Rechtsordnung Musterklauseln

Rechtsordnung. Es gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Gesellschaft deutsches Recht. DE 213709602 Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 8336 Xxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxx
Rechtsordnung. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsordnung. Vertragliche Lieferverpflichtungen der Firma Hueber Service GmbH, Altdorf werden ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Lieferbedingungen begründet und erfüllt. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur insoweit akzeptiert, als sie weder von den nachfolgenden Lieferbedingungen noch von der Gesetzeslage abweichen. Es gilt ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). Für Inlandsreparaturen gelten vorrangig die „Bedingungen für Inlandsreparaturen“ in ihrer aktuellen Version.
Rechtsordnung. 57 MAßNAHMEN DER SPIELLEITER 1. Die Spielleiter sind befugt, Maßnahmen bei Verstößen gegen die Regelungen der WO, bis Ende der Saison, auszusprechen (§ 60.6 ist zu beachten). 2. Die Spielleiter können folgende Maßnahmen treffen: a) Neuansetzung oder Absetzung von Wettkämpfen oder Wettspielen b) Änderung von Xxxxxxxxx- und Wettspielergebnissen c) Wertung der Wettkämpfe d) Streichung von Mannschaften (§ 54.3) e) Änderung der namentlichen Meldung nur mit Zustimmung des Landesspielleiters Erwachsene bzw. des Landesspielleiters Jugend (keine Nachmeldungen) f) schriftliche Verwarnung g) Verhängung von Ordnungsgeldern h) Entscheidung über Proteste in 1. Instanz 3. Für die Gültigkeit eines Wettspiels oder Wettkampfs sowie die Platzierung einer Mannschaft in der Abschlusstabelle ist es unerheblich, wenn der Spielleiter eine oder mehrere seiner Pflichten versäumt. § 58 PROTEST 1. Jeder Verein hat das Recht, gegen die Wertung oder die Durchführung eines Wettkampfs beim zuständigen Spielleiter schriftlichen Protest einzulegen (§ 56.5 ist, bei am Wettkampf beteiligten Mannschaften, zu beachten). 2. Die Protestfrist beträgt 5 Tage nach Kenntnis des Protestgrundes, die Protestgebühr € 100,-. 3. Spielleiter, deren Vereine betroffen sind, haben ihre Entscheidungsbefugnis einem anderen Spielleiter zu übertragen. § 59 BERUFUNG 1. Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Spielleiter ist schriftliche Berufung beim Sportausschuss des HTV möglich. 2. Die Berufungsfrist beträgt 7 Tage nach Zustellung der Entscheidung an die dem HTV vom Verein zuletzt angegebene Postanschrift. Bei Zustellung durch einfachen Brief gilt die Zustellung nach dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Die Berufungsgebühr beträgt € 200,- 3. Mitglieder des Sportausschusses, die einem beteiligten Verein angehören oder als Spielleiter entschieden haben, sind bei der Entscheidung über die Berufung ausgeschlossen. § 60 VERFAHREN 1. Einsprüche gemäß §§ 30 - 32, Proteste und Berufungen haben schriftlich mit Begründung zu erfolgen. Sie müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein. Die Gebühren sind als Zahlungsbestätigung beizufügen. 2. Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen der §§ 58.1 f., 59.1 f. und 60.1 sind Einsprüche, Proteste und Berufungen ungültig. 3. Sämtliche Entscheidungen ergehen nach Anhörung der Beteiligten einschließlich des Spielleiters im schriftlichen Verfahren. Werden Einsprüche, Proteste oder Berufungen abgelehnt, verfallen die entrichteten Gebühren der Verbandskasse, andernfalls ...
Rechtsordnung. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
Rechtsordnung. Die Bestellung / der Auftrag untersteht dem Schweizerischen Recht. Der Lieferant hat zudem die Gesetzgebung und Vorschriften vor Ort am Einsatzstandort zu beachten (z.B. Bewilligungen, Arbeitsrecht, Feiertage, Sicherheitsvorschriften, etc.) Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben.
Rechtsordnung. Die Sprache für das Vertragsverhältnis ist Deutsch, das heißt: Sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen sowie die gesamte Kom- munikation werden in deutscher Sprache geführt. Es gilt deutsches Recht, sowohl für die Aufnahme der Geschäfts- beziehung, als auch für den Vertragsabschluss. Eine Gerichts- standsvereinbarung besteht nicht.
Rechtsordnung vom 15. Juli 2006