Rechtsänderungsrisiko Musterklauseln

Rechtsänderungsrisiko. Es besteht das Risiko, dass sich Gesetze oder die Verwal- tungspraxis während der Laufzeit der Investmentgesellschaft und/oder der Objektgesellschaften ändern, was zu einer zumindest mittelbaren Belastung der Investmentgesellschaft mit zusätzlichen Kosten und Aufwendungen für die Einhal- tung bestimmter gesetzlicher Vorgaben und/oder die Ein- schaltung von rechtlichen und/oder steuerlichen Beratern führen kann. Dies kann sich mittelbar negativ auf die vom Anleger erzielbaren Rückflüsse auswirken und bis hin zu einem Totalverlust führen. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsprechung während der Laufzeit der Investmentgesell- schaft und/oder der Objektgesellschaften ändert oder dass die im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits angerufenen Gerichte von einer herrschenden Rechtsprechung abwei- chen. Somit besteht künftig das Risiko, dass einzelne oder mehrere vertraglich zwischen der Investmentgesellschaft und/oder den Objektgesellschaften und ihren jeweiligen Vertragspartnern vereinbarte Regelungen von Gerichten als nicht oder nicht in vollem Umfang wirksam angesehen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Investment- gesellschaft oder die Objektgesellschaften infolge von Rechtsänderungen ihre Liquiditätsreserve teilweise oder voll- ständig auflösen, teilweise oder vollständig auf Ausschüttun- gen verzichten oder zusätzliche Fremdmittel aufnehmen müssen. Dies kann sich jeweils negativ auf die vom Anleger erzielbaren Rückflüsse auswirken und bis hin zu einem Total- verlust führen. Es besteht das Risiko, dass das Eigentum an künftig zu erwerbenden Vermögensgegenständen nicht wirksam oder endgültig erworben wird. Dies kann zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der von der Investmentgesell- schaft und/oder der Objektgesellschaften aufgewandten Investitions- und Nebenkosten führen, da bei einer Rück- abwicklung eine vollständige Kompensation dieser Kosten nicht vorgesehen ist. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbaren Rückflüsse auswirken und bis hin zu einem Totalverlust führen.
Rechtsänderungsrisiko. Gesetze, die herrschende Rechtsprechung und/oder Vorschriften können sich während der Laufzeit der Vermögensanlage ändern. Es besteht das Risiko, dass der Emittent zusätzliche Kosten und Aufwendungen für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben oder die Einschaltung von rechtlichen oder steuerlichen Beratern zu tragen hat.
Rechtsänderungsrisiko. Die Darstellung der rechtlichen Folgen eines Investments in ein Finanzinstrument beruht auf dem Stand des zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Rechts, den bisher angewendeten Gerichtsurteilen und der Praxis der Verwaltung. Änderungen in der Anwendung bestehender Rechtsnormen durch Behörden und Gerichte sowie künftige Änderungen von Rechtsnormen könnten für die Plattform, den Emittenten und den Anleger negative Folgen haben. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zur Zeit der Durchführung des Angebots geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis in unveränderter Form bestehen bleiben. Vielmehr trägt das Rechtsänderungsrisiko der Anleger.
Rechtsänderungsrisiko. Die Darstellung der rechtlichen Folgen eines Investments in das Nachrangdarlehen der Emittentin beruht auf dem Stand des zum Zeitpunkt der Gestattung des Vermögensanlagen-Informationsblattes geltenden Rechts, den bisher angewendeten Rechtsnormen durch Behörden und Gerichte sowie künftige Änderungen von Rechtsnormen könnten für die Emittentin und die Darlehensgeber negative Folgen haben. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zur Zeit der Gestattung des Vermögensanlagen- Informationsblattes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis in unveränderter Form bestehen bleiben. Vielmehr trägt das Rechtsänderungsrisiko der Darlehensgeber. In den Geschäftsfeldern, in denen der Darlehensnehmer aktiv ist, könnte es aufgrund der globalen Ausbreitung von Krankheiten (Pandemien), beispielsweise des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2), zu Störungen des Geschäftsbetriebs kommen. Genauso wie der Darlehensnehmer selbst hatten auch viele der Zulieferer und der Kooperationspartner des Darlehensnehmers im Zuge der Covid-19- Pandemie Störungen im Betriebsablauf zu verzeichnen. Aktuell wurden außerdem Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Europa unternommen. Beispielsweise wurden die Grenzen einzelner europäischer Staaten geschlossen bzw. wurde der Grenzübergang durch zusätzliche Kontrollen verlangsamt. Diese oder andere Maßnahmen zur Verringerung der Ausbreitung des Coronavirus können zu einer Verzögerung bei der Umsetzung des Vorhabens führen. Sollte es aufgrund des Coronavirus zu einem damit im Zusammenhang stehenden Ausfall bzw. zeitlichen Verzögerung oder sonstigen Einschränkungen von Lieferketten, Dienstleistungen, Bankenfinanzierungen bzw. anderen Finanzierungsmöglichkeiten durch Eigen- oder Fremdkapitalgeber und/oder einem Ausfall von Mitarbeitern der Kooperationsunternehmen oder Dienstleister kommen, könnten diese Umstände die Umsetzung des Vorhabens durch den Darlehensnehmer negativ beeinflussen. Dadurch wäre es möglich, dass der Darlehensnehmer seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommen könnte.
Rechtsänderungsrisiko. Die steuerlichen Ausführungen in diesem Prospekt beruhen auf der Auffassung der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Anwen- dung der derzeitigen Steuergesetze. Regelmäßige Steuerände- rungen, auch grundlegende Steuerreformen erfolgen zum Teil in kurzen Zeitabständen. Es ist insbesondere möglich, dass Pläne zur Besteuerung privater Veräußerungsgewinne bei Immobilien – unabhängig von der zehnjährigen Spekulationsfrist – wieder aufgegriffen werden. Das Risiko der Änderung steuerrechtlicher Regelungen sowie deren Auslegung durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung trägt allein der Anleger. Risiko abweichender steuerlicher Beurteilung durch Finanzbehörden und Finanzgerichte Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung oder die Fi- nanzgerichtsbarkeit zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte der Investmentgesellschaft und der Anleger eine andere Auffas- sung als die Kapitalverwaltungsgesellschaft vertritt. Das kann die nachfolgend im Einzelnen dargestellten steuerlichen Risiken be- treffen sowie die übrigen steuerlichen Aspekte des Beteiligungs- angebotes. Eine abweichende Ansicht der Finanzverwaltung kann im Be- steuerungsverfahren bei Erstellung der Steuerbescheide sowie anlässlich einer Betriebsprüfung zum Tragen kommen. Erst nach Abschluss dieser Verfahren und eventuell daran anschließender Einspruchs- und finanzgerichtlicher Verfahren ist für das betref- fende Veranlagungsjahr die steuerliche Behandlung geklärt. Die steuerliche Behandlung der Geschäftsvorfälle eines Veranla- gungsjahres hindert die Finanzverwaltung nicht daran, in darauf folgenden Jahren hiervon abweichend zu entscheiden. Eine von der Prospektdarstellung abweichende steuerliche Be- handlung könnte negative Auswirkungen auf die steuerlichen Er- gebnisse der Investmentgesellschaft und der Anleger bis hin zu anlegergefährdenden Wirkungen haben. Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass dem Anleger aufgrund eines anteilig auf ihn entfallenden steuerlichen Ergebnisses aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft bereits steuerliche Einkünfte zugerechnet werden ohne dass durch die Investment- gesellschaft eine Ausschüttung erfolgt. Die Steuerschuld hat der Anleger in diesen Fällen aus seinem übrigen Vermögen zu leisten. Es können auch rückwirkend noch nicht endgültig steuerlich veranlagte Veranlagungszeiträume geändert werden und sowohl bei der Investmentgesellschaft als auch bei den Anlegern Zinsen nach der Abgabenordnung von derzeit 6 % p. a. (vgl. § 233 a AO) anfallen.

Related to Rechtsänderungsrisiko

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.