Common use of Rechte und Pflichten der Mitglieder Clause in Contracts

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 8 Rechte der Mitglieder 1. Die Mitglieder des VfL sind berechtigt, die Sportplatzanlagen und Spieleinrichtungen der Abteilung des Vereins, der sie angehören, nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen und an sonstigen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen, sofern sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen. 2. Abstimmungsberechtigt in allen Versammlungen sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit 3 Monaten vor dem Abstimmungstermin Mitglied des Vereins sind und vor der Abstimmung einen vollen Jahresbeitrag gezahlt haben. Die Ausübung des Stimmrechts natürlicher Personen ist nicht übertragbar. Das passive Mindestwahlalter für eine Mitgliedschaft in den Organen des Vereins wird grundsätz- lich auf 18 Jahre beschränkt. 3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in einem Zeitraum, der eine Woche vor der Mitgliederver- sammlung beginnt und eine Woche danach endet, in der Geschäftsstelle des Vereins den Wirt- schaftsplan und den Jahresabschluss einzusehen. 1. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Satzung, die Beschlüsse der Organe, die Anordnungen des Präsidiums und der Abtei- lungsleiter sowie die Benutzungsordnungen für Sportanlagen zu befolgen, b) die Statuten und Richtlinien der in § 2 genannten Sportorganisationen zu beachten, c) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und d) alles zu unterlassen, was den Bestand und die Zielsetzung des Vereins gefährden könnte. 2. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden von jeder Fachabteilung vorbehaltlich der Zustimmung der Jahreshauptver- sammlung (§ 12 Abs. 1 f) festgesetzt und eigenverantwortlich verwaltet. Verluste oder Gewinne sind jeweils vorzutragen. Sollten die von den einzelnen Fachabteilungen in der Etat-Finanzierung festgesetzten jährlichen Einnahmen für die Ausgaben nicht ausreichen, so hat für diese Abteilung eine Festsetzung der Beiträge durch die Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

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Samples: Satzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 8 13 Rechte der Mitglieder 1. ) Die Mitglieder des VfL sind berechtigtüben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mit- gliederversammlung aus. 2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruch- nahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmun- gen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die Sportplatzanlagen und Spieleinrichtungen der Abteilung des Vereins, der sie angehörendie Genossenschaft ihren Mitgliedern ge- währt, nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen folgenden Satzungsbestimmungen und an sonstigen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen, sofern sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen. 2. Abstimmungsberechtigt in allen Versammlungen sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit 3 Monaten vor dem Abstimmungstermin Mitglied des Vereins sind und vor der Abstimmung einen vollen Jahresbeitrag gezahlt haben. Die Ausübung des Stimmrechts natürlicher Personen ist nicht übertragbar. Das passive Mindestwahlalter für eine Mitgliedschaft in den Organen des Vereins wird grundsätz- lich auf 18 Jahre beschränktgemäß § 28 aufgestellten Grundsätze. 3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, a. sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu beteiligen, b. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31), c. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer be- reits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversamm- lung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. Jedes Vereinsmitglied hat 3), d. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unter- schriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, e. Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37), f. am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41), g. das Recht, Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), h. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), i. weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, j. die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, k. Einsicht in einem Zeitraum, die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Woche vor der Mitgliederver- sammlung beginnt und eine Woche danach endet, Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses und der Be- merkungen des Vereins den Wirt- schaftsplan und den Jahresabschluss Aufsichtsrates zu fordern, l. die Mitgliederliste einzusehen, m. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. 1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die Satzung, die Beschlüsse Inanspruchnahme von Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Organe, die Anordnungen des Präsidiums und der Abtei- lungsleiter sowie die Benutzungsordnungen für Sportanlagen zu befolgen, b) die Statuten und Richtlinien der in § 2 genannten Sportorganisationen zu beachten, c) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und d) alles zu unterlassen, was den Bestand und die Zielsetzung des Vereins gefährden könnteGenossenschaft zu. 2. ) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. 1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. 2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden. 1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von jeder Fachabteilung vorbehaltlich der Zustimmung der Jahreshauptver- sammlung Genossenschaft zur Erfül- lung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch: a. Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b. Teilnahme am Verlust 12 Abs. 1 f42), c. weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossen- schaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG). 2) festgesetzt und eigenverantwortlich verwaltet. Verluste oder Gewinne sind jeweils vorzutragen. Sollten die von den einzelnen Fachabteilungen in der Etat-Finanzierung festgesetzten jährlichen Einnahmen Das Mitglied ist verpflichtet, für die Ausgaben nicht ausreichenErrichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums, so Gemein- schaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. 3) Das Mitglied hat für diese Abteilung eine Festsetzung bei der Beiträge durch Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlosse- nen Verträgen die Jahreshauptversammlung Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu erfolgenberücksichtigen. 4) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail Adresse unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 8 Rechte der Mitglieder 1. Die 7.1 Alle ordentlichen Mitglieder des VfL sind berechtigthaben das Recht, die Sportplatzanlagen Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und Spieleinrichtungen an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. (Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen und der Abteilung Vereinsleitung.) Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem Unterpachtvertrag oder Einzelpachtvertrag und – auch für den Eigentümer - der Gartenordnung (auch Hausordnung) genannt. 7.2 In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (siehe Punkt 9.6). Das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen Mitglieder. Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu. 7.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des LANDESVERBANDES und des ZENTRALVERBANDES der sie angehörenKleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten. 7.4 Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den LANDESVERBAND, an den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren (z.B. Beitrittsgebühren) und im Interesse des Vereins erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten. Unter solche Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehest möglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen. 7.5 Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung in Anspruch einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung bzw. Hausordnung des Vereins und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu nehmen bewirtschaften und an sonstigen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen, sofern sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen. 2. Abstimmungsberechtigt in allen Versammlungen sind Mitgliederdas Ansehen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit 3 Monaten vor dem Abstimmungstermin Mitglied des Vereins sind Bestrebungen und vor der Abstimmung einen vollen Jahresbeitrag gezahlt haben. Die Ausübung des Stimmrechts natürlicher Personen ist nicht übertragbar. Das passive Mindestwahlalter für eine Mitgliedschaft in den Organen des Vereins wird grundsätz- lich auf 18 Jahre beschränkt. 3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in einem Zeitraum, der eine Woche vor der Mitgliederver- sammlung beginnt und eine Woche danach endet, in der Geschäftsstelle des Vereins den Wirt- schaftsplan und den Jahresabschluss einzusehen. 1. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Satzung, die Beschlüsse der Organe, die Anordnungen des Präsidiums und der Abtei- lungsleiter sowie die Benutzungsordnungen für Sportanlagen zu befolgen, b) die Statuten und Richtlinien der in § 2 genannten Sportorganisationen zu beachten, c) nicht gegen die gemeinsamen Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu handeln und dunterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlicher „Biogarten“ oder „extensive Bewirtschaftung“) alles zu unterlassenüberlassen. Kleingärtner, was welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den Bestand sie dadurch verursachen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung mitzutragen und die Zielsetzung des Vereins gefährden könntenach Kräften zu unterstützen. 2. 7.6 Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden von jeder Fachabteilung vorbehaltlich der Zustimmung der Jahreshauptver- sammlung (§ 12 Abs. 1 f) festgesetzt und eigenverantwortlich verwaltet. Verluste vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder Gewinne sind jeweils vorzutragen. Sollten ein anderes Vereinsmitglied kann die von den einzelnen Fachabteilungen Vereinsleitung in der Etat-Finanzierung festgesetzten jährlichen Einnahmen für die Ausgaben nicht ausreichen, so hat für diese Abteilung eine Festsetzung der Beiträge durch die Jahreshauptversammlung zu erfolgenberücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gestatten.

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Samples: Statuten

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 8 Rechte der Mitglieder33 1. Die Mitglieder des VfL sind berechtigtJedes Mitglied ist mit der Versicherungssumme versichert, die Sportplatzanlagen und Spieleinrichtungen auf dem bei der Abteilung Vertrauensperson hinterlegten Versicherungsschein vermerkt ist. Die Bewertungen der einzelnen Gegenstände im Versicherungsschein haben sich nach dem Zeitwert, bei Neuanschaffungen nach dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis, zu richten. Entscheidend für die Bewertung des Vereins, Gegenstandes ist der sie angehören, nach Maßgabe Zeitpunkt der jeweiligen Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen und an sonstigen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen, sofern sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllenAufnahme im Versicherungsschein. 2. Abstimmungsberechtigt in allen Versammlungen sind MitgliederDer Abschluss einer Vorsorgeversicherung ist bis zu 15 % der Gesamtver- sicherungssumme möglich, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit 3 Monaten vor dem Abstimmungstermin Mitglied des Vereins sind um nicht gedeckte Schäden bei Neuanschaffungen im Kalenderjahr der Anschaffung und vor der Abstimmung einen vollen Jahresbeitrag gezahlt haben. Die Ausübung des Stimmrechts natürlicher Personen ist nicht übertragbar. Das passive Mindestwahlalter für eine Mitgliedschaft in den Organen des Vereins wird grundsätz- lich auf 18 Jahre beschränktbei Wertsteigerungen von lebendem Inventar und Erntewerten auszugleichen. 3. Eine Nebenversicherung kann nur über eine Versicherungssumme von mindestens EURO 10.000,-- abgeschlossen werden. 4. Maßgebend für die Entschädigung sind die im Versicherungsschein festgelegten Beträge; diese bilden im Schadensfalle die Höchstgrenze der Entschädigung (Totalschaden), sofern nicht eine Vorsorgeversicherung zum Tragen kommt. Von der ermittelten Schadenssumme wird der bei anderen Versicherungen gedeckte Betrag in Abzug gebracht werden. § 34 Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr und ihre Höhe entscheidet die Vorstandschaft. Eine Änderung der Versicherungssumme ist bei der Vertrauensperson zu beantragen. § 35 Jedes Vereinsmitglied Mitglied hat das Recht, in einem Zeitraumeinen jährlichen Beitrag zu entrichten, der eine Woche vor von der Mitgliederver- sammlung beginnt Vorstandschaft (zum Ende jeden Jahres nachträglich) festgesetzt wird. Der Beitrag wird nach der Höhe der Versicherungssumme errechnet. Versicherungs- und eine Woche danach endet, in der Geschäftsstelle des Vereins den Wirt- schaftsplan und den Jahresabschluss einzusehen. 1Feuerschutzsteuer sind im Beitrag enthalten. § 36 Über die Aufnahme besonders feuergefährdeter Betriebe entscheidet die Vorstandschaft. Nicht aufgenommen werden Industriebetriebe jeglicher Art. § 37 Die Mitglieder sind verpflichtet:Jahresbeiträge dienen zur a) die Satzung, die Beschlüsse der Organe, die Anordnungen des Präsidiums und der Abtei- lungsleiter sowie die Benutzungsordnungen für Sportanlagen zu befolgenEntschädigung bei Brandfällen, b) die Statuten und Richtlinien Deckung der in § 2 genannten Sportorganisationen zu beachten,Verwaltungskosten und c) Ansammlung der Verlustrücklage. Die Vorstandschaft ist jedoch berechtigt, für gemeinnützige Zwecke kleinere Beträge anzuweisen. Reichen die Beiträge (§ 35) und sonstige Einnahmen des Geschäftsjahres zur Deckung der Ausgaben des Geschäftsjahres nicht aus, wird der Fehlbetrag - soweit er nicht aus der Sicherheitsrücklage (Verlustrücklage) entnommen werden darf - durch Nachschüsse der Mitglieder aufgebracht (§ 18b). Nachschusspflichtig sind alle Mitglieder im Verhältnis der im betreffenden Geschäftsjahr gezahlten Beiträge. Der Jahresüberschuss ist, soweit er nicht der Verlustrücklage (§ 41) zuzuführen ist, zur Beitragsrückerstattung an die Mitglieder zu verwenden und zu diesem Zweck der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuweisen. Die genannte Rückstellung darf nur zur Beitragsrückgewähr an die Mitglieder verwendet werden, wobei über den Zeitpunkt und die Art der Verwendung (Anrechnung auf die Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres oder Barauszahlung) die Mitgliederversammlung beschließt. An der Beitragsrückerstattung nehmen nur die am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder teil, in dem die Rückerstattung erfolgt, und zwar entsprechend der in diesem Jahr gezahlten Beiträge. § 38 Von dem Eintritt eines Schadensfalles hat der Geschädigte der Vertrauensperson unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Vertrauensperson hat die Anzeige mit seiner Stellungnahme unverzüglich an die Vorstandschaft zu melden. Ein Schaden darf erst nach Zustimmung der Schätzpersonen beseitigt werden. Wird dies nicht beachtet und lässt sich deshalb der Hergang oder die Höhe des Schadens nicht mehr feststellen, wird keine Entschädigung gewährt. § 39 Die Festsetzung der zu leistenden Entschädigung erfolgt durch die vom Vorstand bestellten Schätzpersonen. § 40 Der Verein ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Mitglied den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt, oder wenn es sich bei der Ermittlung des Schadens einer arglistigen Täuschung schuldig macht. Der Verein ist auch von der Entschädigungspflicht frei, wenn das Mitglied bestehende oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften (vgl. § 14) verletzt oder ihre Verletzung duldet. Die Entschädigungspflicht bleibt aber bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalls oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft. Das Mitglied hat gegen die Interessen des Vereins zu handeln und d) alles zu unterlassen, was den Bestand und die Zielsetzung des Vereins gefährden könnte. 2. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden von jeder Fachabteilung vorbehaltlich Ablehnung der Zustimmung der Jahreshauptver- sammlung Leistung das Beschwerderecht zur Generalversammlung 12 Abs30 d). 1 f) festgesetzt und eigenverantwortlich verwaltet. Verluste oder Gewinne sind jeweils vorzutragen. Sollten die von den einzelnen Fachabteilungen in der Etat-Finanzierung festgesetzten jährlichen Einnahmen für die Ausgaben Der ordentliche Rechtsweg wird dadurch nicht ausreichen, so hat für diese Abteilung eine Festsetzung der Beiträge durch die Jahreshauptversammlung zu erfolgenausgeschlossen.

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Samples: Statuten

Rechte und Pflichten der Mitglieder. 8 Rechte der Mitglieder30 (1. ) Die Mitglieder des VfL sind berechtigt, die Sportplatzanlagen und Spieleinrichtungen der Abteilung des Vereins, der sie angehören, nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen und an sonstigen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen, sofern sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen. 2. Abstimmungsberechtigt in allen Versammlungen sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit 3 Monaten vor dem Abstimmungstermin Mitglied des Vereins sind und vor der Abstimmung einen vollen Jahresbeitrag gezahlt haben. Die Ausübung des Stimmrechts natürlicher Personen ist nicht übertragbar. Das passive Mindestwahlalter für eine Mitgliedschaft in den Organen des Vereins wird grundsätz- lich auf 18 Jahre beschränkt. 3. Jedes Vereinsmitglied hat haben das Recht, in einem Zeitraum, der eine Woche vor der Mitgliederver- sammlung beginnt und eine Woche danach endet, in der Geschäftsstelle an den Veranstaltungen des Vereins den Wirt- schaftsplan teilzunehmen und den Jahresabschluss einzusehensich seines Rats und seiner Hilfe zu bedienen. 1(2) In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied mit Ausnahme der inaktiven persönlichen Mitglieder eine Stimme. Ein Rechtsträger oder Privattheater hat für jedes von ihm betriebene selbstständige Theater und Orchester eine Stimme. Ob ein selbstständiges Theater und Orchester vorliegt, entscheidet im Zweifel das Präsidium. (3) Die Mitglieder üben das Stimmrecht selbst oder durch eine:n Bevollmächtigte:n aus. Persönliche Mitglieder können nur ein anderes persönliches Mitglied aus ihrer Gruppe bevollmächtigen. Die Mitglieder sind Bevollmächtigung muss in Textform erfolgen. Die Inhaber:innen eines Stimmrechtsausweises gelten als bevollmächtigt. (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet: a) die Satzung, die Beschlüsse der Organe, die Anordnungen des Präsidiums und der Abtei- lungsleiter sowie die Benutzungsordnungen für Sportanlagen zu befolgen, b) a. die Statuten und Richtlinien der in § 2 genannten Sportorganisationen zu beachtenvom Verein abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen, c) b. sonstige vom Verein mit Wirkung für die Mitglieder geschlossene Verträge einzuhalten, c. den selbstständigen Abschluss von Tarifverträgen zu unterlassen, wenn nicht gegen die Interessen der Tarifausschuss in den Abschluss einwilligt, d. sich an sonstige Beschlüsse des Vereins zu handeln undhalten, d) alles e. dem Verein die Auskünfte zu unterlassengeben, was den Bestand und die Zielsetzung des Vereins gefährden könntezur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, f. die festgesetzten Beiträge zu zahlen. (2. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden von jeder Fachabteilung vorbehaltlich der Zustimmung der Jahreshauptver- sammlung (§ 12 Abs. 1 f) festgesetzt und eigenverantwortlich verwaltet. Verluste oder Gewinne sind jeweils vorzutragen. Sollten Soweit die von den einzelnen Fachabteilungen in Rechtsträgern finanzierten Theater und Orchester rechtlich selbstständig sind, sind die Rechtsträger als Mitglied verpflichtet, ihren Theatern und Orchestern die o.g. Verpflichtungen aufzuerlegen. (3) Absatz 1 Buchst. a bis c gilt nicht für außerordentliche Mitglieder, Buchstabe d nur, sofern die Beschlüsse nicht wichtigen Interessen der Etat-Finanzierung festgesetzten jährlichen Einnahmen für die Ausgaben nicht ausreichen, so hat für diese Abteilung eine Festsetzung der Beiträge durch die Jahreshauptversammlung zu erfolgenaußerordentlichen Mitglieder widersprechen.

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Samples: Satzung