Rechtsmangel. Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn die für die vertragsgemässe Nutzung der Programme erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt wurden, insbesondere dann, wenn durch die vertragsgemässe Nutzung Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Rechtsmangel. Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien Benutzungsmöglichkeit der gelieferten Leistung oder nach Xxxx von MEHRWERK die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leistung. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung im Bezug auf die vertragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies MEHRWERK unverzüglich schriftlich detailliert mitzuteilen. Der Kunde ermächtigt MEHRWERK bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht MEHRWERK von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von MEHRWERK anerkennen. Des Weiteren ist MEHRWERK verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und stellt dabei den Kunden von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Rechtsverteidigung durch MEHRWERK zurückzuführen sind. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche wegen des Rechtsmangels bleibt davon unberührt.
Rechtsmangel. 16.1. Die Lieferung ist lediglich innerhalb Österreich frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zuerbringen.
16.2. Sollte ein Dritter aufgrund unserer Lieferung an den Käufer gegen diesen berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen, so haften wir innerhalb der in Ziffer 12.8 genannten Frist, indem wir nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten ein Benutzungsrecht erwirken oder die gelieferten Produkte ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden oder durch schutzrechtsfreie Produkte ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Im Übrigen richten sich Schadensersatzansprüche des Käufers nach Ziffer 14.
16.3. Die in Ziffer 13.2 genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer uns von der Geltendmachung oder Androhung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, eine Verletzung nicht anerkennt, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen uns vorbehalten bleiben oder nur im schriftlichen Einvernehmen mit uns geführt werden, der Käufer jede von uns für die Beurteilung der Lage oder Abwehr der Ansprüche gewünschte Information unverzüglich zugänglich macht und angemessene Unterstützung gewährt. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
16.4. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
(i) verursacht wird durch in der Lieferung umgesetzte Vorgaben des Käufers, (ii) dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer oder von durch ihn beauftragte Dritte verändert, zusammen mit anderen Produkten, Teilprodukten oder Software eingesetzt oder mit anderen Produkten, Teilprodukten oder Software verbunden wird, wenn eine solche Schutzrechtsverletzung ohne eine solche Anwendung, Änderung, Einsatz oder Verbindung nicht verursacht worden wäre, (iii) durch eine im Vertrag nicht vorgesehene Anwendung verursacht wird,
(iv) sich auf ein Verfahren bezieht, in dem die Lieferung benutzt wird, die Schutzrechtsverletzung jedoch nicht erfolgen würde, wenn die Lieferung alleine benutzt würde oder (v) bei Nutzung oder Vertrieb eines Standes der Software der Lieferung verursacht wird, der nicht die aktuellen Updates, Upgrades oder Versi...
Rechtsmangel. An der Vertragssoftware stehen Aiio und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der KUNDE die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam durch diesen Vertrag eingeräumt erhält.
Rechtsmangel. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Nummer 6 Satz 2 entsprechend.
Rechtsmangel. 11.1 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung von Software im vertraglich vereinbarten Umfeld oder falls einsolches nicht vereinbart ist, entsprechend der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, Rechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Rechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchs- meldung des Dritten hiervon 1000grad unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 1000grad wird nach eige- ner Xxxx und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Software verschaffen oder die Leistung rechtsfehlerfrei gestalten oder die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädi- gung zum Rechnungspreiszurücknehmen. Letzteres gilt nur, wenn 1000grad keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann oder diese nicht zumutbar ist. 1000grad wird von diesen Ver- pflichtungen frei, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit 1000grad handelt.
11.2 Soweit eine Abhilfe gemäß Ziffer 11.1 nicht möglich ist oder 1000grad nicht zumutbar sein sollte, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche entsprechend der Ziffer 12 zu verlangen.
11.3 Im Hinblick auf die Nutzung der Leistung informiert 1000grad den Kunden unverzüglich, soweit ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
11.4 Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Rechtsmangel. 14.1 Bei der Überlassung von Software ist ein Rechtsmangel gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach der Übergabe der Software nicht wirksam eingeräumt sind.
14.2 Bei Rechtsmängeln leistet die ip&more dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Xxxx von ip&more eine rechtliche einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft wird oder sie die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der ip&more eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
14.3 Der Kunde unterrichtet die ip&more unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der ip&more überlassen oder nur im Einvernehmen mit der ip&more führen.
Rechtsmangel. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Liefe- rung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
Rechtsmangel. 7.1 Der Lieferant stellt sicher, dass die die Produkte frei von Rechten Dritter wie Marken- , Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmus- ter-, Geschmacksmuster-, Ausstattungs- oder Urheberrechten (einschließlich entsprechen- der Schutzrechtsanmeldungen) sind und dass die Lieferung der Produkte keine Rechte Drit- ter verletzt. Der Lieferant stellt uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
7.2 Die Parteien verpflichten sich, sich ge- genseitig unverzüglich von bekannt werden- den Verletzungsrisiken und angeblichen Ver- letzungsfällen zu unterrichten und werden einvernehmlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Verletzungsansprüchen entgegenzuwirken.
7.3 Für die Verjährung von Ansprüchen we- gen Rechtsmängeln gilt Ziffer 5.5 entspre- chend.
Rechtsmangel. 8.2.1 Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn die für die vertraglich vor- hergesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach der Über- lassung der Software nicht wirksam eingeräumt wurden.
8.2.2 Bei Rechtsmängeln leistet innovaphone dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Xxxx von innovaphone eine rechtlich ein- wandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft oder sie die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsent- schädigung zum Rechnungspreis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn innovaphone eine Abhilfe nicht zumutbar ist.
8.2.3 Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.