Common use of Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Clause in Contracts

Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

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Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit (z. B. gemäß Ziffer 14.7, 14.8 und 15.2) vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

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Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei leistungsfrei, zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

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Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit Obliegen- heit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer Versi- cherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

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Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

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