Rechtsschutzversicherung. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird er von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind. Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz stellen eine separate Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG dar, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
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Samples: Mandatsbedingungen
Rechtsschutzversicherung. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird er dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. Die Der Mandant ist dahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesem diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz stellen eine separate Angelegenheit im Sinne Sinn des § 17 RVG dardarstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
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Rechtsschutzversicherung. Soweit der Rechtsanwalt die Rechtsanwälte auch beauftragt istsind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird er werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversi− cherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher glei− cher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. Die Der Man− dant ist dahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung Rechts− schutzversicherung und die in diesem diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz stellen eine separate Angelegenheit Angele− genheit im Sinne Sinn des § 17 RVG dardarstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
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Rechtsschutzversicherung. Soweit der Rechtsanwalt die Rechtsanwälte auch beauftragt istsind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird er werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. Die Der Mandant ist dahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesem diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz stellen eine separate Angelegenheit im Sinne Sinn des § 17 RVG dardarstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
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Rechtsschutzversicherung. Soweit der Rechtsanwalt die Rechtsanwälte auch beauftragt istsind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird er werden die- se von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände Beitrags- rückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. Die Der Mandant ist dahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesem diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz stellen eine separate Angelegenheit im Sinne Sinn des § 17 RVG dardarstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversi- cherung übernommen.
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