Common use of Rechtsschutzversicherung Clause in Contracts

Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Rechtsanwälte beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind die Rechtsanwälte unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten; die Rechtsanwälte werden ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber den Rechtsanwälten begleichen. Bei den Rechtsanwälten eingehende Erstattungsleistungen werden die Rechtsanwälte umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei den Rechtsanwälten besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Rechtsanwälte gemäß § 86 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer in der Regel Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Rechtsanwälte beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind die Rechtsanwälte unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten; die Rechtsanwälte werden ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber den Rechtsanwälten begleichen. Bei den Rechtsanwälten eingehende Erstattungsleistungen werden die Rechtsanwälte umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei den Rechtsanwälten besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung in der Regel idR nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Rechtsanwälte gemäß gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit iVm den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer in der Regel idR Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Rechtsanwälte den Rechtsanwalt beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind die Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt unwiderruflich von ihrer seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (anfällt. Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die diejenige Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwältendem Rechtsanwalt; die Rechtsanwälte werden ihre der Rechtsanwalt wird seine Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber den Rechtsanwälten dem Rechtsanwalt begleichen. Bei den Rechtsanwälten dem Rechtsanwalt eingehende Erstattungsleistungen werden die Rechtsanwälte wird der Rechtsanwalt umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei den Rechtsanwälten dem Rechtsanwalt besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwälte des Rechtsanwalts in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung des seines finanziellen Aufwands der anwaltlichen für die anwaltliche Beratung bzw. und Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Rechtsanwälte gemäß der Rechtsanwalt gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer in der Regel Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrenauskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

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Samples: anea-rechtsanwaltskanzlei.de

Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und Soweit die Rechtsanwälte beauftragtauch beauftragt sind, Versicherungsleistungen in Anspruch den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu nehmenführen, sind die Rechtsanwälte unwiderruflich werden diese von ihrer der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversi- cherung ausdrücklich befreit. Der Mandant wird darauf hingewiesenIn diesem Fall versichert der Mandant, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die AngelegenheitVersicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten; die Rechtsanwälte werden ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen keine Beitragsrückstände bestehen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber den Rechtsanwälten begleichen. Bei den Rechtsanwälten eingehende Erstattungsleistungen werden die gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei den Rechtsanwälten besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führtbeauftragt sind. Der Mandant ist einverstandendahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz eine separate Angelegenheit im Sinn des § 17 RVG darstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Die Rechtsanwälte gemäß § 86 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung werden die Deckungsanfragen und Abrechnungen direkt gegenüber der Rechtsschutz- versicherung unentgeltlich durchführen. Kommt es zu Problemen mit der Rechtsschutzversicherung, wegen der Erteilung der beantragten Deckungszusage, wird dies nicht mehr unentgeltlich von den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Rechtsanwälten durchgeführt. Dem Mandanten bleibt es überlassen, ob er die Deckung dann selbst einholt, oder die Rechtsanwälte mit der Rechtsschutzversicherer in Deckungseinholung gesondert beauftragt, was der Regel Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht Mandant dann gesondert zu vergüten hat.

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