzen. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern Vertreter für die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istVertreterversammlung zu wählen, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in ein vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen, sofern seine Verteilung beschlossen wird (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen übertragen, sofern der Vorstand zugestimmt hat (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift Kopie des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordernfordern (§§ 34 Abs. 5, 39 Abs. 1), n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- einer Genossenschaftswohnung und Wohnfläche steht, der genossenschaftlichen Einrichtungen sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums steht – ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungsleistungen – in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen Genossenschaftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen Zahlung hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß gem. Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihre Geschäftsanteile noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (3) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen, sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie zum Vertreter gewählt sind, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschluss- fassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitglieds auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen Bestimmungen, sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile Vertreter für die Vertreterversammlung zu übernehmen wählen 1731), b) das Stimmrecht in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung auszuüben Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegen- ständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversamm- lung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 33 Abs. 3 ausgeschlossen ist4), c) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreter- versammlung einberufen wurde (§ 33 Abs. 5), d) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterver- sammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, e) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung beim Gericht zu fordern beantragen, f) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, g) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 31 Abs. 341), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35), eh) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fi) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gj) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hk) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, il) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichtsrats zu fordern, m) die Mitgliederliste einzusehen, n) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Betreuungs-/ Dienstleistungen ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des MitgliedesMitglieds. Das Mitglied ist jedoch nicht berechtigt, die Wohnung leer stehen zu lassen oder als Zweitwohnung zu halten, sofern eine Wohnungsnachfrage anderer Genossenschaftsmitglieder besteht, oder die Genossenschaft die Wohnung anderweitig zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks (§ 2) benötigt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Vorliegen eines sachlich nachvollziehbaren Interesses des Mitglieds, Ausnahmen hiervon zulassen. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (13) Alle Mitglieder haben gleiche PflichtenXxxxxxxx das Mitglied aus der Genossenschaft aus, so erlischt das Recht auf Nutzung der Wohnung mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft endet. (21) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG,). d(2) durch Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Zahlung des Eintrittsgeldes Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Leerstehenlassen einer Wohnung bzw. deren Nutzung als Zweitwohnung 515 Abs.1 Satz 2). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung jede Änderung seiner Anschrift und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließtE-Mail Adresse unverzüglich mitzuteilen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten Angelegenheit der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Ver- treterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dienst- leistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreter versammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreter versammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterver- sammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rede- recht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreter versammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitglieder- versammlung zur Abschaffung der Vertreterversamm- lung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ §7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten JahresabschlussesJahres- abschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, an) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bo) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung durch Beschlussfassung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung Benutzung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern nach Maßgabe dieser Satzung gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund nach Maßgabe der Mitgliedschaft vor allem Satzung berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29)Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, sofern die Teilnahme nicht gem. gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen beantragen 3583 Abs. 3, 4 GenG), e) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von zu kündigen (§ 18 zu kündigen18), hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß zu fordern (§ 12 zu fordern12), ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen (§ 33 Abs. 5 Satz 7) sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Berichtes des Aufsichtsrates und des zusammengefassten Ergebnisses des Prüfungsberichtes zu fordern.. § 14 Recht auf wohnliche Versorgung (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie einer Genossenschaftswohnung steht den Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (2) Der Erwerb von Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums ist nur dann möglich, wenn neue Wohnungen zu diesem Zweck geschaffen wurden. (3) Die Nutzungsentgelte sind vom Vorstand, unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht höher als zur Gesamtkostendeckung der Genossenschaft erforderlich, festzusetzen. (4) Die Obergrenze der Nutzungsentgelte soll möglichst unterhalb der einschlägigen Mittelwerte des örtlichen Mietspiegels in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) . Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. Hinterbliebene Ehegatten oder andere Erben können das Dauerwohnrecht behalten, sofern sie Mitglied der Genossenschaft sind oder gemäß § 9 Abs. 1 erklären, dass sie die Mitgliedschaft fortsetzen wollen. Die Fortsetzung des Dauerwohnrechts mit einem Erben, der nach seiner Person oder seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen. Xxxxxxxx das Mitglied aus der Genossenschaft aus, so erlischt das Recht auf Nutzung der Wohnung mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft endet, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. (2) Die Weitervermietung einer Genossenschaftswohnung oder von Teilen einer Genossenschaftswohnung durch den Nutzer, dem sie zum Gebrauch überlassen wurde, an einen Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag eines Mitgliedes bedingte und befristete Ausnahmeregelungen treffen. (1) Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5), b) pünktliche Zahlung des Nutzungsentgelts entsprechend dem Nutzungsvertrag, c) Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen Zahlung hierauf, bd) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung41), ce) durch Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 4), f) weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes 519 Abs. 2). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren, das genossenschaftliche Eigentum pfleglich zu behandeln und vor Schaden zu schützen sowie für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, insbesondere den mit ihm abgeschlossenen Nutzungsvertrag und die Hausordnung einzuhalten sowie einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (5) Das Mitglied ist verpflichtet, der Genossenschaft jede Änderung seiner Wohnanschrift schriftlich bekannt zu geben.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich Genossen- schaft durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ganz oder teilweise zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) . Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Rechte. 2. Sie üben diese in Angelegenheiten Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft zu nutzen oder nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilenin Anspruch zu nehmen. Dabei gelten die gem. § 29 von Vorstand und Aufsichtsrat aufzustellenden Grundsätze. 3. Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft aus durch Xxxx von Vertretern für eine Vertreterversammlung und – soweit sie als Vertreter gewählt werden – gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung. Sie bewirken dadurch, die dass die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährtihre Aufgaben erfüllen kann. (3) 4. Das Mitglied ist aufgrund der seiner Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile Vertreter für die Vertreterversammlung zu übernehmen (§ 17)wählen, b) das Stimmrecht eine Satzung in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istjeweils geltenden Fassung zu erhalten, c) nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zuständigkeit der Vertreterversammlung in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform vorgelegten Eingabe die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung zu fordern (§ 34 Ziff. 4), d) an einer gem. c) einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Rede- und Antragsrecht durch eine/n Bevollmächtigte/n auszuüben, soweit es selbst zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen oder Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt wurden (§ 34 Ziff. 6), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform eingereichten Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Abschaffung der Vertreterversammlung zu fordern verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 31 Abs. 342) g) jederzeit eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, dh) Auskunft in der Mitgliederversammlung freiwillig weitere Geschäftsanteile zu verlangen (§ 35)übernehmen, ei) das jederzeit sein Geschäftsguthaben ganz oder teilweise mit Zustimmung des Vorstands durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hk) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß gem. § 12 zu fordern, il) jederzeit Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen oder eine Abschrift der Niederschrift sowie auf seine eigene Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichtsrats zu fordern.verlangen (§§ 35 Ziff. 5, 40 Ziff. 1), (1m) jederzeit die Mitgliederliste einzusehen und eine Abschrift der es selbst betreffenden Eintragungen zu verlangen, n) das zusammengefasste Ergebnis der Prüfung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft einzusehen. Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums stehen ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Betreuung durch die Genossenschaft in erster Linie den Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw1. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung als Mietwohnung begründet für das Mitglied ein dauerndes Nutzungsrecht des MitgliedesNutzungsrecht. Näheres bestimmt ein abzuschließender Nutzungsvertrag. (2) . Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3. Der Antrag eines Bewerbers auf Erwerb eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts ist vom Vorstand zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Mitglieder haben Vorrang. 4. Zur Verschaffung von Eigentum an Haus und Wohnung sollen dem Mitglied zum frühestmöglichen Zeitpunkt dingliche Rechte eingeräumt werden. 5. Beim Abschluss von Verträgen sowie bei der Bemessung des Entgelts für in Anspruch genommene Leistungen und Nutzungen, insbesondere für die Überlassung von Genossenschaftswohnungen und die Veräußerung von Wohnungsbauten, soll die Genossenschaft angemessene Preise bilden, die eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. 1) . Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Pflichten. (2) . Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung43), c) durch Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§ 12 Ziff. 5), d) weitere Zahlungen gemäß Beschluß gem. Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem(§ 19 Ziff. § 87a GenG2), de) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes Nachschüsse in der Insolvenz der Genossenschaft 519 Ziff. 1), f) Zahlung der Aufnahmegebühr. (3) Das . Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (4) . Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes das erforderliche Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder13 (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der VertreterInnen für die Vertreter- Innenversammlung und, soweit sie als VertreterIn gewählt wurden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung VertreterInnenversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf diedes Mitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächendie wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellteines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, gemäß den nach § 28 auf- gestellten Grundsätzen. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) sein Wahlrecht zur VertreterInnenversammlung wahrzunehmen, sich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung und der Wahlordnung für die Xxxx der VertreterIn- nen um ein Mandat als VertreterIn zu bewerben und als gewählte/r VertreterIn das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29)VertreterInnenversammlung auszuüben, sofern die Teilnahme nicht gem. gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist,. c) in einer Eingabe gemäß § 33 Abs. 4 die Einberufung einer VertreterInnenver- sammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung für die nächste VertreterInnenversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der VertreterInnenversammlung gehören, zu fordern, d) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen VertreterInnenversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die VertreterInnen- versammlung einberufen wurde (§ 33 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der VertreterInnen- versammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung beim Gericht zu fordern beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten VertreterInnen und ErsatzvertreterInnen zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 31 Abs. 341), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35), ei) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen eine/n andere/n zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) Beschlüsse der VertreterInnenversammlung wegen Verletzung des Genossen- schaftsgesetzes oder der Satzung (§ 51 des Genossenschaftsgesetzes) anzu- fechten, m) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, in) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung VertreterInnenversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, ao) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bp) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzungdas zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen, cq) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenGan den VertreterInnenversammlungen zuhörend teilzunehmen, soweit es die räumlichen Gegebenheiten zulassen, dr) als NutzerIn einer Genossenschaftswohnung vor weitreichenden Änderungen durch den Vorstand informiert und angehört zu werden, falls diese Maßnahmen die Zahlung Wohnung oder das unmittelbare Wohnumfeld des Eintrittsgeldes (§ 5)jeweiligen Mitglieds be- rühren. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Und Wahlordnung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie Die Mitglieder üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Be- schlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, Mitgliedes auf wohnliche Versorgung im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- stehenden Wohnungsbestandes und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungs- bestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom dritten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, an) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bo) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich gemein- schaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Ge- nossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß §28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ §17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29§30), sofern die Teilnahme nicht gem. § §11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung Mit- gliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 §32 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§44 Abs. 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35§36), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§40), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ §7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § §18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens Auseinandersetzungsguthaben gemäß § §12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordernfordern (§§33 Abs. 5, 38 Abs 1). (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche einer Genossenschaftswohnung steht, ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme Inanspruch- nahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an angemessene Preise für die Mitglieder vermieten bzwÜberlassung des Gebrauchs von Genossen- schaftswohnungen bilden, d.h. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Ver- zinsung des Eigenkapitals sowie die ausreichende der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft Mit- gliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § §17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung(§41), c) durch Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§12 Abs. 4), d) weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem(§19 Abs. § 87a GenG2), de) durch die Nachschüsse bei Insolvenz der Genossenschaft (§19 Abs. 1 Satz 2), f) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ §5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und zuentrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (5) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail Adresse unverzüglich mit- zuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieauf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern nach Maßgabe der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29)Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, sofern die Teilnahme nicht gem. gemäß § 11 Abs. 3 4 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 3 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 4), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von des § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift Niederschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, an) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bo) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, ge- meinschaftlich in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitglie- des auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen zu übernehmen beteiligen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2932), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einbe- rufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 34 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 34 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversamm- lung einberufen wurde 3534 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Ein- berufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversamm- lung zu verlangen; §§ 34 und 35 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 42), i) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen eine andere Person zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen neh- men sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern., n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. § 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentums- gesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/Dienstleistungen in erster ers- ter Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.. § 15 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des MitgliedesMitgliedes für genossenschaftlichen Wohnraum. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden.. § 16 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft Genos- senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen Zah- lungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung43), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll ein- gezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüg- lich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Und Wahl Ordnung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 12 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschluss- fassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht Recht, jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitglie- des auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgen- den Satzungsbestimmungen und der gemäß § 25 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1714), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2928), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einbe- rufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern fordern. 31 30 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mit- glieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3534), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 38), g) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8)7), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 76), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 15 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 11 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen neh- men sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jah- resabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme der Wahrnehmung von Betreuungsleistungen, Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichtenberücksichtigen. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft Genos- senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 14 und fristgemäße Zahlungen Zahlung hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung39), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG), d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes Nachschüsse im Falle der Insolvenz der Genossenschaft 516). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums genossenschaftli- xxxx Xxxxxxxxx Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Baugenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 - Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemein- schaftlich in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterver- sammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zuverlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern.zufordern, n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. § 14 - Wohnliche Versorgung der Mitglieder (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Betreuungs- oder Dienstleistungen ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.. § 15 - Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden.. § 16 - Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten, auch aus abgeschlossenen Verträgen, die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder13 (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, aA) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), bB) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), C) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, sofern die Teilnahme nicht gem. soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 11 33 Abs. 3 ausgeschlossen ist4), cD) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde (§ 33 Abs. 5), E) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, F) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung beim Gericht zu fordern beantragen, G) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, H) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 31 Abs. 341), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35), eI) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fJ) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gK) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hL) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, iM) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, aN) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bO) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Mit- gliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme Inanspruch- nahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mit- gliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35§37), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, ai) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohngeno Eg

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschluss- fassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestim- mungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2930), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfas- sung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3536), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen ande- ren zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie so- wie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlus- ses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Statuten Der Wohnungsgenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) . Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten Angelegenheit der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) . Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächenwohnliche Versorgung durch die Nutzung einer Genossenschaftswohnung, auch Erwerb eines Eigenheims oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt,Wohneigentums; b) Betreuung durch die der Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt,Wohnungseigentums; c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 29 aufgestellten Grundsätze. (3) . Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),; b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2930), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist,; c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 32 Abs. 3),; d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 43 Abs. 2); e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537),; ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 39); g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),; gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, h) die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, i) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.;

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Genossen- schaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. vorbehaltlich § 11 36 Abs. 3 ausgeschlossen ist,1 c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste abhängig von berechtigtem Interesse einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs- /Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. Über die Vergabe entscheiden die Nutzer des betroffenen Grundstückes mit nur einer Flurnummer, die für dieses Grundstück einen Nutzungsvertrag unterschrieben haben, im Konsens mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat nach dem allgemeingültigen Kriterienkatalog, der gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat aufzustellen ist. Über die erstmalige Vergabe entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat durch gemeinsamen Beschluss gemäß §§ 28 und 29. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossen- schaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohngenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, g) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), h) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fi) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gj) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hk) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, il) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, am) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bn) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie . (2) Die Mitglieder üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (23) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme Teilhabe an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 29 aufgestellten Grundsätze. (34) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1718, Abs. 2), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2932), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 34 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 34 Abs. 5 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3534, Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 34 und 35 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzuhaben (§ 42), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten und eine Abschrift des der Niederschrift zu verlangen sowie den in der Geschäftsstelle ausgelegten JahresabschlussesJahresabschluss, des ggf. erforderlichen Lageberichts den Lagebericht und der die Bemerkungen des Aufsichtsrates zu forderneinzusehen, n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentums- gesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten Betreuungs-/Dienstleistungen in der Genossenschaft in erster Linie Regel Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (3) Die Vermietung von Gewerberäumen kann auch an Nichtmitglieder erfolgen. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch Zahlung des Eintrittsgeldes b) Teilnahme am Verlust (§ 43) c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG) d) Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 18 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes angemessenes Entgelt zu entrichten und entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, sowie einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (4) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Halle Neustädter Wohnungsgenossenschaft e.g.

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten Angelegen- heiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Mitglieder- versammlung aus. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in wohnliche Versorgung gemäß § 14 der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltSatzung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der dafür von der Generalversammlung beschlossenen Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1717 der Satzung), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Generalversammlung auszuüben (§ 2930 der Satzung), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Generalversammlung zu fordern (§ 31 32 Abs. 33 der Satzung), d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen beantragen 3583, Abs. 3 und 4 Genossenschaftsgesetz ), e) Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41 der Satzung) g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ein anderes Mitglied zu übertragen (§ 8)8 der Satzung), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 77 der Satzung), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 der Satzung zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 der Satzung zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Mitglieder- versammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggfggfls. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe Mitgliederliste einzusehen m) das zusammengefasste Ergebnis des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter/innen gewählt wer- den, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Ge- nossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter/innen für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberu- fung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschluss- fassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständig- keit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 Abs. 333 (4)), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 (4) einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch eine/n Bevollmächtigte/n auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 (5)), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Ein- berufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter/innen und Ersatzvertreter/innen zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen Be- merkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungs- eigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglied durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversamm- lung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genos- senschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMit- gliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern Vertreter für die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istVertreterversammlung zu wählen, c) in einer von einem Zehntel der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenstän- den zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 4), d) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversamm- lung einberufen wurde (§ 33 Abs. 5), e) in einem von mindestens einem Zehntel der Mitglieder in Textform abgegebenen Antrag die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertre- terversammlung zu verlangen, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung beim Gericht zu fordern beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertre- ter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 31 Abs. 341), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35), ei) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlungen des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift dieser Niederschrift und des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen Be- merkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Mitgliederliste einzusehen, o) Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis des Prüfberichts zu nehmen. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungsleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft Ge- nossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an angemessene Preise für die Mitglieder vermieten bzw. untervermietenÜberlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die ausreichende der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft Genos- senschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht Nut- zungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens Be- stehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft Ge- nossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den dem Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen zu berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll ein- gezahlt haben (§ 87a GenG), d) durch die Nachschüsse im Falle der Insolvenz der Genossenschaft (§ 19 Abs. 1 Satz 2) zu leisten, e) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums genossenschaftli- xxxx Xxxxxxxxx Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme lnanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes festgesetz- tes Entgelt zu entrichten und entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenerfüllen und einen fest- gesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (5) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abge- schlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. (6) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse un- verzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder13 (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächenwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, auch Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährtgewährt nach Maßgabe der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2930), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 45 Abs. 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3536), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. fordern (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht§§ 33 Abs. 5, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen38 Abs.1), al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)Mitgliederliste einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die welche die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen ver- sammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift Kopie des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Berichtes des Vorstandes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1l) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zudie Mitgliederliste einzusehen. (2m) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch das zusammengefasste Ergebnis des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werdenPrüfungsberichtes einzusehen. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen Bestimmungen, sowie das Recht auf Teilnahme Teil- nahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederver- sammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung durch Beschussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen Bestim- mungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung An- kündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teil- zunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevoll- mächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Ab- schaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung Ver- einbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu ver- langen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle Geschäfts- stelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, an) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bo) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Statuten Der Genossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die welche die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( §17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 §33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs.4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren verlangen (die Vertreterversammlung einberufen wurde ( § 3533 Abs. 5 ), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzuhaben (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Mitgliederliste einzusehen. (1o) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zuzusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) . Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten An- gelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) . Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächenwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswoh- nung, auch Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform Rechts- form des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch eines Eigen- heimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigen- tums, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbe- stimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) . Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen beantragen 3544 Abs. 2), e) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40), g) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung Ver- einbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), f) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, h) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, i) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlan- gen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten JahresabschlussesJahresbeschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen Bemerkung des Aufsichtsrates zu fordern, j) die Mitgliederliste einzusehen, k) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. (1) . Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche stehteiner Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechts- form des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungs- eigentumsgesetz, steht ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungsleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) . Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grund- sätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des MitgliedesMitgliedes an einer Wohnung. (2) . Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag Nutzungs- vertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3. Wird dem Antrag eines Mitglieds auf Erwerb eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Beschluss nach Maßgabe der von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchstabe d) beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossen- schaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind. 1) . Alle Mitglieder haben gleiche PflichtenRechte. (2) . Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung41), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) . Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (4) . Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. 5. Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten, auch aus abgeschlossenen Verträgen, sind im Rahmen der genossen- schaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. 6. Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift unver- züglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Generalversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung oder Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums – soweit möglich –, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der fol- genden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 30 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem insbesondere berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17übernehmen(§ 18), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Generalversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschluss- fassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Generalversammlung zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mit- glieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen beantragen 3545 Abs. 2), e) Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen, f) Am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41) g) die Wohnung nach Maßgabe des § 14 und § 15 zu erwerben, h) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen über- tragen 8)9), fi) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu nehmen neh- men, sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern.for- dern. § 14 Recht auf wohnliche Versorgung (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Inanspruchnahme Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Woh- nungseigentumsgesetz – soweit rechtlich möglich – steht ebenso wie das Recht auf Inan- spruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/Dienstleistung in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft Genossen- schaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an angemessene Preise für die Mitglieder vermieten bzw. untervermietenÜberlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, d. h. die eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die ausreichende der ausreichenden Bildung von Rücklagen Rückla- gen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. § 15 Eigentumsorientierung gemäß § 17 Eigenheimzulagengesetz (1) Den Mitgliedern der Genossenschaft, die eine Förderung gemäß § 17 Eigenheimzulagenge- setz erhalten, wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehr- heit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. (2) Der Kaufpreis für eine genossenschaftliche Wohnung wird durch die Genossenschaft nach dem Verkehrswert unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, festgesetzt. (3) Gleiches gilt für den Fall, dass das einzelne Mitglied Leistungen nach dem 5. Vermögensbil- dungsgesetz bzw. nach dem Wohnungsbauprämiengesetz erhält. § 16 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben aufgeho- ben werden. (3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb einer Eigentumswohnung durch Beschluss nach Maßgabe der von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. d) beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind. § 17 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft Genos- senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 18 und fristgemäße Zahlungen Zahlun- gen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust (§ 42), jedoch ohne Nachschussverpflichtung gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). 19 (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlos- senen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließtberücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft Ge- nossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossen- schaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dienstleis- tungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen ge- troffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen sonsti- gen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebe- nen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfas- sung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung ge- hören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversamm- lung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitglie- dern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebe- nen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigenkündi- gen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lage- berichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern., n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes ein- zusehen. § 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheims oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigen- tumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Betreu- ungs- und Dienstleistungen ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft Genos- senschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an hat die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie Preise für die ausreichende Bildung Überlassung des Ge- brauchs von Rücklagen Wohnungen nach den Grundsätzen einer ordnungs- gemäßen Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichendes § 2 Abs. 1 festzusetzen. (3) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestim- mung nicht abgeleitet werden.. § 15 Überlassung von Wohnungen und Eigenheimen (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grund- sätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden.. § 16 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten benötig- ten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversamm- lung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch bei Mitgliedern, die Zahlung des Eintrittsgeldes ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben 587 a GenG). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe Maß- gabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrneh- mung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossen- schaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich als Mitglied durch Beschlußfassung die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemein- schaftlich in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossen- schaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt,wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern Mitglie- dern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ §17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ausge- schlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 32 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 32 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Re- derecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3532 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitglieder- versammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 32 und 33 gelten entsprechend f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40) i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) weitere (freiwillig übernommene übernommene) Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern n) die Mitgliederliste einzusehen o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Betreuungsleistungen grundsätzlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 dieser Satzung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Beschluss und nach Maßgabe der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat gemäß § 28 Abs. d beschlossenen Grundsätze zuge- stimmt und ihm der Beschluss hiermit schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erfor- derlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes b) Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch Teilnahme am Verlust d) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung e) weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe Gemeinschafts- hilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen Dienstleistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und entrichten, die getroffenen Vereinbarungen Vereinbarun- gen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (5) Ein Mitglied kann nicht eigenmächtig Wohnraum vermieten oder weitervergeben. (6) Bei der Erfüllung und der Wahrnehmung von Rechten aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der ge- nossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft Aufbau Dresden Eg

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschluss- fassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen VorteilenVortei- len, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Sat- zungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Ein- berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglie- der unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 45 Abs. 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die in der Geschäftsstelle ausgelegte Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie nehmen, l) auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Woh- nungseigentumsgesetz steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/ Dienstlei- stungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben aufgeho- ben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft Genos- senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Mitglieder- versammlung beschließt. (43) Für Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlos- senen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Inanspruchnahme von Leistungen Belange der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenberücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 12 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf diejeden Mitglieds auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern wohnliche Versorgung durch die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltNutzung von genossenschaftlichem Wohnraum, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung Benutzung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 31 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17)übernehmen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istauszuüben, c) bei Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen anwesend zu sein und angehört zu werden, d) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 Abs. 3)fordern, de) Auskunft in der einer Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35)verlangen, ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen, g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ein anderes Mitglied zu übertragen (§ 8)7), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7)erklären, gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 17 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 11 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse alle Bücher und Unterlagen der Mitgliederversammlung Genossenschaft zu nehmen sowie auf seine Kosten ( bei persönlichen Angaben bedarf es der Zustimmung der Betroffenen) und eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) An Arbeitsgruppen teilzunehmen. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- einer Genossenschaftswohnung steht Genossinnen und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft Genossen zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen Der Vorstand kann die Vermietung von Gewerberäumen an die Mitglieder vermieten bzwNichtgenossInnen gestatten. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung GenossInnen werden bei der Vergabe von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Gewerberäumen bevorzugt berücksichtigt. (3) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus § 13 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Satzung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Pflichten. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen. (3) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,, durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 16 und fristgemäße Zahlungen Zahlung hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes 538). (34) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung Einrichtung und Erhaltung den Erhalt des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (45) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes angemessenes Entgelt zu entrichten und die getroffenen betroffenen Vereinbarungen zu erfüllenerfüllen sowie einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (6) Mitglieder haben die Pflicht, sich an der Selbstverwaltung des von ihnen bewohnten Objektes und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten der Genossenschaft als ganzes zu beteiligen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 12 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Rechte. Sie . (2) Die Mitglieder üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. (23) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitglieds auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt,wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. (34) Die Mitglieder haben das Recht, Vorschläge, Hinweise, Kritiken und Beschwerden an - den Vorstand und - den Aufsichtsrat als Organe der Genossenschaft zu richten und eine sachgerechte Antwort oder Entscheidung zu erhalten. (5) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1716), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern Vertreter für die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istVertreterversammlung zu wählen oder als Vertreter gewählt zu werden, c) in einer von fünf Prozent der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung oder zur Beratung in einer bereits einberufenen oder in der nächsten einzuberufenden Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 32 Abs. 6), d) an einer gemäß § 32 Abs. 6 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde, e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Abschaffung der Vertreterversammlung zu fordern verlangen (§§ 31 Abs. 332 und 33 gelten entsprechend), df) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einem vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen beantragen, g) auf Verlangen eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatz-vertreter zu erhalten, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzuhaben 3541), ei) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen andere zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 17 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 11 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Berichts des Aufsichtsrates zu fordern., n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen, p) als Mitglied der Wahlkommission gewählt zu werden oder als Wahlhelfer die Vertreterwahlen zu unterstützen, q) in Kommissionen und Beiräten an der Entwicklung und Gestaltung der Genossenschaft beizutragen. § 13 Recht auf wohnliche Versorgung (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche einer Genossenschaftswohnung steht, ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von BetreuungsleistungenBetreuungs- und Dienstleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie den Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ausnahmen sind möglich beim Erwerb von Wohngebäuden durch die Genossenschaft. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder eines Mitglieds, welches mit Wohnraum versorgt ist, sollen bei der Zuweisung von Wohnraum gegenüber Neuversorgung bevorzugt werden, soweit diese Mitglied sind. Vorstand und Aufsichtsrat können weitere Ausnahmen und Bedingungen beschließen, wenn damit ein Vorteil für die Genossenschaft nachweisbar ist. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- bildet angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an für die Mitglieder vermieten bzwInanspruchnahme von Betreuungs- und Dienstleistungen. untervermietenDiese Preise müssen so kalkuliert sein, d. h. dass sie eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. . (3) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes Mitglieds kann hieraus aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. (4) Nicht für Wohnzwecke geeignete Räumlichkeiten und Flächen können auf vertraglicher Grundlage von Personenhandelsgesellschaften sowie von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausschließlich gewerblich genutzt werden. § 14 Überlassung von Genossenschaftswohnungen (1) Genossenschaftswohnungen werden ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft überlassen. Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche von Genossenschaftswohnungen begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des MitgliedesMitglieds. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. Xxxxxxxx das Mitglied aus der Genossenschaft aus, so erlischt das Recht auf Nutzung der Wohnung mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft endet. (3) Untervermietung ist nicht statthaft. Der Vorstand entscheidet über Ausnahmen. (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft hat die Beendigung aller Dauernutzungsverträge des Mitglieds zur Folge. § 15 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,, durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 16 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenGbei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)Eintrittsgeldes. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. Mitglieder, die erstmalig mit Wohnraum oder Gewerbeflächen versorgt werden, sind verpflichtet, einen nicht rückzahlbaren Ausgleichsbetrag zur Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums in Höhe von 15,– EURO/m² vor Schlüsselübergabe zu leisten. Wohnungstausche innerhalb der Genossenschaft haben eine solche Leistung nicht zur Folge. Der Vorstand kann Zahlungsvereinbarungen treffen und in sozial begründeten Fällen nach Ermessen Ausnahmen entscheiden, jedoch Zahlungen nicht erlassen. (4) Für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (5) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die getroffenen Vereinbarungen Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu erfüllenberücksichtigen. (6) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft Genossen- schaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 26 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 15 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen Gegenstän- den zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 31 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversamm- lung einberufen wurde 3531 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversamm- lung zu verlangen; §§ 31 und 32 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 39), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 16 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 15 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung40), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG), db) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes Teilnahme am Verlust 540). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen genossenschaft- lichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rah- men der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Veränderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Und Wahlordnung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Mitglieder auf: Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen Einrichtun- gen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen Gegen- ständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederv- ersammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig weitere übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung zu nehmen nehmen, sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie wie das Recht auf die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungsdienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten fest- gesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG), d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)eines Eintrittsgeldes. (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen genos- senschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail- Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme Inan- spruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen getroffe- nen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterver- sammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unter- schriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle Geschäfts- stelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern Mitglie- dern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an angemessene Preise für die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung Überlassung des Gebrauchs von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Genossenschafts- wohnungen bilden. (3) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht Nutzungs- recht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft Mitglied- schaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gemAuseinandersetzung (§ 12 Abs. § 87a GenG5), d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossen- schaft 519 Abs. 2)., e) Nachschüsse im Falle der Insolvenz der Genossenschaft (§ 19), (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abge- schlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaft- lichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft Genossen- schaft als Mitglieder, durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung, aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossen- schaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, Mitgliedes auf a) wohnliche Versorgung im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt,beste- henden Möglichkeiten b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung Benutzung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft Genossen- schaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an Inanspruchnahme von Dienstleistung- en und sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Genos- senschaft ihren Mitgliedern nach Maßgabe der in § 28 (b) aufgestellten Grundsätze gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1716), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern Vertreter für die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istVertreterversammlung zu wählen, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberu- fung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung An- kündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschluss- fassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Mitglie- derversammlung, soweit diese zur Zuständig- keit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 Abs. 332), d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquida- toren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen beantragen, e) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertre- ter zu verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzu- nehmen 3540), eg) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8)übertragen, fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären erklä- ren (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 17 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens Auseinandersetzungsgutha- bens, gemäß § 12 12, zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse Be- schlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen neh- men und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift Ab- schrift des in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Geschäftsberichtes und der Bemerkungen Bemerkun- gen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prü- fungsberichtes einzusehen. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche stehteiner Wohnung, ebenso sowie das Recht wie auf Inanspruchnahme von BetreuungsleistungenDienstleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft steht in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus hier- aus nicht abgeleitet werden. (12) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschafts- wohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) . Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens Be- stehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag Nut- zungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben aufgeho- ben werden. (3) Die Genossenschaft soll angemessene Preise auf die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, d.h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung, einschließlich an- gemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden Bildung von Rücklagen, unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Ge- nossenschaft, ermöglichen. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, Ver- pflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft Genossen- schaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,Ei- genmittel beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den dem Umfang der Inanspruchnahme Inan- spruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 16 und fristgemäße Zahlungen hieraufhieraus, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung41), c) durch Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§ 12), d) weitere Zahlungen Zahlungen, gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, nach Auflösung der Genossenschaft gem. (§ 87a 18) bei Mitgliedern, die ih- ren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87 a GenG), de) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein ein, vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung ordnungsgemäßer Bewirt- schaftung, festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen. (4) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflich- ten und der Wahrnehmung von Rechten, auch aus abgeschlossenen Verträgen, die Belange der Ge- samtheit der Mitglieder, im Rahmen der genossen- schaftlichen Treuepflicht, angemessen zu berück- sichtigen. (5) Das Mitglied besitzt gegenüber der Genos- senschaft eine Anzeigepflicht bei einer Verände- rung der Personalien, wie z.B. Adress- und Na- mensänderung.

Appears in 1 contract

Samples: Statutes of the Cooperative

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Generalversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28; Buchst. l aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1717 Abs. 4), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Generalversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Generalversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu verlangen (§ 35§37), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen überbetragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, h) die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ij) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu nehmen sowie rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggfLageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen, k) die Mitgliederliste einzusehen, l) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. erforderlichen Lageberichts und § 14 Wohnliche Versorgung der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern.Mitglieder (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/ Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (3) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an angemessene Preise für die Mitglieder vermieten bzwÜberlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, d.h. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die ausreichende der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder gesetzlichen Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Generalversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Generalversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) . Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) . Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen Ein- richtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Genos- senschaft ihren Mitgliedern gewährt, b) nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestim- mungen und der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) . Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29)Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen aus- geschlossen worden ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen unterschrie- benen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversamm- lung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglieder unterschrie- benen Eingabe beim Gericht beantragen, e) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 3540), eg) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung Verein- barung auf einen anderen Anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (§ 33 Abs. 7, § 38 Abs. 1), l) die Mitgliederliste einzusehen. (1) Das Recht auf . Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung nach Wohneigentumsgesetz steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) . Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des MitgliedesMitglie- des. (2) . Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswoh- nung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen festgelegten Bedin- gungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) . Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme Inanspruch- nahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § §17 und fristgemäße Zahlungen Zahlung hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung41), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG,) d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) 2. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung Er- haltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe Gemein- schaftshilfe nach Maßgabe von der Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (4) Für 3. Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Inanspruchnahme von Leistungen Belange der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenberücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs- und Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen Zahlung hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährtBestimmungen. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung , soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 Abs. 333 Abs.4), d) Auskunft an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde. e) In einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu verlangen verlangen. f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 3541), ei) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. n) die Mitgliederliste einzusehen. o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohneigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohneigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs- und Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten Angele- genheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversamm- lung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossen- schaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, Mitgliedes auf a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- der Verfügbarkeit und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt,jeweiligen Nutzungsvertrages b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft Genossen- schaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme Teil- nahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen Gegen- ständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 Abs. 333 Abs.4), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuü- ben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreter- versammlung einberufen wurde 3533 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterver- sammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlan- gen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41) i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten JahresabschlussesJahresab- schlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragenfor- dern, an) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bo) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft Ge- nossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertretersammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertretersammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächenwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, auch Erwerb eines Eigenheims oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch eines Eigenheims oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung kann nur ausgeübt werden, wenn ein angemessener Beitrag zur Eigenleistung der Genossenschaft erbracht ist, entweder durch Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen oder eines anderen Finanzierungsbei- trages. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen 2930), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 32 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 32 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3532 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 32 und 33 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Listen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. fordern (§§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen), an) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bo) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Baugenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einbe- rufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Be- schlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mit- glieder unterschriebenen Eingabe bei Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen neh- men sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jah- resabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern., l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf 1)Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Betreuungs-/ Dienstleistungen ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. . (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein 2)Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. . (1) Die 1)Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. durch das Mitglied. (2) Das 2)Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens Be- stehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. . (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus 1)Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen Zah- lungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes ). (§ 5). (3) Das 2)Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (3)Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohn Und Bauverein Dill Eg

Rechte und Pflichten der Mitglieder. a) 13 / Rechte der Mitglieder (1) . Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) . Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) . Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern fordern. 31 33, Abs. 3),) Entscheidend ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres. d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 45, Abs. 2) e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41) g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen nehmen, sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (l) die Mitgliederliste einzusehen m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen 1) . Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Dienstleistungen ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) . Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des MitgliedesNutzungsrecht. (2) . Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) . Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) . Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße fristgemäß Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. Verlust, (§ 39 dieser Satzung,42) c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gembei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben. (§ 87a GenG,) d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) . Das Mitglied ist verpflichtet, für hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Errichtung und Erhaltung des Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien Treuepflicht angemessen zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließtberücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder13 (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe in Textform abgegebenen Eingabe, die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe zum Gericht zu beantragen , e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Statutes of the Cooperative

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächenwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, auch Erwerb eines Eigenheimes oder Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen getroffe- nen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2930), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform eingereichten Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung Mitglie- derversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen einbe- rufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschrie- benen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 44 Abs. 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 3540), eg) die Wohnung nach Maßgabe des § 2, Abs. 3 und § 14 zu erwerben, h) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen über- tragen (§ 8), fi) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gj) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hk) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, il) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern., m) die Mitgliederliste einzusehen, n) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes zu nehmen. § 14 Recht auf wohnliche Versorgung (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums nach Wohnungseigentumsgesetz steht ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft Ge- nossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an angemessene Preise für die Mitglieder vermieten bzw. untervermietenÜberlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswoh- nungen bilden, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigen- kapitals sowie die ausreichende der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden.. Für die Wohnungen der Genossenschaft gilt folgendes: Den Mitgliedern ist die Möglichkeit zu eröffnen, die Umwandlung der Objekte in Wohneigentum bzw. in Woh- nungserbbaurecht zu verlangen und die Übertragung des Wohneigentums bzw. des Wohnungserbbaurechts auf die Mitglieder zu fordern. Die Genossenschaft hat, wenn mehr als die Hälfte der wohnenden Mitglieder eines der Objekte schriftlich zugestimmt hat, die Wohnungen dieses Objektes oder, wenn die Mehrheit aller wohnenden Mitglieder schriftlich zugestimmt hat, alle Wohnungen dieser Objekte umzuwandeln und an die dort wohnenden Erwerbswilligen unter Beachtung des Verkehrswerts zu veräußern. § 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und Eigenheimen (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung durch Be- schluss nach Maßgabe der von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. d) und e), beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums erforderlichen Er- klärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind. § 16 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung41), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. gemäß § 87a Abs.2 GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe Gemein- schaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und entrichten, die getroffenen Vereinbarungen Verein- barungen zu erfüllenerfüllen und einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (5) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemes- sen zu berücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft Genossen- schaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Be- schlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, daß die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitglie- des auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächenwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, auch Erwerb eines Eigenheims oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung kann nur ausgeübt werden, wenn ein angemessener Beitrag zur Eigenleistung der Genossenschaft erbracht ist, entweder durch Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen oder eines anderen Finanzierungsbeitrages. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29)Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, sofern die Teilnahme nicht gem. gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen beantragen 3544 Abs. 2), e) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten JahresabschlussesJahresab- schlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. fordern (§§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen), al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)Mitgliederliste einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der MitgliederMitglieder § 12 (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft des bwv ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMit- glieds auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform familiengerechte wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genos- senschaftswohnung (nach Maßgabe des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt§ 13), b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung Benutzung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform Einrichtungen des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft bwv nach den dafür getroffenen Bestimmungen Be- stimmungen sowie das Recht auf Teilnahme Teilhabe an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren der bwv seinen Mitgliedern gewährt., nach Maßgabe der hierfür nach § 26 Buchst. c aufgestellten Grundsätze, (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1715), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 30 Abs. 34 Buchst. c), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehn- ten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu be- antragen (§ 43 Abs. 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3535 Abs. 1), ef) am Bilanzgewinn des bwv teilzunehmen (§ 39), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen an- deren zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft dem bwv zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 15 Abs. 7 und 8 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 11 Abs. 2 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichtsrats zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)Mitgliederliste einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft Genossen- schaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschluss- fassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieeines jeden Mitgliedes auf: a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächenwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, auch Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohneigentums, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch eines Eigenheims oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohneigentums, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme Teilhabe an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen [§ 17 (§ 172)], b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern Vertreter für die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istVertreterversammlung zu wählen, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern [§ 32 (§ 31 Abs. 34)], d) Auskunft an einer einberufenen Vertreterversammlung [§ 32 (4)] teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde [§ 32 (5)], e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen (§§ 3532 und 33 gelten entsprechend), ef) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen [§ 46 (2)], g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 42), i) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung insgesamt oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigenkündigen (§18), hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordernfordern (§12), im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten nach Zahlung eines angemessenen Entgeltes eine Abschrift des in der Geschäftsstelle Geschäfts- stelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordernerhalten [§§ 33 (5) und 38 (1)], n) Einsicht in die Mitgliederliste bzw. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes zu nehmen. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Inanspruchnahme Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohneigentums steht ebenso wie das Recht auf lnanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten Dienst- und Serviceleistungen bzw. Einrichtungen der Genossenschaft sowie die Teilhabe an sonstigen Vorteilen in erster Linie Mitgliedern dem Mitglied der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Vorstand festgelegt. (3) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung (§ 14) nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Vertrag vereinbarten Bedingungen aufgehoben werden. (3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Beschluss nach Maßgabe der vom Vorstand und Aufsichtsrat [§ 28 (d)] beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erforder- lichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft Genossen- schaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den dem Umfang der Inanspruchnahme lnanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen Leistun- gen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des (§ 17 17) und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung43), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5), d weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben [§ 87 (a) GenG]. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Eigen- tums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung Vertreterversamm- lung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme lnanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied bzw. der Wohnungsnutzer ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenerfüllen und einen fest- gesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 12 RECHTE DER MITGLIEDER 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) . Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Genos- senschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 27 aufgestellten Grundsätze. (3) . Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 16 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2930), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitglie- derversammlung gehören, zu fordern (§ 31 32 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3536), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40) g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8)7), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 76), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 17 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 11 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf . Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungsleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) . Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht Nutzungs- recht des Mitgliedes. (2) . Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft Mit- gliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) . Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,Eigenmittel, beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 16 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung41), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. Genossen- schaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) 2. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Eigen- tums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (3. Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossen- schaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. 4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das . Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Mitgliederversamm- lung aus. (2) Aus den Aufgaben dem Förderzweck der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedesje- des Mitgliedes auf wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswoh- nung (§ 14), im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen Genos- senschaft sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Genossen- schaft ihren Mitgliedern gewährt, die Inanspruchnahme des Rechts auf eine barriere- freie Wohnung aus dem Bestand der Genossenschaft oder den barrierefreien Umbau der bereits bewohnten Wohnung der Genossenschaft, jeweils nach Maßgabe der hier- für aufgestellten Grundsätze. (3) Das Jedes Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem insbesondere berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1719), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2933), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten zwanzigsten Teil der Mitglieder oder von 150 Mitgliedern unterschriebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen der Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 34 Abs. 3), d) in der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung zu stellen, e) in der Mitgliederversammlung Anträge zur Änderung von Anträgen des Vorstands und des Aufsichtsrates zu stellen, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zwanzigsten Teil der Mitglieder oder 150 Mitgliedern unterschriebenen Eingabe bei Gericht zu beantragen (§ 47), g) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3539), eh) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 43), i) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ganz oder teilweise zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hk) die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß zu fordern (§ 12 zu fordern12), il) freiwillig übernommene Geschäftsanteile zu kündigen (§ 20), m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes , des Förderberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Mitgliederliste einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, o) Einsicht in den gesamten Prüfbericht zu nehmen, p) in den periodischen Publikationsorganen der Genossenschaft ihre Meinung frei und ohne Zensur durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu äußern. In den Publikationsorganen ist dafür angemessener Raum vorzusehen. (1q) sowie die im Gesetz und in der Satzung eingeräumten weiteren Rechte auszuüben. Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie einer Genossenschaftswohnung aufgrund eines Dauernut- zungsvertrages steht nach Maßgabe des § 2 Abs.1 vorrangig Mitgliedern der Genossenschaft Genos- senschaft zu. . (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die 1)Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Mustersatzung Für Wohnungsgenossenschaften

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfas- sung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Genos- senschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17)übernehmen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istauszuüben, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mit- gliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3). d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, de) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7)) , gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungsei- gentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Betreuungs-/ Dienstleistungen aus- schließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht Nut- zungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft Genossen- schaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. Genos- senschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Eigen- tums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (43) Für Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Inanspruchnahme von Leistungen Belange der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossen- schaftlichen Treuepflicht angemessen zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenberücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 Abs. 33 (3)), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (( § 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Betreuungs-/ Dienstleistungen ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihre Geschäftsanteile noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (2) entfällt (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Errichtung und Erhaltung des Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien Treuepflicht angemessen zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließtberücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich Genos- senschaft durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Mitgliederversamm- lung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dienst- leistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür da- für getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:berech- tigt, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgege- benen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfas- sung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigenkündi- gen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Mitglie- derversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresab- schlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragenfor- dern, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts ein- zusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Baugenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf: a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächenwohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, auch oder einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltWohnungseigentums, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft Genossen- schaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme Teil- habe an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitglie- derversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung auszuüben gehören, zu fordern 2933Abs. 3), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung beim Gericht zu fordern (§ 31 Abs. 3)beantragen, d) Auskunft in am Bilanzgewinn der Mitgliederversammlung zu verlangen Genossenschaft teilzunehmen 3541), e) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), f) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigenkündi- gen, h) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, i) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, aj) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bk) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten Angelegenheit der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. Bei mehr als 1.500 Mitglie- dern (§ 20 Abs. 1) üben die Mitglieder ihre Rechte durch Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als gesetzliche Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschafts- wohnung oder – soweit die Genossenschaft das ermöglicht – den Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei Wohnungseigentums sowie der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt., nach Maßgabe der nachfolgen- den Bestimmungen: (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17)übernehmen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern und dort Auskunft zu ver- langen bzw. Vertreter für die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istVertreterversammlung zu wählen, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Generalversammlung zu fordern (for- dern sowie dort ein Antrags- und Rederecht nach Maßgabe des § 31 33 Abs. 3)4 auszu- üben, d) Auskunft in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversamm- lung zu verlangen (§ 35)verlangen, e) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mit- glieder bzw. Vertreter unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, f) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der Ersatzvertreter zu verlan- gen, wenn eine Vertreterversammlung gewählt wurde, g) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen, h) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung nach § 8 ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8)über- tragen, fi) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7)erklären, gj) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hk) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, il) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu nehmen neh- men und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lage- berichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, am) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe das zusammengefasste Ergebnis des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufPrüfungsberichtes einzusehen, bn) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)Mitgliederliste einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft Genos- senschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mit- gliederversammlung gehören, zur fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggfLagebericht bzw. erforderlichen Lageberichts Geschäftsberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme wie die Inanspruch- nahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs- / Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht Nut- zungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft Mit- gliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben be- endet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung Auflösen der Genossenschaft gem. Genossen- schaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließtbe- schließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossen- schaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Das Mitglied soll unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenjede Änderung seiner E-Mail-Adresse unverzüglich anzeigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ganz oder teilweise zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen nehmen, sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohneigentums bzw. Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz steht ebenso sowie das Recht auf wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zuzur. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus der Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen Zahlung hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail- Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschluss- fassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen Bestimmungen, sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen unterschriebenen, in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile weitere Geschäftsteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Jahresabschlusses und der Bemerkungen Bemerkung des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMit- gliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Bestimmungen, b) Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen und sich für die Xxxx als Vertreter aufstellen zu lassen 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einbe- rufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Be- schlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), - an einer gemäß § 33 Abs. 3 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde (§33 Abs. 5), - in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einbe- rufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend, d) Auskunft die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitgliederversammlung Mitglie- der unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu verlangen beantragen 3545 Abs. 2), e) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen übertra- gen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigenkündigen oder zu übertragen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. fordern (§§ 34 Abs. 7, 39 Abs. 1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen), al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5)Mitgliederliste einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten 10. Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder die Abberufung von Liquidatoren in einer vom 10. Teil der Mit- glieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (1) Das Recht auf Die Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums steht ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungsleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes dauern- des Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,beizutragen durch: a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung42), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§87a GenG,). d) durch die Nachschüsse bei Insolvenz der Genossenschaft (§19 Abs. 1 Satz 2), e) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (32) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (43) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes angemessenes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenerfüllen sowie einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (4) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (5) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Baugenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Be- schlussfassung in der Mitgliederversammlung Generalversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mitgliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft Ge- nossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme Teil- nahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufge- stellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Generalversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen Gegenstän- den zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Generalversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e) Auskunft in der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu verlangen (§ 3537), ef) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gi) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Generalversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten aus- gelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts *) und der Bemerkungen des Aufsichtsrates Auf- sichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Mustersatzung Für Wohnungsgenossenschaften

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche die gleichen Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltwohnliche Versorgung durch Dauernutzung einer Genossenschafts- wohnung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, welche die die Genossenschaft Ge- nossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, a) weitere Geschäftsanteile sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu übernehmen (§ 17)beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern Vertreter für die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen istVertreterversammlung zu wählen, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 31 34 Abs. 34), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung an einer gemäß § 34 Abs. 3 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht persönlich oder durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu verlangen den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde 3534 Abs. 4), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Ab- schaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 34 und 35 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der Vertreter und der Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 42), i) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), fj) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), gk) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, hl) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, im) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts Lage- berichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordernfordern (§ 35 Abs. 5, § 40 Abs. 1), n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, Dauernutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso sowie wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft Betreuungsleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung oder Leistung kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermietenIm Todesfall eines Mitgliedes geht das Nutzungsrecht auf eine im Haus- halt lebende Person über, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werdenwenn sie ihre Mitgliedschaft erwirbt. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes dau- erndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Abweichungen hiervon sind bei Überlassung von Wohnraum an Nichtmitglieder oder bei anderweitiger wirtschaftlicher Verwertung zulässig. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag Nutzungs- vertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen,Eigen- mittel beizutragen durch a) durch die Übernahme einer den dem Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen genossen- schaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen Geschäfts- anteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. (§ 39 dieser Satzung43), c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß Beschluss der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem(§ 19 Abs. § 87a GenG2), d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, welche die die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung beschließt. (4) Für Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Inanspruchnahme von Leistungen Belange der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllenberücksichtigen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Be- schlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen Mit- gliedes auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft Genossen- schaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:, (a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), (b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2931), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, (c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberu- fung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Be- schlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 33 Abs. 3), (d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mit- glieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, (e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 3537), e(f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), (g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), f(h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g(i) freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, h(j) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, i(k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten JahresabschlussesJahresab- schlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern., (1l) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.die Mitgliederliste einzusehen, (2m) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch das zusammengefasste Ergebnis des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werdenPrüfungsberichts einzusehen. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in wohnliche Versorgung gemäß § 14 der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltSatzung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der dafür von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1717 der Satzung), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2930 der Satzung), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 32 Abs. 33 der Satzung), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 83, Abs. 3 und 4 Genossenschaftsgesetz), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 3541 der Satzung), eg) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ein anderes Mitglied zu übertragen (§ 8)8 der Satzung), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 77 der Satzung), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 der Satzung zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 der Satzung zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen erhalten sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggfggfls. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, al) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hieraufMitgliederliste einzusehen, bm) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung das zusammengefasste Ergebnis des Eintrittsgeldes (§ 5)Prüfungsberichts einzusehen. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese ihre Rechte in Angelegenheiten Angelegen- heiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Mitglieder- versammlung aus. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf dieMitgliedes auf a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in wohnliche Versorgung gemäß § 14 der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stelltSatzung, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der dafür von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 1717 der Satzung), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 2930 der Satzung), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 31 32 Abs. 33 der Satzung), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 83, Abs. 3 und 4 Genossenschaftsgesetz ), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen 3541 der Satzung), eg) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ein anderes Mitglied zu übertragen (§ 8)8 der Satzung), fh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 77 der Satzung), gi) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 der Satzung zu kündigen, hj) die Auszahlung Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 der Satzung zu fordern, ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggfggfls. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen. (1m) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zuzusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung