Common use of Rechtsschutzversicherung Clause in Contracts

Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist die Kanzlei unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzlei; die Kanzlei wird ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei begleichen. Bei der Kanzlei eingehende Erstattungsleistungen wird die Kanzlei umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Kanzlei in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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Samples: Mandatsbedingungen

Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei Rechtsanwälte beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist sind die Kanzlei unwiderruflich Rechtsanwälte im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch die Rechtsanwälte eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert anfällt (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird). Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzleiden Rechtsanwälten; die Kanzlei wird Rechtsanwälte werden ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei den Rechtsanwälten begleichen. Bei der Kanzlei den Rechtsanwälten eingehende Erstattungsleistungen wird werden die Kanzlei Rechtsanwälte umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den seitens des Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei gegenüber den Rechtsanwälten besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Kanzlei Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. regelmäßig nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei Rechtsanwälte gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. (VVG) in Verbindung mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen Kostenerstattungen, die die Rechtsanwälte z.B. vom Gericht oder Gegner erhalten, regelmäßig in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung zuvor Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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Samples: Allgemeine Mandatsbedingungen

Rechtsschutzversicherung. Sofern Soweit die Rechtsanwältin auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Mandant die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung zu führen, wird diese von ihm unterhaltenen der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung wünscht ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. I.) Die Kostenerstattungsansprüche und die Kanzlei beauftragtgeltend gemachte Forderung gegen den Gegner, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmenetwaige Ansprüche gegen die Justizkasse, insbesondere auf Erstattung von Gerichtskosten sowie etwaige Kostenerstattungsansprüche gegen seine Rechtsschutzversicherung tritt erfüllungshalber der Auftrag-geber bis zur Höhe der Gebühren- und Auslagenforderungen an den Rechtsanwalt ab. Die Rechtsanwältin nimmt die Abtretung an und ist berechtigt, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem jeweiligen Zahlungspflichtigen mitzuteilen. II.) Zur Erhebung von Klagen, Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art und zum Widerruf von unter entsprechendem Vorbehalt abgeschlossenen Vergleichen ist die Kanzlei unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- Rechtsanwältin nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten schriftlichen oder fernschriftlichen Auftrag erhalten und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzlei; die Kanzlei wird ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei begleichen. Bei der Kanzlei eingehende Erstattungsleistungen wird die Kanzlei umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei besteht. angenommen hat. III.) Der Mandant Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick der Ausgang eines Rechtsstreits oder Verfahrens, auf das das Mandat gerichtet ist, keinen Einfluss auf die Höhe der geschuldeten anwaltlichen Vergütung der Kanzlei in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat. IV.) Für das gesamte Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis ist Wiesenttal/Bayern.

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Samples: Mandatsvertrag

Rechtsschutzversicherung. Sofern 125 Leistung des Versicherers § 126 Schadensabwicklungsunternehmen (1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die Kanzlei beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch hierfür zu nehmenentrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen. (2) Ansprüche auf die Kanzlei unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreitVersicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzlei; die Kanzlei wird ihre Leistung ausschließlich Der Titel wirkt für und gegenüber dem Mandanten erbringen gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und in Rechnung stellenVerwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Kanzlei begleichen. Bei der Kanzlei eingehende Erstattungsleistungen wird die Kanzlei umgehend an den Mandanten auskehrenRechtsanwälte, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die deren Vergütung der Kanzlei in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines Versicherer nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Versicherungsleistung i.dsonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.R. nicht (2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu einer vollständigen Deckung § 1 des finanziellen Aufwands Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. Xxxx 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der anwaltlichen Beratung bzwjeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstandenFür den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Kanzlei gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Wahrnehmung der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Rechtsschutzversicherung auskehrenUnparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hatErfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt. Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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Samples: Versicherungsvertrag

Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei Rechtsanwälte beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist sind die Kanzlei Rechtsanwälte unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzleiden Rechtsanwälten; die Kanzlei wird Rechtsanwälte werden ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei den Rechtsanwälten begleichen. Bei der Kanzlei den Rechtsanwälten eingehende Erstattungsleistungen wird werden die Kanzlei Rechtsanwälte umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei den Rechtsanwälten besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Kanzlei Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. idR nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei Rechtsanwälte gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. iVm den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. idR Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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Samples: Mandatsbedingungen

Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme wünscht und einer die von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei Rechtsanwälte beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist sind die Kanzlei Rechtsanwälte unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert anfällt. Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für diejenige Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzleiden Rechtsanwälten; die Kanzlei wird Rechtsanwälte werden ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei den Rechtsanwälten begleichen. Bei der Kanzlei den Rechtsanwälten eingehende Erstattungsleistungen wird werden die Kanzlei Rechtsanwälte umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei den Rechtsanwälten besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Kanzlei Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. nicht zu einer vollständigen Deckung des seines finanziellen Aufwands der anwaltlichen für die anwaltliche Beratung bzw. und Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei Rechtsanwälte gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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Samples: Mandatsbedingungen

Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei Rechtsanwälte beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist sind die Kanzlei Rechtsanwälte unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzleiden Rechtsanwälten; die Kanzlei wird Rechtsanwälte werden ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei den Rechtsanwälten begleichen. Bei der Kanzlei den Rechtsanwälten eingehende Erstattungsleistungen wird werden die Kanzlei Rechtsanwälte umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei den Rechtsanwälten besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Kanzlei Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei gem. Rechtsanwälte gemäß § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. in Verbindung mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. in der Regel Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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Samples: Allgemeine Mandatsbedingungen

Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei Rechtsanwältin beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist die Kanzlei Rechtsanwältin unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch die Rechtsanwältin eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der KanzleiRechtsanwältin; die Kanzlei Rechtsanwältin wird ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei Rechtsanwältin begleichen. Bei der Kanzlei den Rechtsanwälten eingehende Erstattungsleistungen wird die Kanzlei Rechtsanwältin umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei Rechtsanwältin besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Kanzlei in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Re c h t s a n w ä l t e i n d e r Re g e l n u r d i e g e s e t z l i c h e n M i n d e s t g e b ü h r e n n a c h d e m Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. idR nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei Rechtsanwältin gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. iVm den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. idR Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrenauskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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Samples: Mandatsbedingungen

Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei beauftragt, Versicherungsleistungen ges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Werden in Anspruch zu nehmenaußergerichtlichen Angele- genheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen vereinbart, ist die Kanzlei unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreitVereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schriftform (z.B. Brief) oder Textform (z.B. E-Mail, Fax) geschlossen worden ist. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Ab- rechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Trifft das RVG keine Regelung oder überlässt es die Abrechnung der Vereinbarung der Par- teien, so wird eine 1,0-fache Gebühr nach dem Gegen- standswert abgerechnet. Sofern nicht anders vereinbart, haben die Rechtsanwälte neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, angemessene Vorschüs- se zu verlangen (§ 9 RVG). Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt gilt auch, wenn Kosten- erstattungsansprüche gegen Dritte bestehen. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu keiner Änderung kündigen. Alle Honorarforderungen sind sofort fällig und sind unver- züglich per Überweisung unbar zahlbar. Der Mandant erteilt aus Gründen der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen Kostenersparnis die Zustimmung, dass Rahmengebühren in Höhe des jewei- Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer zu führen. Dies er- folgt nur, wenn dies ausdrücklich als Leistung vereinbart wird. Andernfalls obliegt es dem Mandanten die Kom- munikation mit der Rechtsschutzversicherung selbst zu führen und abzurechnen. Dem Mandanten ist bekannt, dass er unabhängig von einer Deckungszusage der Kanzlei; Rechtsschutzversicherung Kostenschuldner bleibt. Der Rechtsanwalt ist somit auch bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutz- versicherung berechtigt, die Kanzlei wird ihre Leistung ausschließlich für und Vergütung gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei begleichen. Bei der Kanzlei eingehende Erstattungsleistungen wird die Kanzlei umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Kanzlei in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.deinzufordern.R. nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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