Rechtsweg und Gerichtsstand Musterklauseln

Rechtsweg und Gerichtsstand. 10.1 Sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kolli- sionsrechtlicher Bestimmungen.
Rechtsweg und Gerichtsstand. 4.4.1 Für Streitigkeiten aus einem auf Basis dieser AGB ge- schlossenen Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kolli- sionsrechtlicher Bestimmungen.
Rechtsweg und Gerichtsstand. Zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Verein- barung ist das sachlich für die Landeshauptstadt des Bundeslandes (in Wien: 1030 Wien) zuständige Gericht, in dem die Postbox aufgestellt ist. Bei Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn- lichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland be- schäftigt sind, ist das sachlich zuständige Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung zuständig. Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisions- rechtlicher Bestimmungen. Österreichische Post AG Unternehmenszentrale Xxxxxxxxxxx 0 0000 Xxxx Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz in politischer Gemeinde Wien FN 180219d des Handelsgerichts Wien Post-Kundenservice: Privatkunden: 0800 010 100 Business-Hotline: 0800 212 212 xxxx.xx xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx Stand: Feburar 2020
Rechtsweg und Gerichtsstand. Zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das sachlich für die Landeshauptstadt des Bundeslandes (in Wien: 1030 Wien) zuständige Gericht, in dem die Flexibox aufgestellt ist. Bei Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist das sachlich zuständige Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung zuständig. Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
Rechtsweg und Gerichtsstand. Zuständig für die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten aus der Anwendung dieses Reglements zwischen der Comunitas, dem Mitglied, der versicher- ten Person und den Anspruchsberechtigten ist das vom Kanton gemäss Art. 73 BVG bezeichnete Gericht. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Für die Auslegung des Reglements ist der deutsche Text als Originaltext massgebend.
Rechtsweg und Gerichtsstand. 4.4.1 Streit - oder Beschwerdefälle mit der Post, die für den*die Kund*in nicht befriedigend gelöst werden konnten, können der Regulierungsbehörde vorgelegt werden.Die Regulierungsbehörde hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung abzugeben, die jedoch weder verbindlich noch anfechtbar ist (§53 Postmarktgesetz). Die Post ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rechtsweg und Gerichtsstand. 12.1 Streit- oder Beschwerdefälle der Post betreffend Postdienste iSd Postmarktgesetzes (PMG), die für die Kund*innen nicht befriedigend gelöst werden konnten, können der Regulierungsbehörde vorge- legt werden. Diese hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen (§ 53 PMG).
Rechtsweg und Gerichtsstand. 9.1. Streit- oder Beschwerdefälle der Post, die für den*die Kund*in nicht befriedigend gelöst werden konnten, könnender Regulierungsbehörde vorgelegt werden. Diese hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen (§ 53 PMG).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.