Common use of Rechtsschutzversicherung Clause in Contracts

Rechtsschutzversicherung. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 4.1 Begehrt der Versicherte Versicherungsschutz, hat er 4.1.1 die ARAG Rechtsschutz unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; 4.1.2 dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt Xxxxxxxxx zu erteilen sowie diesen voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; 4.1.3 der ARAG Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zu ergreifen; 4.1.4 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den, 4.1.4.1 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü- che einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen; 4.1.4.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann; 4.1.4.3 Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechts- mitteln mit der ARAG Rechtsschutz abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte; 4.1.5 der ARAG Rechtsschutz unverzüglich alle ihr zugegange- nen Kostenrechnungen von Rechtsanwälten, Sachver- ständigen und Gerichten vorzulegen. 4.2 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.1 genannten Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.

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Samples: Sportversicherungsvertrag

Rechtsschutzversicherung. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 4.1 5.1 Begehrt der Versicherte Versicherungsschutz, hat er 4.1.1 5.1.1 die ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß wahrheitsge- mäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben anzuge- ben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; 4.1.2 5.1.2 dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt Xxxxxxxxx zu erteilen sowie diesen voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; 4.1.3 5.1.3 der ARAG Rechtsschutz SE auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Sachver- haltes zu ergreifen; 4.1.4 5.1.4 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den, 4.1.4.1 5.1.4.1 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü- che einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche Teilan- sprüche zurückzustellen; 4.1.4.2 5.1.4.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann; 4.1.4.3 5.1.4.3 Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechts- mitteln mit der ARAG Rechtsschutz SE abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte; 4.1.5 5.1.5 der ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich alle ihr zugegange- nen Kostenrechnungen zugegangenen Kosten- rechnungen von Rechtsanwälten, Sachver- ständigen Sachverständigen und Gerichten vorzulegen. 4.2 5.2 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.1 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.

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Samples: Sportversicherung

Rechtsschutzversicherung. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 4.1 Begehrt der Versicherte Versicherungsschutz, hat er 4.1.1 die ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß wahrheitsge- mäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben anzuge- ben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; 4.1.2 dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt Xxxxxxxxx zu erteilen sowie diesen voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; 4.1.3 der ARAG Rechtsschutz SE auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Sach- verhaltes zu ergreifen; 4.1.4 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den, 4.1.4.1 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü- che einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen; 4.1.4.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann; 4.1.4.3 Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechts- mitteln mit der ARAG Rechtsschutz SE abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte; 4.1.5 der ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich alle ihr zugegange- nen Kostenrechnungen zugegangenen Kosten- rechnungen von Rechtsanwälten, Sachver- ständigen Sachverständigen und Gerichten vorzulegen. 4.2 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.1 4.1.1 genannten Obliegenheiten Oblie- genheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.

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Rechtsschutzversicherung. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 4.1 5.1 Begehrt der Versicherte Versicherungsschutz, hat er 4.1.1 5.1.1 die ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß wahrheitsge- mäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben anzuge- ben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; 4.1.2 5.1.2 dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt Xxxxxxxxx zu erteilen sowie diesen voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; 4.1.3 5.1.3 der ARAG Rechtsschutz SE auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Sachver- haltes zu ergreifen; 4.1.4 5.1.4 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den, 4.1.4.1 5.1.4.1 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü- che einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche Teil- ansprüche zurückzustellen; 4.1.4.2 5.1.4.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann; 4.1.4.3 5.1.4.3 Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechts- mitteln mit der ARAG Rechtsschutz SE abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte; 4.1.5 5.1.5 der ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich alle ihr zugegange- nen Kostenrechnungen zugegangenen Kosten- rechnungen von Rechtsanwälten, Sachver- ständigen Sachverständigen und Gerichten vorzulegen. 4.2 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.1 genannten Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.

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