Von der Beförderung ausgeschlossene Sendungen Musterklauseln

Von der Beförderung ausgeschlossene Sendungen. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, ▪ die komplette Waffen, Munition, Explosivstoffe, Sprengvorrichtungen oder Probestücke, Luftgewehre, Waffenreplikate, Fälschungen, Bargeld, Barren (aller Edelmetalle), lebende Tiere, verbotene Bestandteile und Überreste von Tieren wie Elfenbein, menschliche Überreste oder Asche, lose Edelsteine oder Halbedelsteine, Cannabis oder Folgeprodukte oder illegale Waren wie Betäubungsmittel oder andere illegale Drogen enthalten, ▪ deren Inhalt gemäß der ADR (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), der IATA (International Air Transport Association), der ICAO (International Civil Aviation Organisation) oder einer anderen zuständigen Stelle als Gefahrgut oder als verbotener oder nur unter Auflagen zulässiger Sendungsinhalt („Gefahrgut“) eingestuft ist, ▪ die sonstige Waren enthalten, deren Beförderung durch DHL gegen Sicherheitsanforderungen oder rechtliche Bestimmungen verstößt, ▪ die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, adressiert oder verpackt sind, sodass sie bei üblicher sorgfältiger Behandlung nicht sicher befördert werden können, oder ▪ bei denen der Absender, der Empfänger oder eine andere dritte, an der Zustellung der Sendung unmittelbar oder mittelbar beteiligte Partei auf einer anwendbaren Sanktionsliste als „Denied Party“ oder „Restricted Party“ erfasst ist.
Von der Beförderung ausgeschlossene Sendungen. 1.8.1 Werden Sendungen zur Aufgabe gebracht, die nach diesen AGB von der Beförderung durch die Post ausgeschlossen sind, ist die Post nicht verpflichtet, solche Sendungen zu befördern.
Von der Beförderung ausgeschlossene Sendungen. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, - deren Inhalt von der IATA (International Air Trans- port Association), der ICAO (International Civil Avi- ation Organisation), dem Europäischen Überein- kommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) oder einer zuständigen Be- hörde oder anderen Organisation als Risikomate- rial, Gefahrgut oder als verbotener oder nur unter Auflagen zulässiger Sendungsinhalt eingestuft ist; oder - für die nicht eine nach anwendbaren Zollbestimmun- gen erforderliche Zollerklärung abgegeben wurde; oder - die illegale Waren, Tiere, Gold- und Silberbarren, Bargeld, Banderolen/Steuerplaketten, Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Schusswaffen oder Teile davon, Waffen, Waffenimitate, Sprengstoffe und Munition, menschliche Überreste, Pornografie und illegale Betäubungsmittel/Drogen enthält; oder - die sonstige Waren enthält, deren Beförderung nach Ermessen von DHL gegen Sicherheits- oder Rechts- bestimmungen verstößt, oder - deren Verpackung beschädigt oder unzureichend ist.
Von der Beförderung ausgeschlossene Sendungen. Folgende Sendungen sind von der Beförderung ausgeschlossen:
Von der Beförderung ausgeschlossene Sendungen. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die – gefährliche Güter enthalten, die den Transportvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR, SDR) unterstellt oder gemäss xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxx nicht zur Beför- derung zugelassen sind, – Inhalte aufweisen, deren Transport gesetzlich verboten ist, oder – Personen- oder Sachschaden verursachen bzw. den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen können.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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