Regeln für die Vermögensbewertung Musterklauseln

Regeln für die Vermögensbewertung. Der Wert eines Anteiles einer Anteilsgattung ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilsgattung einschließlich der Erträgnisse durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilsgattung. Der so berechnete Anteilswert wird auf zwei Nachkommastellen berechnet, wobei keine kaufmännische Rundung der zweiten Nachkommastelle stattfindet. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds ermittelten Wertes zu berechnen. In der Folge ergibt sich der Wert einer Anteilsgattung aus der Summe der für diese Anteilsgattung zu berechnenden anteiligen Nettovermögenswerte des Fonds. Der Gesamtwert des Fonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Fonds und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte abzüglich Verbindlichkeiten zu ermitteln. Die Kurswerte der einzelnen Vermögenswerte werden wie folgt ermittelt:
Regeln für die Vermögensbewertung. Für den AIF bzw. die durch sie extern bestellte KVG bestehen auf Basis interner Richtlinien der KVG, von Vertragsbedingungen und gesetzlichen Vorgaben folgende Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere folgende Verfahren zur Bewertung des Investmentvermögens und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten (einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte nach §§ 271 und 272 KAGB).
Regeln für die Vermögensbewertung. AIFMG-105-1-i--- Siehe konstituierende Dokumente. AIFMG-105-1-b--- Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente.
Regeln für die Vermögensbewertung. AIFMG-8-3-iVm-7-3-d AIFMV-11-1--- Die Bewertung erfolgt nach folgenden Grundsät- zen:
Regeln für die Vermögensbewertung. Die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Investmentge- sellschaft aufgestellte Bewertungsrichtlinie legt folgende Grund- sätze und Verfahren für die Bewertung des Investmentvermö- gens und der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände fest: Wert des Investmentvermögens Der Wert des Investmentvermögens wird bestimmt, in dem die jeweiligen Verkehrswerte der Vermögensgegenstände der Invest- mentgesellschaft ermittelt und die Verbindlichkeiten der Invest- mentgesellschaft abgezogen werden. Der Bestimmung der Ver- kehrswerte wird das jeweilige gesetzlich vorgeschriebene oder marktübliche Verfahren zugrunde gelegt. Nettoinventarwert je Anteil Der Nettoinventarwert je Anteil wird jeweils für eine geleistete Ein- lage in Höhe von 1.000,00 EUR bestimmt, da die Anleger sich (ab einer Mindestsumme von 10.000,00 EUR) in unterschiedli- cher Höhe an der Investmentgesellschaft beteiligen können, wo- bei die Nominalbeträge der gezeichneten Einlage jeweils ohne Rest durch 1.000,00 EUR teilbar sein müssen (siehe vorstehend im Abschnitt „Stückelung“, Seite 39). Die Zahl der Anteile im Nominalbetrag von 1.000,00 EUR geleis- teter Einlage wird berechnet, indem die Summe aller von Anle- gern geleisteten Einlagen durch 1.000,00 EUR geteilt wird. Der Nettoinventarwert je Anteil im Nominalbetrag von 1.000,00 EUR geleisteter Einlage wird ermittelt, indem der Wert des Invest- mentvermögens durch die Zahl dieser Anteile geteilt wird.
Regeln für die Vermögensbewertung. Der Fonds investiert als Private-Equity-Dachfonds in Zielfonds (die auch ein anderer Dachfonds sein können). Zur Erzielung von Zinsgewinnen wird nicht benötigte Liquidität in andere Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel kurzfristige Geldmarktpapiere, angelegt. In Ansehung der Regeln für die Vermögensbewertung ist zwischen der Ankaufsbewertung eines Zielfonds, die grundsätzlich die Einbindung eines externen Bewerters erfordert, und der laufenden Bewertung des Fonds zu unterscheiden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft nimmt die Bewertung auf der Grundlage eines anerkannten und geeigneten Bewertungs- modelles vor. Hierbei ist im Bereich der Anlageklasse Private-Equity-Dachfonds die Heranziehung eines Bewertungsmodells, das sich auf den Nettoinventarwert eines Zielfonds als Ausgangsgröße der Bewertung stützt, üblich und geeignet. Als verlässliche Informationsquelle für den NAV eines Zielfonds wird dieser grundsätzlich aus bereitgestellten Quartals- und Jahresabschlüssen abgeleitet, soweit solche verfügbar sind und in einem vertretbaren Rahmen als aktuell angesehen werden können. Die Bewertung der Vermögensgegenstände, die zur verzinslichen Geldanlage der Liquidität angeschafft wurden, unterliegt anderen marktüblichen Bewertungsregeln.
Regeln für die Vermögensbewertung. Für die Investment-KG bzw. die durch sie extern bestellte Ka- pitalverwaltungsgesellschaft bestehen auf Basis interner Richt- linien der Kapitalverwaltungsgesellschaft, von Vertragsbedin- gungen und gesetzlichen Vorgaben folgende Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere folgende Verfahren zur Bewertung der Investment-KG und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung der Vermögenswerte (einschließlich der Ver- fahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögens- werte nach §§ 271 und 272 KAGB).

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.