Rechtsschutzversicherung. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 4.1 Begehrt der Versicherte Versicherungsschutz, hat er 4.1.1 die ARAG Rechtsschutz unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; 4.1.2 dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt Xxxxxxxxx zu erteilen sowie diesen voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; 4.1.3 der ARAG Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zu ergreifen; 4.1.4 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den, 4.1.4.1 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü- che einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen; 4.1.4.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann; 4.1.4.3 Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechts- mitteln mit der ARAG Rechtsschutz abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte; 4.1.5 der ARAG Rechtsschutz unverzüglich alle ihr zugegange- nen Kostenrechnungen von Rechtsanwälten, Sachver- ständigen und Gerichten vorzulegen. 4.2 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.1 genannten Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.
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Rechtsschutzversicherung. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
4.1 5.1 Begehrt der Versicherte Versicherungsschutz, hat er
4.1.1 5.1.1 die ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß wahrheitsge- mäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben anzuge- ben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
4.1.2 5.1.2 dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt Xxxxxxxxx zu erteilen sowie diesen voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
4.1.3 5.1.3 der ARAG Rechtsschutz SE auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Sachver- haltes zu ergreifen;
4.1.4 5.1.4 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den,
4.1.4.1 5.1.4.1 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü- che einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche Teilan- sprüche zurückzustellen;
4.1.4.2 5.1.4.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann;
4.1.4.3 5.1.4.3 Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechts- mitteln mit der ARAG Rechtsschutz SE abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte;
4.1.5 5.1.5 der ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich alle ihr zugegange- nen Kostenrechnungen zugegangenen Kosten- rechnungen von Rechtsanwälten, Sachver- ständigen Sachverständigen und Gerichten vorzulegen.
4.2 5.2 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.1 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.
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Rechtsschutzversicherung. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
4.1 Begehrt der Versicherte Versicherungsschutz, hat er
4.1.1 die ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß wahrheitsge- mäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben anzuge- ben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
4.1.2 dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt Xxxxxxxxx zu erteilen sowie diesen voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
4.1.3 der ARAG Rechtsschutz SE auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Sach- verhaltes zu ergreifen;
4.1.4 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den,
4.1.4.1 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü- che einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen;
4.1.4.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann;
4.1.4.3 Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechts- mitteln mit der ARAG Rechtsschutz SE abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte;
4.1.5 der ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich alle ihr zugegange- nen Kostenrechnungen zugegangenen Kosten- rechnungen von Rechtsanwälten, Sachver- ständigen Sachverständigen und Gerichten vorzulegen.
4.2 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.1 4.1.1 genannten Obliegenheiten Oblie- genheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.
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Rechtsschutzversicherung. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
4.1 5.1 Begehrt der Versicherte Versicherungsschutz, hat er
4.1.1 5.1.1 die ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß wahrheitsge- mäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben anzuge- ben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
4.1.2 5.1.2 dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt Xxxxxxxxx zu erteilen sowie diesen voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
4.1.3 5.1.3 der ARAG Rechtsschutz SE auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Sachver- haltes zu ergreifen;
4.1.4 5.1.4 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den,
4.1.4.1 5.1.4.1 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü- che einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche Teil- ansprüche zurückzustellen;
4.1.4.2 5.1.4.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann;
4.1.4.3 5.1.4.3 Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechts- mitteln mit der ARAG Rechtsschutz SE abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte;
4.1.5 5.1.5 der ARAG Rechtsschutz SE unverzüglich alle ihr zugegange- nen Kostenrechnungen zugegangenen Kosten- rechnungen von Rechtsanwälten, Sachver- ständigen Sachverständigen und Gerichten vorzulegen.
4.2 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.1 genannten Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.
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