Common use of Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter Clause in Contracts

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.2. Wird der die Leistung bzw. das Werk vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. 10.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung. 10.5. Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.1. 11.1 Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder Lieferung sowie durch seine Lieferung oder Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.2. 11.2 Wird der die Leistung Lieferung bzw. das Werk Leistung vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. 10.3. 11.3 Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.4. 11.4 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Abnahme des Werkes Übergabe der Ware oder Erbringung der DienstleistungLeistung. 10.5. 11.5 Falls für die von dem AN geschuldete Lieferung oder Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.2. Wird der die Leistung bzw. das Werk vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. 10.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Ware, Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung. 10.5. Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.112.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.212.2. Wird der die Leistung bzw. das Werk vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern in Textform von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen.abzuschließen.‌ 10.312.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.412.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Ware, Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung.Dienstleistung.‌ 10.512.5. Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen, Allgemeine Bestellbedingungen

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.19.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung Nut- zung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werdenwer- den. 10.29.2. Wird der die Leistung bzw. das Werk vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes ers- tes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung Zu- stimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche VereinbarungenVer- einbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließenabzu- schließen. 10.39.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle AufwendungenAufwen- dungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise notwendi- gerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger ver- ständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen Aufwen- dungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.49.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung. 10.59.5. Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Auftragsbedingungen

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße vertrags- gemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.2. Wird der die Leistung bzw. das Werk vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. 10.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle AufwendungenAufwen- dungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung. 10.5. Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Leistungsaufträge

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.19.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.29.2. Wird der die Leistung bzw. das Werk vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. 10.39.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.49.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Ware, Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung. 10.59.5. Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.111.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder Lieferung sowie durch seine Lieferung oder Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.211.2. Wird der die Leistung Lieferung bzw. das Werk Leistung vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert ugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. 10.311.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.411.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Abnahme des Werkes Übergabe der Ware oder Erbringung der DienstleistungLeistung. 10.511.5. Falls für die von dem AN geschuldete Lieferung oder Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.2. Wird der die Leistung bzw. das Werk vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. 10.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle AufwendungenAuf- wendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung. 10.5. Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Leistungsaufträge

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.111.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.211.2. Wird der die Leistung bzw. das Werk vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen VergleichVer- gleich, abzuschließen. 10.311.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen Aufwen- dungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.411.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Ware, Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung. 10.511.5. Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Auftragsbedingungen

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.111.1. Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder Lieferung sowie durch seine Lieferung oder Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.211.2. Wird der die Leistung Lieferung bzw. das Werk Leistung vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. 10.311.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle AufwendungenAuf- wendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.411.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Abnahme des Werkes Übergabe der Ware oder Erbringung der DienstleistungLeistung. 10.511.5. Falls für die von dem AN geschuldete Lieferung oder Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter. 10.1. 10.1 Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung oder durch seine Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzt werden. 10.2. 10.2 Wird der die Leistung bzw. das Werk vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. 10.3. 10.3 Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind. 10.4. 10.4 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Abnahme des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung. 10.5. 10.5 Falls für die von dem AN geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Leistungsaufträge