Common use of Rechtliche Rahmenbedingungen Clause in Contracts

Rechtliche Rahmenbedingungen. Die Bezeichnung freier Journalist ist juristisch nicht geschützt. Das Grundgesetz gebietet den freien Zugang jeder Person zur Berichter­ stattung. Der vom DJV mit anderen Medien­ verbänden zusammen herausgegebene Pres­ seausweis kann allerdings für etwas mehr Klarheit sorgen, da er nur an hauptberufliche Journalisten herausgegeben wird. Wird ein Auftrag an einen freien Journalisten vergeben, so kann es sich entweder um ei­ nen Werk­ oder aber Dienstvertrag handeln. So kommt denn auch Werkvertragsrecht oder Dienstvertragsrecht zur Anwendung. Werk­ vertragsrecht gilt, wenn es sich um die Erar­ beitung eines konkreten Werkes (z.B. ein Arti­ kel über Pferdesport) handelt, Dienstvertrags­ recht dagegen, wenn die Arbeitskraft für ei­ nen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht, z.B. für einen Tagesdienst. Der Werkvertrag kann vom Besteller bis zur Erbringung der Leistung gekündigt werden. Der freie Journalist kann dann die vereinbar­ te Vergütung verlangen. Sofern er allerdings durch die Kündigung Ausgaben spart (z.B. die vereinbarte Recherche­Reise nicht an­ zutreten braucht), so muss er sich das an­ rechnen lassen. Der Besteller kann den Bei­ trag nach Lieferung außerdem ablehnen und die Überarbeitung fordern, wenn die Ar­ beit nicht vertragsgemäß ist. Scheitert diese Nacherfüllung, so kann er auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Honorar hierfür zu schul­ den. Alternativ kann das Honorar gemindert werden. Auch kann der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist die Mängel selbst beseitigen – und deswegen das Honorar mindern. Natürlich nur dann, wenn der Freie die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Will der Auftragnehmer dennoch das ursprünglich vereinbarte Hono­ rar, so muss er auf „Abnahme klagen“ und die Qualität seiner Arbeit beweisen. Der Besteller schuldet das Honorar in der Re­ gel mit der Abnahme, d. h. der grundsätzli­ xxxx Xxxxxxxxx des Beitrags durch den zu­ ständigen Redakteur. Ausnahmsweise gilt das auch ohne endgültige Abnahme, wenn der Beitrag nur einen unwesentlichen Mangel hat oder ein Teil einer größeren Beitragsserie ist: Dann hat die Abnahme schon bei Abliefe­ rung des ersten Beitrags zu erfolgen. Hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme und Rechnungsstellung nicht gezahlt, entsteht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Bundesbank. Selbstverständlich können kürzere Zahlungsfristen vereinbart werden. Auch nach der Abnahme kann der Besteller das Honorar allerdings noch mindern oder verweigern, wenn der Beitrag mangelhaft ist. Allerdings ist dann der Besteller für die Män­ gel beweispflichtig. Beim Dienstvertrag wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, in dem der freie Journalist den vereinbarten Dienst leisten muss. Der Dienstvertrag kann befristet und unbefristet abgeschlossen werden. Wenn keine Kündigungsfristen vereinbart werden, gelten die gesetzlichen Fristen. Bei befriste­ ten Verträgen ist nur eine Kündigung bei be­ sonders wichtigem Grund möglich, wenn kei­ ne Kündigungsfrist vereinbart wurde. Beim Dienstvertrag ist der Lohn­/Honoraran­ spruch fällig mit Ende des Zeitabschnittes, für den der Dienst geleistet wurde; eine Ab­ nahme ist nicht notwendig. Der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins (8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundes­ bank, xxx.xxxxxxxxxx.xx) beginnt spätes­ tens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungs­ stellung. Der Verzugszins ist auf das Jahr be­ zogen, wird also bei kürzerem Verzug entspre­ chend gemindert. Wenn die geleistete Arbeit nicht vertragsgemäß ist, so kann der Auftrag­ geber allerdings nicht den Lohn bzw. das Ho­ norar mindern. Allenfalls kann er den Vertrag­ kündigen oder bei Verschulden des Auftrag­ nehmers Schadensersatz verlangen. Umge­ kehrt treffen den Dienstgeber Pflichten zur Fürsorge und Fortzahlung bei Krankheit oder anderen schwerwiegenden Problemen des Dienstnehmers. Häufig sind Freie, die mit Dienstverträgen ar­ beiten, wegen der erheblichen Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers nicht mehr als Selbstständige („freie Dienstnehmer“) einzu­ stufen, sondern als Arbeitnehmer. Damit tref­ fen den Auftraggeber arbeits­, sozialversiche­ rungs­ und steuerrechtliche Pflichten. Über die Frage der Abgrenzung zwischen freiem Werk­ oder Dienstvertrag und festem Arbeits­ vertrag sowie die Problematik der Xxxxxx­ selbstständigkeit informiert der DJV­Ratge­ ber „Scheinselbstständig“. Freie, die nicht als Arbeitnehmer gelten, ha­ ben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs­ entgelt (24 Werktage im Jahr) gegenüber ih­ rem Auftraggeber, wenn sie bei ihm mindes­ tens ein Drittel ihres Erwerbseinkommens verdienen. Gesetzliche Grundlage ist § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz. Freie Journalisten sind vom Auftraggeber nicht in der Sozialversicherung zu melden (Ausnahme: es handelt sich um Scheinselbst­ ständige). Vielmehr müssen sie sich selbst beider Künstlersozialkasse (KSK) melden, die für die Sozialversicherung der Künstler und Publizisten zuständig ist und die Hälfte der Kosten trägt. Dieser Zuschuss wird finan­ ziert durch Beiträge der Medienunternehmen (30 %) und des Bundes (20 %). Wer freie Mitarbeiter für künstlerische oder publizistische Arbeiten bezahlt, muss eine Ab­ gabe in Höhe von 4,1 % (Stand 2013) des Auf­ tragswerts an die Künstlersozialkasse zahlen. Das gilt selbst dann, wenn der freie Mitarbei­ ter gar kein Mitglied der Künstlersozialkasse ist, z.B. Beamter. Der Betrag darf vom Honorar nicht abgezogen werden. Alle Unternehmen, die freie Mitarbeiter beauftragen, müssen sich selbst bei der Künstlersozialkasse mel­ den. Wird dies unterlassen, so kann die KSK bei einer späteren Betriebsprüfung Beiträge mindestens für die vorausgehenden vier Jah­ re nachfordern. Bei der Benutzung der Beiträge freier Journa­ listen ist das Urheberrecht zu beachten, das nur die Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang zulässt. Wurde über den Umfang gar nicht verhandelt, so gelten die Rechte als nur n dem Maße übertragen, wie es sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt. Xxx­ xxxxxx hat der freie Journalist ein Recht da­ rauf, dass er als Autor des Beitrags zu erken­ nen ist (Namensnennung). Eingriffe in den Beitrag, die über eine rein redaktionelle Glät­ tung hinausgehen, sind in der Regel ohne Zustimmung des Autors unzulässig. Außer­ dem sind vertragliche Regelungen zum Um­ fang der eingeräumten Nutzungsrechte und zum Honorar nur zulässig, wenn sie ange­ messen sind. Als angemessene Vergütung gilt, was im Geschäftsverkehr zum Zeitpunkt des Ver­ tragsschlusses üblicher­ und redlicherweise zu leisten ist, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der eingeräumten Nutzung. Auch wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass das gelieferte Werk ein „Renner“ bzw. Bestseller ist, kann eine Anpassung des Ver­ trags gefordert werden, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem gezahlten Ho­ norar und der eigentlich angemessenen Ver­ gütung besteht. Als auffälliges Missverhält­ nis gilt dabei ein Abweichen um mehr als 100 Prozent. Die Angemessenheit kann nach dem Gesetz auch durch gemeinsame Vergütungs­ regelungen der Urheber­ und Verwerterver­ bände festgelegt werden. Der DJV hat im August 2002 zusammen mit ver.di Entwürfe für solche Vergütungsrege­ lungen vorgelegt und mit den Verlegerver­ bänden, dem Bundesverband Deutscher Zei­ tungsverleger (BDZV) und dem Verband Deut­ scher Zeitschriftenverleger (VDZ), Verhandlun­ gen aufgenommen. Für Tageszeitungen sind die Verhandlungen hinsichtlich der Wortbei­ träge abgeschlossen und die Vergütungsrege­ lungen zum 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Für Bildhonorare an Tageszeitungen sind die Verhandlungen 2011 gescheitert. Die Gewerk­ schaften setzen jetzt auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Für den Zeitschrif­ tenbereich laufen die Verhandlungen dage­ gen immer noch. Freie Journalisten können allerdings auch di­ rekt vor Gerichten auf Feststellung des an­ gemessenen Honorars klagen und dort die Ungültigkeit von unangemessenen Vertrags­ regelungen oder Allgemeinen Geschäftsbe­ dingungen durchsetzen. Auch der DJV selbst konnte im Jahr 2008 durch eine Verbands­ klage die Teiluntersagung von Vertragsklau­ seln des Xxxx Xxxxxxxx Verlags, der Bauer Me­ dia Group und anderer Verlage erreichen. Das Verfahren befindet sich nach einem Teilsieg auch im Berufungsverfahren vor dem Bun­ desgerichtshof, bei dem beide Seiten Revisi­ on eingelegt haben. Für spezielle Nutzungsformen wie Pressespie­ gel oder Lesezirkelnutzung ist eine Lizenzie­ rung durch Verwertungsgesellschaften (VG) möglich, so die VG Wort oder VG Bild/Kunst. Freie Journalisten sollten Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaften werden, um an den Tantiemen für diese Nutzung beteiligt zu werden. Bei elektronischen Pressespie­ geln ist die Pressemonitor GmbH zuständig, die sowohl für die Verlage als auch die VG Wort tätig ist. Infos für Freie Von denen, die IhreInteressen vertreten. Für Profis und alle, die es werden wollen: Das DJV­Handbuch für freie Journalistinnen und Journalisten Existenzgründung und ­sicherung, Künstlersozialkasse, Versicherungen, Steuern, Arbeitsfelder, Marketing. Zwischen Xxxxxxxxx und Schlagzeile Wenn Journalistinnen und Journalisten Eltern werden: ein Ratgeber mit ausführlichen Tipps für Redakteure und Freie Wir wollen es wissen: Informationsfreiheitsgesetz Gesetzestexte, Kommentierungen, Fallbeispiele, Erläuterungen. (Hrsg.: DJV u.a.) Steuerfüchse aufgepasst: Steuertipps für Journalisten Auf ca. 30 Seiten Informationen spezifisch für Freie, Einkommen­, Umsatz­, und Gewer­ besteuer, außerdem auf weiteren 90 Seiten allgemeine Informationen (Feste und Freie). Zu bestellen bei: DJV-Verlags- und Service-GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxx, Tel.: 0000-0 00 00 00, Fax: 0000-00 00 00, E-Mail: xxx@xxx.xx Im öffentlich­rechtlichen Rundfunk gelten Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Freie und auf Produktionsdauer Beschäftigte, in de­ nen z.B. das Honorar, die Zahlungsmodalitä­ ten und das Urheberrecht geklärt sind. Hin­ zu kommen Allgemeine Honorarbedingun­ gen der Anstalten. An den Tageszeitungen in den alten Bundesländern (mit Ausnahme von Hessen) existiert ebenfalls ein Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Freie, der allerdings in einigen Redaktionen nicht immer konsequent angewendet wird. Die Verantwortung und Haftung für Beiträ­ ge trifft Auftraggeber und freie Journalisten gegenüber Dritten gleichermaßen. Allerdings haftet der freie Mitarbeiter in der Regel ge­ genüber dem Auftraggeber; der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist daher empfehlenswert. Infos Zum Honorar wird zusätzlich Mehrwertsteu­ er gezahlt, wenn der freie Journalist mehr­ wertsteuerpflichtig ist. Bei journalistischen Beiträgen sind das in der Regel 7 Prozent, bei Arbeiten im Bereich der Presse­ und Öffent­ lichkeitsarbeit, bei denen häufig keine urhe­ berrechtlich geschützten Werke geschaffen werden, sondern sonstige Dienstleistungen erbracht werden (beispielsweise Organisa­ tion einer Pressekonferenz oder von Mailings), 19 Prozent. Sofern Dienstzeiten abgerechnet werden, so sind hierfür 19 Prozent zu zahlen. Moderationen journalistischer Sendungen können in der Regel mit 7 Prozent abgerech­ net werden. Fahrtkostenerstattungen oder andere Sachkostenanteile sind grundsätzlich mit 19 Prozent zu berechnen, allerdings kön­ nen sie, sofern sie im Zusammenhang mit einem journalistischen Beitrag abgerechnet werden, aus Vereinfachungsgründen auch mit 7 Prozent berechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release), Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release)

Rechtliche Rahmenbedingungen. Die Bezeichnung freier Journalist ist juristisch nicht geschützt. Das Grundgesetz gebietet den freien Zugang jeder Person zur Berichter­ stattung. Der vom DJV mit anderen Medien­ verbänden zusammen herausgegebene Pres­ seausweis kann allerdings für etwas mehr Klarheit sorgen, da er nur an hauptberufliche Journalisten herausgegeben wird. Wird ein Auftrag an einen freien Journalisten vergeben, so kann es sich entweder um ei­ nen Werk­ oder aber Dienstvertrag handeln. So kommt denn auch Werkvertragsrecht oder Dienstvertragsrecht zur Anwendung. Werk­ vertragsrecht gilt, wenn es sich um die Erar­ beitung eines konkreten Werkes (z.B. ein Arti­ kel über Pferdesport) handelt, Dienstvertrags­ recht dagegen, wenn die Arbeitskraft für ei­ nen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht, z.B. für einen Tagesdienst. Der Werkvertrag kann vom Besteller bis zur Erbringung der Leistung gekündigt werden. Der freie Journalist kann dann die vereinbar­ te Vergütung verlangen. Sofern er allerdings durch die Kündigung Ausgaben spart (z.B. die vereinbarte Recherche­Reise nicht an­ zutreten braucht), so muss er sich das an­ rechnen lassen. Der Besteller kann den Bei­ trag nach Lieferung außerdem ablehnen und die Überarbeitung fordern, wenn die Ar­ beit nicht vertragsgemäß ist. Scheitert diese Nacherfüllung, so kann er auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Honorar hierfür zu schul­ den. Alternativ kann das Honorar gemindert werden. Auch kann der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist die Mängel selbst beseitigen – und deswegen das Honorar mindern. Natürlich nur dann, wenn der Freie die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Will der Auftragnehmer dennoch das ursprünglich vereinbarte Hono­ rar, so muss er auf „Abnahme klagen“ und die Qualität seiner Arbeit beweisen. Der Besteller schuldet das Honorar in der Re­ gel mit der Abnahme, d. h. d.h. der grundsätzli­ xxxx Xxxxxxxxx des Beitrags durch den zu­ ständigen Redakteur. Ausnahmsweise gilt das auch ohne endgültige Abnahme, wenn der Beitrag nur einen unwesentlichen Mangel hat oder ein Teil einer größeren Beitragsserie ist: Dann hat die Abnahme schon bei Abliefe­ rung des ersten Beitrags zu erfolgen. Hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme und Rechnungsstellung nicht gezahlt, entsteht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Bundesbank. Selbstverständlich können kürzere Zahlungsfristen vereinbart werden. Auch nach der Abnahme kann der Besteller das Honorar allerdings noch mindern oder verweigern, wenn der Beitrag mangelhaft ist. Allerdings ist dann der Besteller für die Män­ gel beweispflichtig. Beim Dienstvertrag wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, in dem der freie Journalist den vereinbarten Dienst leisten muss. Der Dienstvertrag kann befristet und unbefristet abgeschlossen werden. Wenn keine Kündigungsfristen vereinbart werden, gelten die gesetzlichen Fristen. Bei befriste­ ten Verträgen ist nur eine Kündigung bei be­ sonders wichtigem Grund möglich, wenn kei­ ne Kündigungsfrist vereinbart wurde. Beim Dienstvertrag ist der Lohn­/Honoraran­ spruch fällig mit Ende des Zeitabschnittes, für den der Dienst geleistet wurde; eine Ab­ nahme ist nicht notwendig. Der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins (8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundes­ bank, xxx.xxxxxxxxxx.xx) beginnt spätes­ tens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungs­ stellung. Der Verzugszins ist auf das Jahr be­ zogen, wird also bei kürzerem Verzug entspre­ chend gemindert. Wenn die geleistete Arbeit nicht vertragsgemäß ist, so kann der Auftrag­ geber allerdings nicht den Lohn bzw. das Ho­ norar mindern. Allenfalls kann er den Vertrag­ kündigen oder bei Verschulden des Auftrag­ nehmers Schadensersatz verlangen. Umge­ kehrt treffen den Dienstgeber Pflichten zur Fürsorge und Fortzahlung bei Krankheit oder anderen schwerwiegenden Problemen des Dienstnehmers. Häufig sind Freie, die mit Dienstverträgen ar­ beiten, wegen der erheblichen Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers nicht mehr als Selbstständige („freie Dienstnehmer“) einzu­ stufen, sondern als Arbeitnehmer. Damit tref­ fen den Auftraggeber arbeits­, sozialversiche­ rungs­ und steuerrechtliche Pflichten. Über die Frage der Abgrenzung zwischen freiem Werk­ oder Dienstvertrag und festem Arbeits­ vertrag sowie die Problematik der Xxxxxx­ selbstständigkeit informiert der DJV­Ratge­ ber „Scheinselbstständig“. Freie, die nicht als Arbeitnehmer gelten, ha­ ben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs­ entgelt (24 Werktage im Jahr) gegenüber ih­ rem Auftraggeber, wenn sie bei ihm mindes­ tens ein Drittel ihres Erwerbseinkommens verdienen. Gesetzliche Grundlage ist § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz. Freie Journalisten sind vom Auftraggeber nicht in der Sozialversicherung zu melden (Ausnahme: es handelt sich um Scheinselbst­ ständige). Vielmehr müssen sie sich selbst beider Künstlersozialkasse (KSK) melden, die für die Sozialversicherung der Künstler und Publizisten zuständig ist und die Hälfte der Kosten trägt. Dieser Zuschuss wird finan­ ziert durch Beiträge der Medienunternehmen (30 %) und des Bundes (20 %). Wer freie Mitarbeiter für künstlerische oder publizistische Arbeiten bezahlt, muss eine Ab­ gabe in Höhe von 4,1 3,9 % (Stand 20132012) des Auf­ tragswerts an die Künstlersozialkasse zahlen. Das gilt selbst dann, wenn der freie Mitarbei­ ter gar kein Mitglied der Künstlersozialkasse ist, z.B. Beamter. Der Betrag darf vom Honorar nicht abgezogen werden. Alle Unternehmen, die freie Mitarbeiter beauftragen, müssen sich selbst bei der Künstlersozialkasse mel­ denxxx­ xxx. Wird dies unterlassen, so kann die KSK bei einer späteren Betriebsprüfung Beiträge mindestens für die vorausgehenden vier Jah­ re nachfordern. Bei der Benutzung der Beiträge freier Journa­ listen ist das Urheberrecht zu beachten, das nur die Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang zulässt. Wurde über den Umfang gar nicht verhandelt, so gelten die Rechte als nur n dem Maße übertragen, wie es sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt. Xxx­ xxxxxx hat der freie Journalist ein Recht da­ rauf, dass er als Autor des Beitrags zu erken­ nen ist (Namensnennung). Eingriffe in den Beitrag, die über eine rein redaktionelle Glät­ tung hinausgehen, sind in der Regel ohne Zustimmung des Autors unzulässig. Außer­ dem sind vertragliche Regelungen zum Um­ fang der eingeräumten Nutzungsrechte und zum Honorar nur zulässig, wenn sie ange­ messen sind. Als angemessene Vergütung gilt, was im Geschäftsverkehr zum Zeitpunkt des Ver­ tragsschlusses üblicher­ und redlicherweise zu leisten ist, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der eingeräumten Nutzung. Auch wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass das gelieferte Werk ein „Renner“ bzw. Bestseller ist, kann eine Anpassung des Ver­ trags gefordert werden, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem gezahlten Ho­ norar und der eigentlich angemessenen Ver­ gütung besteht. Als auffälliges Missverhält­ nis gilt dabei ein Abweichen um mehr als 100 Prozent. Die Angemessenheit kann nach dem Gesetz auch durch gemeinsame Vergütungs­ regelungen der Urheber­ und Verwerterver­ bände festgelegt werden. Der DJV hat im August 2002 zusammen mit ver.di Entwürfe für solche Vergütungsrege­ lungen vorgelegt und mit den Verlegerver­ bänden, dem Bundesverband Deutscher Zei­ tungsverleger (BDZV) und dem Verband Deut­ scher Zeitschriftenverleger (VDZ), Verhandlun­ gen aufgenommen. Für Tageszeitungen sind die Verhandlungen hinsichtlich der Wortbei­ träge abgeschlossen und die Vergütungsrege­ lungen zum 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Für Bildhonorare an Tageszeitungen sind die Verhandlungen 2011 gescheitert. Die Gewerk­ schaften setzen jetzt auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Für den Zeitschrif­ tenbereich laufen die Verhandlungen dage­ gen immer noch. Freie Journalisten können allerdings auch di­ rekt vor Gerichten auf Feststellung des an­ gemessenen Honorars klagen und dort die Ungültigkeit von unangemessenen Vertrags­ regelungen oder Allgemeinen Geschäftsbe­ dingungen durchsetzen. Auch der DJV selbst konnte im Jahr 2008 durch eine Verbands­ klage die Teiluntersagung von Vertragsklau­ seln des Xxxx Xxxxxxxx Verlags, der Bauer Me­ dia Group und anderer Verlage erreichen. Das Verfahren befindet sich nach einem Teilsieg auch im Berufungsverfahren vor dem Bun­ desgerichtshof, bei dem beide Seiten Revisi­ on eingelegt haben. Für spezielle Nutzungsformen wie Pressespie­ gel oder Lesezirkelnutzung ist eine Lizenzie­ rung durch Verwertungsgesellschaften (VG) möglich, so die VG Wort oder VG Bild/Kunst. Freie Journalisten sollten Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaften werden, um an den Tantiemen für diese Nutzung beteiligt zu werden. Bei elektronischen Pressespie­ geln ist die Pressemonitor GmbH zuständig, die sowohl für die Verlage als auch die VG Wort tätig ist. Infos für Freie Von denen, die IhreInteressen vertreten. Für Profis und alle, die es werden wollen: Das DJV­Handbuch für freie Journalistinnen und Journalisten Existenzgründung und ­sicherung, Künstlersozialkasse, Versicherungen, Steuern, Arbeitsfelder, Marketing. Zwischen Xxxxxxxxx und Schlagzeile Wenn Journalistinnen und Journalisten Eltern werden: ein Ratgeber mit ausführlichen Tipps für Redakteure und Freie Wir wollen es wissen: Informationsfreiheitsgesetz Gesetzestexte, Kommentierungen, Fallbeispiele, Erläuterungen. (Hrsg.: DJV u.a.) Steuerfüchse aufgepasst: Steuertipps für Journalisten Auf ca. 30 Seiten Informationen spezifisch für Freie, Einkommen­, Umsatz­, und Gewer­ besteuer, außerdem auf weiteren 90 Seiten allgemeine Informationen (Feste und Freie). Zu bestellen bei: DJV-Verlags- und Service-GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxx, Tel.: 0000-0 00 00 00, Fax: 0000-00 00 00, E-Mail: xxx@xxx.xx Im öffentlich­rechtlichen Rundfunk gelten Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Freie und auf Produktionsdauer Beschäftigte, in de­ nen z.B. das Honorar, die Zahlungsmodalitä­ ten und das Urheberrecht geklärt sind. Hin­ zu kommen Allgemeine Honorarbedingun­ gen der Anstalten. An den Tageszeitungen in den alten Bundesländern (mit Ausnahme von Hessen) existiert ebenfalls ein Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Freie, der allerdings in einigen Redaktionen nicht immer konsequent angewendet wird. Die Verantwortung und Haftung für Beiträ­ ge trifft Auftraggeber und freie Journalisten gegenüber Dritten gleichermaßen. Allerdings haftet der freie Mitarbeiter in der Regel ge­ genüber dem Auftraggeber; der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist daher empfehlenswert. Infos Zum Honorar wird zusätzlich Mehrwertsteu­ er gezahlt, wenn der freie Journalist mehr­ wertsteuerpflichtig ist. Bei journalistischen Infos Infos für Freie Von denen, die IhreInteressen vertreten. Für Profis und alle, die es werden wollen: Das DJV­Handbuch für freie Journalistinnen und Journalisten Existenzgründung und ­sicherung, Künstlersozialkasse, Versicherungen, Steuern, Arbeitsfelder, Marketing. Erscheint neu im Juli 2012. Wir wollen es wissen: Informationsfreiheitsgesetz Gesetzestexte, Kommentierungen, Fallbeispiele, Erläuterungen. (Hrsg.: DJV u.a.) Steuerfüchse aufgepasst: Steuertipps für Journalisten Auf ca. 30 Seiten Informationen spezifisch für Freie, Einkommen­, Umsatz­, und Gewer­ besteuer, außerdem auf weiteren 90 Seiten allgemeine Informationen (Feste und Freie). Zu bestellen bei: DJV-Verlags- und Service-GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxx, Tel.: 0000-0 00 00 00, Fax: 0000-00 00 00, E-Mail: xxx@xxx.xx Beiträgen sind das in der Regel 7 Prozent, bei Arbeiten im Bereich der Presse­ und Öffent­ lichkeitsarbeit, bei denen häufig keine urhe­ berrechtlich geschützten Werke geschaffen werden, sondern sonstige Dienstleistungen erbracht werden (beispielsweise Organisa­ tion einer Pressekonferenz oder von Mailings), 19 Prozent. Sofern Dienstzeiten abgerechnet werden, so sind hierfür 19 Prozent zu zahlen. Moderationen journalistischer Sendungen können in der Regel mit 7 Prozent abgerech­ net werden. Fahrtkostenerstattungen oder andere Sachkostenanteile sind grundsätzlich mit 19 Prozent zu berechnen, allerdings kön­ nen sie, sofern sie im Zusammenhang mit einem journalistischen Beitrag abgerechnet werden, aus Vereinfachungsgründen auch mit 7 Prozent berechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release), Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release)

Rechtliche Rahmenbedingungen. In der Diskussion um die Benützung des süddeutschen Luftraums wurde immer wie- der die Frage aufgeworfen, ob die Bundesrepublik Deutschland nicht aus rechtlichen Gründen die Handlungsweise der Schweiz tolerieren müsse und ob – sollte die Bun- desrepublik Deutschland einseitig Schritte einleiten – die Schweiz sich nicht erfolg- reich zur Wehr setzen könnte. Fest steht, der Verkehr, um welchen diskutiert wird, befindet sich über deutschem Staatsgebiet. Hier hat die Bundesrepublik Deutschland kraft ihrer Souveränität die alleinige Lufthoheit. Es ist daher zunächst einmal die Bundesrepublik Deutschland, welche ihn ermöglicht oder nicht. So lautet die Frage, ob die Schweiz einen rechtli- chen Anspruch habe, in deutschem Hoheitsgebiet die Flugsicherung durchzuführen, die An- und Abflugrouten und deren Benützungsintensität zu bestimmen und die notwendigen Luftraumklassifizierungen zum Schutz des Anflugverkehrs vorzuneh- men. Seit den Achtzigerjahren gehen die Behörden des Bundes davon aus, dass in der Frage der An- und Abflüge durch den süddeutschen Luftraum die Rechtslage unsi- cher ist und jedenfalls kein Anspruch auf Vornahme der erwähnten Handlungen im deutschen Luftraum besteht. Denkbar war zwar stets die Argumentation, die Über- flugsrechte nach dem Chicago-Abkommen bzw. dem Transitabkommen erfassten auch die An- und Abflüge. Der gegenteilige Standpunkt schien jedoch nicht weniger naheliegend. Präjudizien gibt es in dieser Frage nicht. Im Laufe der Staatsvertragsverhandlungen veranlasste die SAirGroup ein Rechtsgut- achten bei PD. Xx. X. Xxxxxxxx-Xxx, welches die Rechtslage unter dem Internationa- len Luftrecht für die Schweiz positiv wertete. Der Flughafen Zürich liess von Xx. Xxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxx und Prof. Dr. Dr. h.c. Xxxxxxx Xxxxxxx, Direk- tor des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg, eine umfassende Abklärung der Rechtslage vornehmen. Untersucht wurde dabei auch die Rechtslage im Lichte des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EG. Der Bund vertiefte seine Abklärungen über Gutachten der Direktion für Völkerrecht, er liess die Rechtswege zur Anfechtung einer einseitigen deutschen Verordnung über eine Berliner Vertrauenskanzlei abklären und im Som- mer 2001 beauftragte er den Luftrechtler Xxxx. Xx. X. Xxxxxx de Leon von der Uni- versität Leiden, die Rechtslage nochmals zu überprüfen. Auch die Meinungen des Integrationsbüros und der politischen Direktion des EDA wurden eingeholt. Die Bezeichnung freier Journalist Bundesrepublik Deutschland, in Kenntnis der vom Flughafen und der SAirGroup initiierten Gutachten, veranlasste eine Überprüfung ihres Standpunktes verwaltungs- intern sowie bei Xxxx. Xx. X. Xxxxx von der McGill University in Montreal, ehema- liger Chef des Rechtsdienstes der ICAO. Im Xxxxxx 2001 veranlasste der Flughafen ein weiteres Gutachten beim deutschen Europarechts-Spezialisten Xxxx. Xx. X. Xxxxxxxxxx. Im Ergebnis bewerten die Fachstellen des Bundes sowie Xxxxxx de Xxxx den aus- gehandelten Vertrag als für die Schweiz vorteilhaft. Die von der SAirGroup und der Unique Flughafen Zürich AG veranlassten Gutachten gehen in gewissen Bereichen von einer günstigen Rechtsposition der Schweiz aus. Nach Auffassung der Bundes- republik Deutschland stellt der vorliegende Vertrag ein Entgegenkommen an die Schweiz dar, das weiter geht, als rechtlich geboten. Zu den einzelnen Aspekten ergibt sich folgendes Bild: Ob die Schweiz aus dem Chicago-Abkommen bzw. dem Transitabkommen einen Anspruch ableiten kann, den süddeutschen Luftraum für An- und Ab- flüge in von ihr definierter Form zu benützen, ist juristisch umstritten. Drei Vertreter der wichtigsten Luftrechtsinstitute der Welt (Prof. Dr. Xxxxx von der McGill University in Montreal, Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxx de Leon von der Universität Leiden, Prof. Xx. Xxxxxxxxxxx vom Luftfahrtinstitut der Universität Köln) sind der Meinung, dass das Chicago-Abkommen und das Transitabkommen von 1944 die An- und Abflugverfahren nicht geschützterfassen. Sie gehen weiter da- von aus, dass auch bei der Annahme, die An- und Abflüge fielen unter die Transitrechte, sich aus dem Chicago-Abkommen dennoch gute Gründe für die Bundesrepublik Deutschland ergeben, dass sie den An- und den Abflug- verkehr in ihrem Luftraum unter Berücksichtigung einiger Prinzipien, zum Beispiel der Nicht-Diskriminierung zwischen Fluggesellschaften, grundsätz- lich frei regeln kann. Andere Autoren, so Dettling-Ott, Ohlhoff/Lübben/ Wolfrum, nehmen an, der Anflug werde im internationalen Luftrecht nicht vom rechtlich geschützten «Überflug» unterschieden. Sie betonen die Prin- zipien, die die Bundesrepublik Deutschland zu beachten hat, wenn sie Vor- schriften erlassen will. Im Kern führen sie aus, die Bundesrepublik Deutsch- land müsse allfällige Vorschriften so erlassen, als handle es sich um einen deutschen Flughafen. Sicher ist, die Frage, ob und in wie weit An- und Ab- flüge unter das Transitrecht fallen, wurde noch nie von einer juristischen In- stanz oder einem Schiedsgericht entschieden. Die Aussichten, in einem Streitbeilegungsverfahren bei der ICAO gegenüber einer vertraglichen Lösung Vorteile zu erlangen, werden vom Bundesrat mit Zurückhaltung bewertet. Fraglich scheint, ob es überhaupt je zu einem Ent- scheid des Rates der ICAO kommen würde. Eher ist von sehr langwierigen und zähen Verhandlungen und einer Verpolitisierung der Fragen auszuge- hen. Anzunehmen ist auch, dass der Rat der ICAO von seinem Recht Ge- brauch machen und die Parteien zu stets neuen Verhandlungen auffordern würde. Bisher hat noch kein Streitbeilegungsverfahren bei der ICAO zu ei- nem Entscheid des Rates betreffend Transitfragen geführt. Auch bezüglich Anwendbarkeit des Luftverkehrsabkommens Schweiz–EG, resp. von EG-Recht, gibt es verschiedene gutachterliche Beurteilungen. Im Wesentlichen besteht Einigkeit darüber, welche Gesichtspunkte eine Rolle spielen dürften. Alle Autoren erachten als relevant, ob sich eine Regelung betreffend den An- und Abflugverkehr des Flughafens Zürich auf die Aus- übung der Rechte gemäss dem schweizerisch-europäischen Luftverkehrsab- kommen auswirkt. Einigkeit besteht auch darin, dass nicht nur der Marktzu- gang, sondern die Dienstleistungsfreiheit EG-rechtlich geschützt ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte zu bejahen ist, hängt wesentlich da- von ab, ob die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Je nach den getroffenen Annahmen über die Auswirkungen des Vertrages auf den An- und Abflugverkehr gehen hier die Beurteilungen auseinander. Gewisse Gutachten gehen davon aus, dass keine gleichwertigen Alternativen vorhan- den sind. Sie gelangen daher zum Schluss, dass die Regelungen den Markt- zugang in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Die Gutachten, welche von der Möglichkeit einer alternativen An- und Abflugverteilung ausgehen, be- zweifeln, dass die An- und Abflugsregelungen in Konflikt mit dem Luftver- kehrsabkommen bzw. dem anwendbaren EG-Recht stehen könnten. Im Ergebnis gehen die vom Flughafen veranlassten Gutachten davon aus, dass Regelungen, wie sie der Vertrag vorsieht, EG-Recht tangieren und den Marktzugang in unzulässiger Weise beschränken; der Gutachter des Bundes und dessen Fachstellen erachten den Vertrag als vorteilhaft für die Schweiz. Entscheidend ist nach Auffassung des Bundesrates, welche Auswirkungen die vertraglichen Regelungen auf den Luftverkehr von und nach Zürich tat- sächlich haben. Im Gegensatz zu den Annahmen, welche hierüber in den von der SAirGroup und vom Flughafen veranlassten Gutachten getroffen wur- den, lässt der Sachverhalt für den Bundesrat nur den Schluss zu, dass – wie das auch von der Bundesrepublik Deutschland angeführt wurde – der Zu- gang zum Flughafen Zürich nicht eingeschränkt ist. Der Bundesrat hat dem Vertrag gerade unter der Prämisse zugestimmt, dass der Staatsvertrag keine Auswirkungen auf die Kapazität des Flughafens hat (vgl. dazu unten, Ziff. 3.2). Daher ist der Bundesrat auch der Meinung, dass der Vertrag keine Diskrimi- nierung zwischen den Luftverkehrsgesellschaften bewirkt und deren Recht, den Flughafen Zürich anzufliegen, nicht beeinträchtigt. Deshalb entsteht keine Beschränkung der Marktzugangsrechte, sondern die Auswirkungen des Vertrages beschränken sich darauf, dass bei der Ausübung der Verkehrs- rechte andere Anflugrichtungen zu verwenden sein werden. Die Annahme, der Vertrag diskriminiere den Flughafen Kloten gegenüber deutschen Flughäfen, beruht auf keiner rechtlichen Basis. Das Grundgesetz gebietet den freien Zugang jeder Person zur Berichter­ stattung. Der vom DJV mit anderen Medien­ verbänden zusammen herausgegebene Pres­ seausweis kann allerdings für etwas mehr Klarheit sorgen, da er Völkerrecht kennt kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot und die völkerrechtlichen Subjekte können ein solches Prinzip nur an hauptberufliche Journalisten herausgegeben wird. Wird ein Auftrag an einen freien Journalisten vergeben, so kann es sich entweder um ei­ nen Werk­ oder aber Dienstvertrag handeln. So kommt denn auch Werkvertragsrecht oder Dienstvertragsrecht zur Anwendung. Werk­ vertragsrecht giltanrufen, wenn es sich um in einem interna- tionalen Vertrag verankert ist. Es existiert jedoch kein internationales Ab- kommen, das den Flughäfen und ihren Anwohnern eine Gleichbehandlung in jenen Bereichen garantiert, die Erar­ beitung eines konkreten Werkes (z.B. ein Arti­ kel über Pferdesport) handeltder vorliegende Vertrag regelt. Um sicher zu stellen, Dienstvertrags­ recht dagegendass der Vorrang des schweizerisch-europäischen Luftverkehrsabkommens gewährleistet ist, wenn wurde im Vertrag mit der Bun- desrepublik Deutschland eine entsprechende Klausel aufgenommen, die Arbeitskraft für ei­ nen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehtzu- dem gewährleistet, z.B. für einen Tagesdienstdass auch Weiterentwicklungen des europäischen Rechts, etwa auf dem Gebiet der Flugsicherung oder des Betriebs von Flughäfen, dem vorliegenden Vertrag vorgehen. Der Werkvertrag kann vom Besteller bis Vorsteher des UVEK veranlasste des Weitern bei der Europäischen Kommission – nach Absprache mit der Bundesrepublik Deutschland – eine Überprüfung des Vertrages auf seine Vereinbarkeit mit den sektoriellen Ab- kommen zwischen der Schweiz und der EG, beziehungsweise mit dem an- wendbaren EG-Recht. Die für Verkehrsfragen zuständige Kommissärin und Vizepräsidentin der europäischen Kommission, Frau Loyola de Palacio, sagte zu, allerdings wird die Prüfung nach Artikel 211 des Vertrags zur Erbringung Gründung der Leistung gekündigt werdenEuropäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) erst nach Inkraft- treten der sektoriellen Abkommen erfolgen. Der freie Journalist kann dann die vereinbar­ te Vergütung verlangenIn diesem Zusammenhang be- stätigte sie ausserdem, dass es keinen Unterschied mache, ob ein Vertrag vorliege oder ob einseitige deutsche Massnahmen zur Beurteilung anstün- den. Sofern Es ist somit sichergestellt, dass der Vertrag nur insofern Wirkung entfalten wird, als er allerdings durch die Kündigung Ausgaben spart (z.B. die vereinbarte Recherche­Reise nicht an­ zutreten braucht), so muss er sich das an­ rechnen lassen. Der Besteller kann den Bei­ trag nach Lieferung außerdem ablehnen und die Überarbeitung fordern, wenn die Ar­ beit nicht vertragsgemäß kompatibel mit EG-Recht ist. Scheitert diese Nacherfüllung, so kann er auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Honorar hierfür zu schul­ den. Alternativ kann das Honorar gemindert werden. Auch kann der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist die Mängel selbst beseitigen – und deswegen das Honorar mindern. Natürlich nur dann, wenn der Freie die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Will der Auftragnehmer dennoch das ursprünglich vereinbarte Hono­ rar, so muss er auf „Abnahme klagen“ und die Qualität seiner Arbeit beweisen. Der Besteller schuldet das Honorar in der Re­ gel mit der Abnahme, d. h. der grundsätzli­ xxxx Xxxxxxxxx des Beitrags durch den zu­ ständigen Redakteur. Ausnahmsweise gilt das auch ohne endgültige Abnahme, wenn der Beitrag nur einen unwesentlichen Mangel hat oder ein Teil einer größeren Beitragsserie ist: Dann hat die Abnahme schon bei Abliefe­ rung des ersten Beitrags zu erfolgen. Hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme und Rechnungsstellung nicht gezahlt, entsteht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Bundesbank. Selbstverständlich können kürzere Zahlungsfristen vereinbart werden. Auch nach der Abnahme kann der Besteller das Honorar allerdings noch mindern oder verweigern, wenn der Beitrag mangelhaft ist. Allerdings ist dann der Besteller für die Män­ gel beweispflichtig. Beim Dienstvertrag wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, in dem der freie Journalist den vereinbarten Dienst leisten muss. Der Dienstvertrag kann befristet und unbefristet abgeschlossen werden. Wenn keine Kündigungsfristen vereinbart werden, gelten die gesetzlichen Fristen. Bei befriste­ ten Verträgen ist nur eine Kündigung bei be­ sonders wichtigem Grund möglich, wenn kei­ ne Kündigungsfrist vereinbart wurde. Beim Dienstvertrag ist der Lohn­/Honoraran­ spruch fällig mit Ende des Zeitabschnittes, für den der Dienst geleistet wurde; eine Ab­ nahme ist nicht notwendig. Der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins (8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundes­ bank, xxx.xxxxxxxxxx.xx) beginnt spätes­ tens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungs­ stellung. Der Verzugszins ist auf das Jahr be­ zogen, wird also bei kürzerem Verzug entspre­ chend gemindert. Wenn die geleistete Arbeit nicht vertragsgemäß ist, so kann der Auftrag­ geber allerdings nicht den Lohn bzw. das Ho­ norar mindern. Allenfalls kann er den Vertrag­ kündigen oder bei Verschulden des Auftrag­ nehmers Schadensersatz verlangen. Umge­ kehrt treffen den Dienstgeber Pflichten zur Fürsorge und Fortzahlung bei Krankheit oder anderen schwerwiegenden Problemen des Dienstnehmers. Häufig sind Freie, die mit Dienstverträgen ar­ beiten, wegen der erheblichen Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers nicht mehr als Selbstständige („freie Dienstnehmer“) einzu­ stufen, sondern als Arbeitnehmer. Damit tref­ fen den Auftraggeber arbeits­, sozialversiche­ rungs­ und steuerrechtliche Pflichten. Über die Frage der Abgrenzung zwischen freiem Werk­ oder Dienstvertrag und festem Arbeits­ vertrag sowie die Problematik der Xxxxxx­ selbstständigkeit informiert der DJV­Ratge­ ber „Scheinselbstständig“. FreieVertragsbestimmungen, die nicht als Arbeitnehmer geltenmit EG-Recht vereinbar wären, ha­ ben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs­ entgelt (24 Werktage im Jahr) gegenüber ih­ rem Auftraggeber, wenn sie bei ihm mindes­ tens ein Drittel ihres Erwerbseinkommens verdienenwürden von der Kommission gegebenenfalls für unwirksam erklärt. Gesetzliche Grundlage ist § 2 Satz 2 BundesurlaubsgesetzDiese Überprüfung durch die europäische Kommis- sion vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Vertrages mit der Bundesre- publik Deutschland gewährleistet die bestmögliche Position der Schweiz unter EG-Recht. Freie Journalisten sind vom Auftraggeber nicht in der Sozialversicherung zu melden (Ausnahme: es handelt sich um Scheinselbst­ ständige). Vielmehr müssen sie sich selbst beider Künstlersozialkasse (KSK) melden, die Umweltrechtliche und nachbarrechtliche Aspekte geben für die Sozialversicherung der Künstler und Publizisten zuständig ist und die Hälfte der Kosten trägt. Dieser Zuschuss wird finan­ ziert durch Beiträge der Medienunternehmen (30 %) und des Bundes (20 %). Wer freie Mitarbeiter für künstlerische oder publizistische Arbeiten bezahlt, muss eine Ab­ gabe in Höhe von 4,1 % (Stand 2013) des Auf­ tragswerts an die Künstlersozialkasse zahlenanstehenden Fragen keine schlüssigen Antworten. Das gilt selbst dann, wenn der freie Mitarbei­ ter gar kein Mitglied der Künstlersozialkasse Nachbarrecht verbietet eine er- hebliche und übermässige Schädigung oder Einwirkung. Was unter «über- mässig» und «erheblich» zu verstehen ist, z.B. Beamter. Der Betrag darf vom Honorar ist nicht abgezogen werden. Alle Unternehmen, die freie Mitarbeiter beauftragen, müssen sich selbst bei der Künstlersozialkasse mel­ den. Wird dies unterlassen, so kann die KSK bei einer späteren Betriebsprüfung Beiträge mindestens für die vorausgehenden vier Jah­ re nachfordern. Bei der Benutzung der Beiträge freier Journa­ listen ist das Urheberrecht zu beachten, das nur die Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang zulässt. Wurde über den Umfang gar nicht verhandelt, so gelten die Rechte als nur n dem Maße übertragen, wie es sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt. Xxx­ xxxxxx hat der freie Journalist ein Recht da­ rauf, dass er als Autor des Beitrags zu erken­ nen ist (Namensnennung). Eingriffe in den Beitrag, die über eine rein redaktionelle Glät­ tung hinausgehen, sind in der Regel ohne Zustimmung des Autors unzulässig. Außer­ dem sind vertragliche Regelungen zum Um­ fang der eingeräumten Nutzungsrechte und zum Honorar nur zulässig, wenn sie ange­ messen sind. Als angemessene Vergütung gilt, was im Geschäftsverkehr zum Zeitpunkt des Ver­ tragsschlusses üblicher­ und redlicherweise zu leisten ist, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der eingeräumten Nutzung. Auch wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass das gelieferte Werk ein „Renner“ bzw. Bestseller ist, kann eine Anpassung des Ver­ trags gefordert werden, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem gezahlten Ho­ norar und der eigentlich angemessenen Ver­ gütung besteht. Als auffälliges Missverhält­ nis gilt dabei ein Abweichen um mehr als 100 Prozent. Die Angemessenheit kann nach dem Gesetz auch durch gemeinsame Vergütungs­ regelungen der Urheber­ und Verwerterver­ bände festgelegt werden. Der DJV hat im August 2002 zusammen mit ver.di Entwürfe für solche Vergütungsrege­ lungen vorgelegt und mit den Verlegerver­ bänden, dem Bundesverband Deutscher Zei­ tungsverleger (BDZV) und dem Verband Deut­ scher Zeitschriftenverleger (VDZ), Verhandlun­ gen aufgenommen. Für Tageszeitungen sind die Verhandlungen hinsichtlich der Wortbei­ träge abgeschlossen und die Vergütungsrege­ lungen zum 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Für Bildhonorare an Tageszeitungen sind die Verhandlungen 2011 gescheitert. Die Gewerk­ schaften setzen jetzt auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Für den Zeitschrif­ tenbereich laufen die Verhandlungen dage­ gen immer noch. Freie Journalisten können allerdings auch di­ rekt vor Gerichten auf Feststellung des an­ gemessenen Honorars klagen und dort die Ungültigkeit von unangemessenen Vertrags­ regelungen oder Allgemeinen Geschäftsbe­ dingungen durchsetzen. Auch der DJV selbst konnte im Jahr 2008 durch eine Verbands­ klage die Teiluntersagung von Vertragsklau­ seln des Xxxx Xxxxxxxx Verlags, der Bauer Me­ dia Group und anderer Verlage erreichen. Das Verfahren befindet sich nach einem Teilsieg auch im Berufungsverfahren vor dem Bun­ desgerichtshof, bei dem beide Seiten Revisi­ on eingelegt haben. Für spezielle Nutzungsformen wie Pressespie­ gel oder Lesezirkelnutzung ist eine Lizenzie­ rung durch Verwertungsgesellschaften (VG) möglich, so die VG Wort oder VG Bild/Kunst. Freie Journalisten sollten Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaften werden, um an den Tantiemen für diese Nutzung beteiligt zu werden. Bei elektronischen Pressespie­ geln ist die Pressemonitor GmbH zuständig, die sowohl für die Verlage als auch die VG Wort tätig ist. Infos für Freie Von denen, die IhreInteressen vertreten. Für Profis und alle, die es werden wollen: Das DJV­Handbuch für freie Journalistinnen und Journalisten Existenzgründung und ­sicherung, Künstlersozialkasse, Versicherungen, Steuern, Arbeitsfelder, Marketing. Zwischen Xxxxxxxxx und Schlagzeile Wenn Journalistinnen und Journalisten Eltern werden: ein Ratgeber mit ausführlichen Tipps für Redakteure und Freie Wir wollen es wissen: Informationsfreiheitsgesetz Gesetzestexte, Kommentierungen, Fallbeispiele, Erläuterungen. (Hrsg.: DJV u.a.) Steuerfüchse aufgepasst: Steuertipps für Journalisten Auf ca. 30 Seiten Informationen spezifisch für Freie, Einkommen­, Umsatz­sicher, und Gewer­ besteuer, außerdem auf weiteren 90 Seiten allgemeine Informationen (Feste und Freie). Zu bestellen bei: DJV-Verlags- und Service-GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxx, Tel.: 0000-0 00 00 00, Fax: 0000-00 00 00, E-Mail: xxx@xxx.xx Im öffentlich­rechtlichen Rundfunk gelten Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Freie und auf Produktionsdauer Beschäftigte, in de­ nen z.B. das Honorar, die Zahlungsmodalitä­ ten und das Urheberrecht geklärt sind. Hin­ zu kommen Allgemeine Honorarbedingun­ gen der Anstalten. An den Tageszeitungen in den alten Bundesländern (mit Ausnahme von Hessen) existiert ebenfalls ein Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Freie, der allerdings in einigen Redaktionen nicht immer konsequent angewendet wird. Die Verantwortung und Haftung für Beiträ­ ge trifft Auftraggeber und freie Journalisten gegenüber Dritten gleichermaßen. Allerdings haftet der freie Mitarbeiter in der Regel ge­ genüber dem Auftraggeber; der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist daher empfehlenswert. Infos Zum Honorar wird zusätzlich Mehrwertsteu­ er gezahlt, wenn der freie Journalist mehr­ wertsteuerpflichtig ist. Bei journalistischen Beiträgen sind das in der Regel 7 Prozent, bei Arbeiten es besteht im Bereich der Presse­ und Öffent­ lichkeitsarbeitLuftfahrt keine Praxis dazu. Als anerkannt darf ausserdem die Pflicht gelten, bei denen häufig keine urhe­ berrechtlich geschützten Werke geschaffen werdeneine gütliche Einigung zu suchen. Eine Rolle dürfte spielen, dass nur beschränkt von einem nachbarrechtlichen Sachverhalt gesprochen werden kann, da es sich nicht um grenzüberschreitende Immissionen han- delt, sondern sonstige Dienstleistungen erbracht werden (beispielsweise Organisa­ tion einer Pressekonferenz oder von Mailings), 19 Prozent. Sofern Dienstzeiten abgerechnet werden, so sind hierfür 19 Prozent zu zahlen. Moderationen journalistischer Sendungen können in der Regel mit 7 Prozent abgerech­ net werden. Fahrtkostenerstattungen oder andere Sachkostenanteile sind grundsätzlich mit 19 Prozent zu berechnen, allerdings kön­ nen sie, sofern sie im Zusammenhang mit einem journalistischen Beitrag abgerechnet werden, aus Vereinfachungsgründen auch mit 7 Prozent berechnet werdenviel mehr um die Beanspruchung fremden Hoheitsgebietes für den Betrieb eines Flughafens.

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