Rechtsschutzversicherung. Die Gesellschaft erstattet dem Versicherten die Kosten und Honorare bis in Höhe von 0.000 €: 4.1. für seine Verteidigung vor einem Strafgericht, vor welches er infolge eines durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses vorgeladen wird. Strafgelder, Bußgelder und die Auslagen des Strafverfahrens werden nicht erstattet (Rechtsschutz Verteidigung); 4.2. um von verantwortlichen Dritten Schadenersatz im Falle von Körper- oder Sachschäden, die dem Versicherten infolge eines durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses entstanden sind, zu fordern (Rechtsschutz Schadenersatzforderung); 4.3. Dieser Versicherungsschutz wird nicht gewährt: ▪ bei Schadenersatzklagen gegen den Versicherungsnehmer; ▪ bei Schadenersatzklagen unter 75 €; ▪ wenn die Forderung des Versicherten weder de jure noch de facto begründet ist; ▪ im Falle einer Strafverfolgung des Versicherten infolge von: o in betrunkenem Zustand oder Delirium sowie nach der Einnahme/oder der Beförderung von Drogen verursachten Taten; o Duellen, Kämpfen oder Schlägereien (außer im Falle von Notwehr) 4.4. Dem Versicherten steht es frei, seinen Anwalt zwecks Vertretung oder Wahrnehmung seiner Interessen zu wählen. Der Anwalt kann vom Versicherten nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft bestellt werden. Die Gesellschaft übernimmt nicht die vom Versicherten vor der Anzeige des durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses oder die nachträglich ohne Unterrichtung der Gesellschaft eingegangen Kosten und Honorare, außer es kann Dringlichkeit nachgewiesen werden. 4.5. Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten oder in Ermangelung einer Einigung bezüglich der Beilegung des Streitfalls, werden zwei Schiedsrichter, von denen einer von der Gesellschaft und der andere vom Versicherten bestellt wird, mit der Streitsache befasst. In Ermangelung einer Übereinkunft zwischen ihnen, entscheidet ein von ihnen bestellter dritter Schiedsrichter. Sollte eine Partei keinen eigenen Schiedsrichter bestellen oder sollten die beiden Schiedsrichter sich bezüglich der Xxxx des dritten Schiedsrichters nicht einigen, erfolgt die Bestellung durch Verfügung des im Eilverfahren erkennenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts des Wohnsitzes des Versicherten. Ihre Entscheidung ist endgültig und duldet keine Berufung. Jede Partei trägt die Honorare ihres Schiedsrichters und die Hälfte derjenigen des dritten Schiedsrichters. Strengt der Versicherte vor jeglichem Schiedsverfahren oder entgegen der Stellungnahme der Schiedsrichter eine gerichtliche Klage an, welche einen günstigeren Ausgang bezüglich der Stellungnahme der Gesellschaft oder der Schiedsrichter findet, entschädigt die Gesellschaft ihn für die zwecks Ausübung dieser Klage verauslagten Kosten und Honorare.
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Samples: Travel Package Terms and Conditions
Rechtsschutzversicherung. ❖ Sofern der Mandant eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer, also dem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Anwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet. ❖ Die Gesellschaft erstattet Rechtschutzversicherer sind nicht verpflichtet alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. Dies richtet sich nach Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherten Mandanten und seinem Rechtschutzversicherer. Dies gilt insbesondere für zwischen den Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen. So werden von den Rechtsschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet. ❖ Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen. ❖ Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen. ❖ Wird nur ein Teil der Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet und Honorare bis besteht Streit darüber, ob die Rechtschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten Beauftragung zur Führung einer Klage gegen den Rechtschutzversicherer erhalten hat oder nicht. ❖ Der Mandant ist bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes verpflichtet, diesen zu informieren, sofern er hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten selbst zu tragen. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, hat der Mandant dies seinem Anwalt unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann prüfen, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die entstehenden und bereits entstanden Anwaltsgebühren zu tragen. ❖ Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem Prozesskostenhilfeverfahren bei Beantragung desselben ein, dass der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. ❖ Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. ❖ Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Mandant im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen. ❖ Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständige oder falsche Angaben macht. ❖ Zusätzliche Fotokopierkostenpauschale Die Gebühren und Auslagen sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Die Erstattung der Auslagen für Ablichtungen ist gesetzlich sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach nicht ausreichend geregelt. Neben den nach Nr. 7000 VV RVG zu entschädigenden Auslagen für Ablichtungen, vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Fotokopierkostenpauschale in Höhe von 0.000 20,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 23,80 €:
4.1). für seine Verteidigung vor einem StrafgerichtDer Mandant wurde darauf hingewiesen, vor welches er infolge eines durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses vorgeladen wird. Strafgelder, Bußgelder und dass die Auslagen des Strafverfahrens werden nicht erstattet (Rechtsschutz Verteidigung);
4.2. um von verantwortlichen Dritten Schadenersatz gegnerische Partei ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die vorstehende Pauschale ist daher in jedem Fall zusätzlich von Körper- oder Sachschäden, die dem Versicherten infolge eines durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses entstanden sind, Mandanten zu fordern (Rechtsschutz Schadenersatzforderung);
4.3zahlen. Dieser Versicherungsschutz wird nicht gewährt: ▪ bei Schadenersatzklagen gegen den Versicherungsnehmer; ▪ bei Schadenersatzklagen unter 75 €; ▪ wenn die Forderung des Versicherten weder de jure noch de facto begründet ist; ▪ ❖ Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Falle einer Strafverfolgung Ermessen des Versicherten infolge von: o in betrunkenem Zustand oder Delirium sowie nach der Einnahme/oder der Beförderung von Drogen verursachten Taten; o Duellen, Kämpfen oder Schlägereien (außer im Falle von Notwehr)
4.4. Dem Versicherten steht es frei, seinen Anwalt zwecks Vertretung oder Wahrnehmung seiner Interessen zu wählen. Der Anwalt kann vom Versicherten nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft bestellt werden. Die Gesellschaft übernimmt nicht die vom Versicherten vor der Anzeige des durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses oder die nachträglich ohne Unterrichtung der Gesellschaft eingegangen Kosten und Honorare, außer es kann Dringlichkeit nachgewiesen werdenRechtsanwalts.
4.5. Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten oder in Ermangelung einer Einigung bezüglich der Beilegung des Streitfalls, werden zwei Schiedsrichter, von denen einer von der Gesellschaft und der andere vom Versicherten bestellt wird, mit der Streitsache befasst. In Ermangelung einer Übereinkunft zwischen ihnen, entscheidet ein von ihnen bestellter dritter Schiedsrichter. Sollte eine Partei keinen eigenen Schiedsrichter bestellen oder sollten die beiden Schiedsrichter sich bezüglich der Xxxx des dritten Schiedsrichters nicht einigen, erfolgt die Bestellung durch Verfügung des im Eilverfahren erkennenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts des Wohnsitzes des Versicherten. Ihre Entscheidung ist endgültig und duldet keine Berufung. Jede Partei trägt die Honorare ihres Schiedsrichters und die Hälfte derjenigen des dritten Schiedsrichters. Strengt der Versicherte vor jeglichem Schiedsverfahren oder entgegen der Stellungnahme der Schiedsrichter eine gerichtliche Klage an, welche einen günstigeren Ausgang bezüglich der Stellungnahme der Gesellschaft oder der Schiedsrichter findet, entschädigt die Gesellschaft ihn für die zwecks Ausübung dieser Klage verauslagten Kosten und Honorare.
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Samples: Anwaltsvertrag
Rechtsschutzversicherung. Die Gesellschaft erstattet dem Versicherten Gedeckt sind Rechtsfälle, die Kosten durch ein Ereignis ausgelöst wurden, das während der Gültigkeitsdauer des Vertrages eingetreten ist und Honorare bis in Höhe von 0.000 €:
4.1das während dieser Periode der Assista gemeldet wurde. für seine Verteidigung vor Als massgebendes Datum gilt: das Datum des schadenverursachenden Ereignisses das Datum des Ereignisses, das Anspruch auf eine Leistung gegen- über der Versicherung begründet, insbesondere bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Strafgericht, vor welches er Personenschaden infolge eines durch Unfalls gilt das Unfalldatum als auslösendes Ereignis; bei krankheitsbeding- ten Leistungen gilt der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als auslösen- des Ereignis das Datum der erstmaligen angeblichen oder tatsächlichen Verlet- zung einer vertraglichen Pflicht das Datum der angeblichen oder tatsächlichen Widerhandlung gegen eine Gesetzesbestimmung das Datum des das Auskunftsbedürfnis bewirkenden Ereignisses Automatische Anpassung der Versicherungssumme und der Prämien G19 Hausratversicherung Die Versicherungssumme für Hausrat/Mobilheim/Wohnwagen wird all- jährlich, bei Fälligkeit der Prämie, an den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses vorgeladen wirdLandesindex der Konsumen- tenpreise (Stand 30. StrafgelderSeptember) angepasst. Dabei wird auch die Prämie entsprechend angepasst. In diesem Fall besteht jedoch kein Kündi- gungsrecht. Änderung der Tarifprämien, Bußgelder Selbstbehalte und die Auslagen des Strafverfahrens werden nicht erstattet (Rechtsschutz Verteidigung);
4.2. um von verantwortlichen Dritten Schadenersatz im Falle von Körper- oder SachschädenEntschädigungsgrenzen G20 Die Basler kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres den Tarif, die Prämien, das Prämienstufensystem, Abgaben und Steuern, die Selbstbehalte, den Versicherungsschutz und bei Elementarereignissen die Entschädigungsgrenze ändern. Sie gibt dem Versicherten infolge eines durch Versicherungsnehmer die Änderungen spätestens 30 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt. Ist der Versiche- rungsnehmer damit nicht einverstanden, kann er den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses entstanden sind, zu fordern (Rechtsschutz Schadenersatzforderung);
4.3. Dieser Versicherungsschutz wird nicht gewährt: ▪ bei Schadenersatzklagen gegen von der Änderung betroffenen Vertragsteil oder den Versicherungsnehmer; ▪ bei Schadenersatzklagen unter 75 €; ▪ wenn die Forderung des Versicherten weder de jure noch de facto begründet ist; ▪ im Falle einer Strafverfolgung des Versicherten infolge von: o in betrunkenem Zustand oder Delirium sowie nach der Einnahme/oder der Beförderung von Drogen verursachten Taten; o Duellen, Kämpfen oder Schlägereien (außer im Falle von Notwehr)
4.4. Dem Versicherten steht es frei, seinen Anwalt zwecks Vertretung oder Wahrnehmung seiner Interessen zu wählen. Der Anwalt kann vom Versicherten nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft bestellt werdengesamten Versicherungsvertrag kün- digen. Die Gesellschaft übernimmt nicht die vom Versicherten vor Kündigung muss schriftlich oder mittels Textnachweis spä- testens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Anzeige des durch Bas- ler eintreffen. Für Änderungen in den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses oder die nachträglich ohne Unterrichtung der Gesellschaft eingegangen Kosten gesetzlichen Abgaben und Honorare, außer es kann Dringlichkeit nachgewiesen werden.
4.5. Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten oder in Ermangelung einer Einigung bezüglich der Beilegung des Streitfalls, werden zwei Schiedsrichter, von denen einer von der Gesellschaft und der andere vom Versicherten bestellt wird, mit der Streitsache befasst. In Ermangelung einer Übereinkunft zwischen ihnen, entscheidet ein von ihnen bestellter dritter Schiedsrichter. Sollte eine Partei keinen eigenen Schiedsrichter bestellen oder sollten die beiden Schiedsrichter sich bezüglich der Xxxx des dritten Schiedsrichters nicht einigen, erfolgt die Bestellung durch Verfügung des im Eilverfahren erkennenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts des Wohnsitzes des Versicherten. Ihre Entscheidung ist endgültig und duldet keine Berufung. Jede Partei trägt die Honorare ihres Schiedsrichters und die Hälfte derjenigen des dritten Schiedsrichters. Strengt der Versicherte vor jeglichem Schiedsverfahren oder entgegen der Stellungnahme der Schiedsrichter eine gerichtliche Klage anSteuern, welche einen günstigeren Ausgang bezüglich der Stellungnahme der Gesellschaft oder der Schiedsrichter findetzu einer Prämienanpassung führen, entschädigt die Gesellschaft ihn für die zwecks Ausübung dieser Klage verauslagten Kosten und Honorarebesteht kein Kündigungsrecht.
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Samples: Insurance Contract
Rechtsschutzversicherung. Die Gesellschaft erstattet dem Versicherten Gedeckt sind Rechtsfälle, die Kosten durch ein Ereignis ausgelöst wurden, das während der Gültigkeitsdauer des Vertra- ges eingetreten ist und Honorare bis in Höhe von 0.000 €:
4.1das während dieser Periode der Assista gemeldet wurde. für seine Verteidigung vor Als massgebendes Datum gilt: • im Schadenersatzrecht das Datum des schadenverursachenden Ereignisses • im Versicherungsrecht das Datum des Ereignisses, das Anspruch auf eine Leistung gegenüber der Versicherung begründet, insbesondere bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Strafgericht, vor welches er Personenschaden infolge eines durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses vorgeladen wird. Strafgelder, Bußgelder und die Auslagen des Strafverfahrens werden nicht erstattet (Rechtsschutz Verteidigung);
4.2. um von verantwortlichen Dritten Schadenersatz Unfalls gilt das Unfalldatum als auslösendes Ereignis; bei krankheits- bedingten Leistungen gilt der Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit als auslösendes Ereignis • im Falle von Körper- Vertragsrecht das Datum der erstmaligen angeblichen oder Sachschädentat- sächlichen Verletzung einer vertraglichen Pflicht • im Strafrecht das Datum der angeblichen oder tatsächlichen Widerhandlung gegen eine Gesetzesbestimmung • im Personen-, Familien-, Xxxxxxxx das Datum des das Auskunftsbedürfnis bewirkenden Ereignisses • im Nachbarrecht, öffentlichen Recht, Eigentums- und Sachenrecht der Zeitpunkt, in dem der Versicherte oder ein Dritter erstmals gegen eine Rechtspflicht verstossen hat oder haben soll, deren Verletzung die Interessen- wahrnehmung des Versicherten auslöst Die Versicherungssumme für Hausrat/Mobilheim/Wohn- wagen wird alljährlich, bei Fälligkeit der Prämie, an den Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 30. Sep- tember) angepasst. Dabei wird auch die Prämie ent- sprechend angepasst. In diesem Fall besteht jedoch kein Kündigungsrecht. Die Baloise kann auf den Beginn eines neuen Versiche- rungsjahres den Tarif, die Prämien und Selbstbehalte ändern. Sie gibt dem Versicherten infolge eines durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses entstanden sind, zu fordern (Rechtsschutz Schadenersatzforderung);
4.3. Dieser Versicherungsschutz wird nicht gewährt: ▪ bei Schadenersatzklagen gegen den Versicherungsnehmer; ▪ bei Schadenersatzklagen unter 75 €; ▪ wenn Versicherungsnehmer die Forderung Änderun- gen spätestens 30 Tage vor Ablauf des Versicherten weder de jure noch de facto begründet ist; ▪ im Falle einer Strafverfolgung des Versicherten infolge von: o in betrunkenem Zustand oder Delirium sowie nach der Einnahme/oder der Beförderung von Drogen verursachten Taten; o Duellen, Kämpfen oder Schlägereien (außer im Falle von Notwehr)
4.4. Dem Versicherten steht es frei, seinen Anwalt zwecks Vertretung oder Wahrnehmung seiner Interessen zu wählen. Der Anwalt kann vom Versicherten nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft bestellt werdenlaufenden Versi- cherungsjahres bekannt. Die Gesellschaft übernimmt Baloise kann bei Änderungen der Gesetzgebung oder Rechtsprechung die entsprechenden Vertragsbe- stimmungen anpassen. Dasselbe gilt, wenn eine dafür zuständige Behörde dies verfügt (z.B. Entschädigungs- grenze bei Elementarereignissen). Ist der Versicherungsnehmer damit nicht die vom Versicherten vor der Anzeige des durch einverstanden, kann er den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses oder die nachträglich ohne Unterrichtung der Gesellschaft eingegangen Kosten und Honorare, außer es kann Dringlichkeit nachgewiesen werden.
4.5. Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten oder in Ermangelung einer Einigung bezüglich der Beilegung des Streitfalls, werden zwei Schiedsrichter, von denen einer von der Gesellschaft und Änderung betroffenen Vertragsteil oder den gesamten Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss schriftlich oder mittels Textnachweis spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungs- jahres bei der andere vom Versicherten bestellt wird, mit der Streitsache befasst. In Ermangelung einer Übereinkunft zwischen ihnen, entscheidet ein von ihnen bestellter dritter Schiedsrichter. Sollte eine Partei keinen eigenen Schiedsrichter bestellen oder sollten die beiden Schiedsrichter sich bezüglich der Xxxx des dritten Schiedsrichters nicht einigen, erfolgt die Bestellung durch Verfügung des im Eilverfahren erkennenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts des Wohnsitzes des Versicherten. Ihre Entscheidung ist endgültig und duldet keine Berufung. Jede Partei trägt die Honorare ihres Schiedsrichters und die Hälfte derjenigen des dritten Schiedsrichters. Strengt der Versicherte vor jeglichem Schiedsverfahren oder entgegen der Stellungnahme der Schiedsrichter eine gerichtliche Klage an, welche einen günstigeren Ausgang bezüglich der Stellungnahme der Gesellschaft oder der Schiedsrichter findet, entschädigt die Gesellschaft ihn für die zwecks Ausübung dieser Klage verauslagten Kosten und HonorareBaloise eintreffen.
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Samples: Insurance Contract
Rechtsschutzversicherung. Die Gesellschaft erstattet dem Versicherten Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet der Ko- operationspartner ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versiche- rungs-AG Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgen- den Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500 Euro übersteigt. Der Versicherer trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten • eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes, • des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers, • der Reisen der versicherten Person zu einem ausländischen Ge- richt, wenn ihr Erscheinen als Partei vorgeschrieben und Honorare bis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist, in Höhe von 0.000 €:
4.1. für seine Verteidigung vor einem Strafgerichtmaximal 2.500 Euro pro Rechtsschutzfall, vor welches er infolge eines durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses vorgeladen wird. Strafgelder, Bußgelder und die Auslagen des Strafverfahrens werden nicht erstattet (Rechtsschutz Verteidigung);
4.2. um von verantwortlichen Dritten Schadenersatz im Falle von Körper- oder Sachschäden, • die dem Versicherten infolge eines Gegner durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses die Wahrnehmung seiner rechtlichen In- teressen entstanden sind, soweit die versicherte Person zu fordern (Rechtsschutz Schadenersatzforderung);
4.3deren Erstattung verpflichtet ist, • von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstre- ckungstitel. Dieser Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unter- lagen und trägt die dabei anfallenden Kosten, • die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 250.000 Euro. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mit- versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlun- gen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ur- sächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht • Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erle- digung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von der versicherten Person angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abwei- chende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist, • Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels ein- geleitet werden. Kein Versicherungsschutz wird nicht gewährt: ▪ bei Schadenersatzklagen besteht über Ziffer 5.10 hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • aus dem Rechtsschutzvertrag gegen den Versicherungsnehmer; ▪ bei Schadenersatzklagen unter 75 €; ▪ wenn Versicherer, • vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten. Nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles hat die Forderung des Versicherten weder de jure noch de facto begründet ist; ▪ im Falle einer Strafverfolgung des Versicherten infolge von: o in betrunkenem Zustand oder Delirium sowie nach versicherte Person • den mit der Einnahme/oder der Beförderung von Drogen verursachten Taten; o Duellen, Kämpfen oder Schlägereien (außer im Falle von Notwehr)
4.4. Dem Versicherten steht es frei, seinen Anwalt zwecks Vertretung oder Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu wählenunterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu ertei- len und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, soweit sei- ne Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, • vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen, • alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten o- der eine Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Er- stattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat die versicherte Per- son dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Verletzt die versicherte Person eine dieser Pflichten, verliert sie ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Der Anwalt kann vom Versicherten nur mit schriftlicher Zustimmung vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Gesellschaft bestellt werdenVerletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Gesellschaft übernimmt Weist die versicherte Person nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die vom Versicherten vor versi- cherte Person nachweist, dass die Verletzung der Anzeige des durch Obliegenheit weder für den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses Eintritt oder die nachträglich ohne Unterrichtung Feststellung des Rechtsschutzfal- les noch die Feststellung oder den Umfang der Gesellschaft eingegangen dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Der Versicherer bestätigt der versicherten Person den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschut- zes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrneh- mung ihrer rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch sol- che Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maß- nahmen zu tragen hätte. Lehnt der Versicherer mangels hinreichender Erfolgsaussichten seine Leistungspflicht ab und stimmt die versicherte Person dieser Beurteilung nicht zu, kann sie auf Kosten des Versicherers einen Rechtsanwalt damit beauftragen, ihm gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Rechtsschutzes wegen fehlender Erfolgsaus- sichten vorliegen. Dieser Stichentscheid ist für die versicherte Per- son und Honorareden Versicherer bindend, außer es kann Dringlichkeit nachgewiesen werden.
4.5sei denn, dass er offenbar er- heblich von der wirklichen Sach- oder Rechtslage abweicht. Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen Führt die versicherte Person kein Stichentscheidsverfahren durch oder lehnt der Gesellschaft und Versicherer den Rechtsschutz aus anderen Grün- den ab, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherten Versicherungsvertrag gegen den Versicherer nach dem Sitz des Versicherers. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung einer Einigung bezüglich eines solchen seinen gewöhnlichen Auf- enthalt hat. Entsprechendes gilt auch, wenn der Beilegung des Streitfalls, werden zwei Schiedsrichter, von denen einer von der Gesellschaft und der andere vom Versicherten bestellt wird, mit der Streitsache befasst. In Ermangelung einer Übereinkunft zwischen ihnen, entscheidet ein von ihnen bestellter dritter Schiedsrichter. Sollte eine Partei keinen eigenen Schiedsrichter bestellen oder sollten die beiden Schiedsrichter sich bezüglich der Xxxx des dritten Schiedsrichters Versicherer einen Stichent- scheid nicht einigen, erfolgt die Bestellung durch Verfügung des im Eilverfahren erkennenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts des Wohnsitzes des Versicherten. Ihre Entscheidung ist endgültig und duldet keine Berufung. Jede Partei trägt die Honorare ihres Schiedsrichters und die Hälfte derjenigen des dritten Schiedsrichters. Strengt der Versicherte vor jeglichem Schiedsverfahren oder entgegen der Stellungnahme der Schiedsrichter eine gerichtliche Klage an, welche einen günstigeren Ausgang bezüglich der Stellungnahme der Gesellschaft oder der Schiedsrichter findet, entschädigt die Gesellschaft ihn für die zwecks Ausübung dieser Klage verauslagten Kosten und Honorareanerkennen kann.
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Samples: Versicherungsbedingungen