Rechtsweg und Gerichtsstand Musterklauseln

Rechtsweg und Gerichtsstand. 10.1 Sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kolli- sionsrechtlicher Bestimmungen. 10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für 0000 Xxxx sachlich zuständige Gericht.
Rechtsweg und Gerichtsstand. 4.4.1 Für Streitigkeiten aus einem auf Basis dieser AGB ge- schlossenen Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kolli- sionsrechtlicher Bestimmungen. 4.4.2 Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser AGB abgeschlossenen Vertragsverhältnis ist – ausgenommen Punkt 4.4.3 – das örtlich für die Landeshauptstadt des Bundeslandes (in Wien: 1030 Wien) zuständige Gericht, in dem die Sponsoring. Post-Sendungen zur Aufgabe gebracht wurden.
Rechtsweg und Gerichtsstand. 12.1 Streit- oder Beschwerdefälle der Post betreffend Postdienste iSd Postmarktgesetzes (PMG), die für die Kund*innen nicht befriedigend gelöst werden konnten, können der Regulierungsbehörde vorge- legt werden. Diese hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen (§ 53 PMG). 12.2 Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser AGB abgeschlossenen Vertragsverhältnis ist das sachlich für die Landeshauptstadt des Bun- deslandes (in Wien: 1030 Wien) zuständige Gericht. 12.3 Für Streitigkeiten aus einem auf Basis dieser AGB geschlossenen Vertragsverhältnis gilt österreichi- sches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
Rechtsweg und Gerichtsstand. 4.4.1 Streit - oder Beschwerdefälle mit der Post, die für den*die Kund*in nicht befriedigend gelöst werden konnten, können der Regulierungsbehörde vorgelegt werden.Die Regulierungsbehörde hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung abzugeben, die jedoch weder verbindlich noch anfechtbar ist (§53 Postmarktgesetz). Die Post ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 4.4.2 Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist außer bei Klagen gegen Konsument*innen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind das örtlich für die Landeshauptstadt des Bundeslandes (in Wien: 1030 Wien) zuständige Gericht, in dem die Briefsendung zur Aufgabe gebracht wurde bzw. bei Antwortsendungen, in dem die Briefsendung abgegeben wurde. Bei Klagen gegen Konsument*innen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist das Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung zuständig.
Rechtsweg und Gerichtsstand. Zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Verein- barung ist das sachlich für die Landeshauptstadt des Bundeslandes (in Wien: 1030 Wien) zuständige Gericht, in dem die Postbox aufgestellt ist. Bei Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn- lichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland be- schäftigt sind, ist das sachlich zuständige Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung zuständig. Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisions- rechtlicher Bestimmungen.
Rechtsweg und Gerichtsstand. Zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das sachlich für die Landeshauptstadt des Bundeslandes (in Wien: 1030 Wien) zuständige Gericht, in dem die Flexibox aufgestellt ist. Bei Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist das sachlich zuständige Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung zuständig. Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
Rechtsweg und Gerichtsstand. Zuständig für die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten aus der Anwendung dieses Reglements zwischen der Comunitas, dem Mitglied, der versicher- ten Person und den Anspruchsberechtigten ist das vom Kanton gemäss Art. 73 BVG bezeichnete Gericht. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.

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  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden