Regeln für die Vermögensbewertung Musterklauseln

Regeln für die Vermögensbewertung. Der Wert eines Anteiles einer Anteilsgattung ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilsgattung einschließlich der Erträgnisse durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilsgattung. Der so berechnete Anteilswert wird auf zwei Nachkommastellen berechnet, wobei keine kaufmännische Rundung der zweiten Nachkommastelle stattfindet. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds ermittelten Wertes zu berechnen. In der Folge ergibt sich der Wert einer Anteilsgattung aus der Summe der für diese Anteilsgattung zu berechnenden anteiligen Nettovermögenswerte des Fonds. Der Gesamtwert des Fonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Fonds und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte abzüglich Verbindlichkeiten zu ermitteln. Die Kurswerte der einzelnen Vermögenswerte werden wie folgt ermittelt:
Regeln für die Vermögensbewertung. Der Wert eines Anteiles einer Anteilsgattung ergibt sich aus der Teilung des Wertes einer Anteilsgattung einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilsgattung. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds ermittelten Wertes zu berechnen. In der Folge ergibt sich der Wert einer Anteilsgattung aus der Summe der für diese Anteilsgattung zu berechnenden anteiligen Nettovermögenswerte des Fonds. Der Gesamtwert des Fonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geld- marktinstrumente, Anteile an Investmentfonds und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds ge- hörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbind- lichkeiten zu ermitteln. Die Kurswerte der einzelnen Vermögenswerte werden wie folgt ermittelt: a) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, wird grundsätzlich auf der Grundlage des letzten verfügbaren Kurses ermittelt. b) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird oder sofern für einen Vermögenswert, welcher an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird, der Kurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen widerspiegelt, wird auf die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ auf Marktpreise gleichar- tiger Wertpapiere oder andere anerkannte Bewertungsmethoden zurückgegriffen. c) Anteile an einem OGAW oder OGA werden mit den zuletzt verfügbaren Rechenwert bewertet bzw. sofern deren Anteile an Börsen oder geregelten Märkten gehandelt werden (z.B. ETFs) mit den jeweils zuletzt verfügbaren Schlusskursen. d) Der Liquidationswert von Futures und Optionen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Abwicklungspreises berech- net. e) Bankguthaben und Festgelder werden grundsätzlich mit ihrem Nennwert bewertet. Angelaufene Zin- sen werden berücksichtigt. f) Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden unter Zugrundelegung des letz- ten verfügbaren WM/Reuters Schlusskurses (Closing Rate) der Währung in Euro umgerechnet.
Regeln für die Vermögensbewertung. Für den AIF bzw. die durch sie extern bestellte KVG bestehen auf Basis interner Richtlinien der KVG, von Vertragsbedingungen und gesetzlichen Vorgaben folgende Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere folgende Verfahren zur Bewertung des Investmentvermögens und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten (einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte nach §§ 271 und 272 KAGB).
Regeln für die Vermögensbewertung. AIFMG-105-1-i--- Siehe konstituierende Dokumente.
Regeln für die Vermögensbewertung. AIFMG-8-3-iVm-7-3-d AIFMV-11-1--- Die Bewertung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet; wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügba- ren Kurs bewertet c) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejeni- gen Vermögenswerte, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die nicht an einem dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, werden mit dem Preis bewertet, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsfüh- rung des AIFM oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird d) OTC-Derivate werden zum wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswert (Verkehrswert) anhand von allgemein an- erkannten und durch Wirtschaftsprüfer nachprüfbaren Modellen und Grundsätzen bewertet e) Fonds werden zum letzten erhältlichen Rücknahmepreis bewertet; falls keine Rücknahmepreise festgelegt wer- den, die Rücknahme ausgesetzt ist oder kein Rücknah- meanspruch besteht, werden die Anteile zum wahr- scheinlich erreichbaren Verkaufswert (Verkehrswert) an- hand von allgemein anerkannten und durch Wirtschafts- prüfer nachprüfbaren Modellen und Grundsätzen be- wertet f) falls für Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese zum wahrscheinlich erreich- baren Verkaufswert (Verkehrswert) anhand von allge- mein anerkannten und durch Wirtschaftsprüfer nach- prüfbaren Modellen und Grundsätzen bewertet g) flüssige Mittel werden zum Nominalwert zuzüglich auf- gelaufener Zinsen bewertet h) der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Teilfondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs umgerech- net. Der AIFM ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewer- tungsgrundsätze anzuwenden, falls die oben erwähnten auf- grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder un- zweckmässig erscheinen.
Regeln für die Vermögensbewertung. Für die Investment-KG bzw. die durch sie extern bestellte Ka- pitalverwaltungsgesellschaft bestehen auf Basis interner Richt- linien der Kapitalverwaltungsgesellschaft, von Vertragsbedin- gungen und gesetzlichen Vorgaben folgende Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere folgende Verfahren zur Bewertung der Investment-KG und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung der Vermögenswerte (einschließlich der Ver- fahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögens- werte nach §§ 271 und 272 KAGB).
Regeln für die Vermögensbewertung. Die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Investmentge- sellschaft aufgestellte Bewertungsrichtlinie legt folgende Grund- sätze und Verfahren für die Bewertung des Investmentvermö- gens und der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände fest: Wert des Investmentvermögens Der Wert des Investmentvermögens wird bestimmt, in dem die jeweiligen Verkehrswerte der Vermögensgegenstände der Invest- mentgesellschaft ermittelt und die Verbindlichkeiten der Invest- mentgesellschaft abgezogen werden. Der Bestimmung der Ver- kehrswerte wird das jeweilige gesetzlich vorgeschriebene oder marktübliche Verfahren zugrunde gelegt. Nettoinventarwert je Anteil Der Nettoinventarwert je Anteil wird jeweils für eine geleistete Ein- lage in Höhe von 1.000,00 EUR bestimmt, da die Anleger sich (ab einer Mindestsumme von 10.000,00 EUR) in unterschiedli- cher Höhe an der Investmentgesellschaft beteiligen können, wo- bei die Nominalbeträge der gezeichneten Einlage jeweils ohne Rest durch 1.000,00 EUR teilbar sein müssen (siehe vorstehend im Abschnitt „Stückelung“, Seite 39). Die Zahl der Anteile im Nominalbetrag von 1.000,00 EUR geleis- teter Einlage wird berechnet, indem die Summe aller von Anle- gern geleisteten Einlagen durch 1.000,00 EUR geteilt wird. Der Nettoinventarwert je Anteil im Nominalbetrag von 1.000,00 EUR geleisteter Einlage wird ermittelt, indem der Wert des Invest- mentvermögens durch die Zahl dieser Anteile geteilt wird.
Regeln für die Vermögensbewertung. Der Fonds investiert als Private-Equity-Dachfonds in Zielfonds (die auch ein anderer Dachfonds sein können). Zur Erzielung von Zinsgewinnen wird nicht benötigte Liquidität in andere Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel kurzfristige Geldmarktpapiere, angelegt. In Ansehung der Regeln für die Vermögensbewertung ist zwischen der Ankaufsbewertung eines Zielfonds, die grundsätzlich die Einbindung eines externen Bewerters erfordert, und der laufenden Bewertung des Fonds zu unterscheiden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft nimmt die Bewertung auf der Grundlage eines anerkannten und geeigneten Bewertungs- modelles vor. Hierbei ist im Bereich der Anlageklasse Private-Equity-Dachfonds die Heranziehung eines Bewertungsmodells, das sich auf den Nettoinventarwert eines Zielfonds als Ausgangsgröße der Bewertung stützt, üblich und geeignet. Als verlässliche Informationsquelle für den NAV eines Zielfonds wird dieser grundsätzlich aus bereitgestellten Quartals- und Jahresabschlüssen abgeleitet, soweit solche verfügbar sind und in einem vertretbaren Rahmen als aktuell angesehen werden können. Die Bewertung der Vermögensgegenstände, die zur verzinslichen Geldanlage der Liquidität angeschafft wurden, unterliegt anderen marktüblichen Bewertungsregeln.
Regeln für die Vermögensbewertung. Für die Investmentgesellschaft bzw. die durch sie extern bestellte KVG bestehen auf Basis interner Richtlinien der KVG, von Vertragsbedingungen und gesetzlichen Vorgaben folgende Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere folgende Ver- fahren zur Bewertung des Investmentvermögens und der Kalkula- tionsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten (einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte nach §§ 271 und 272 KAGB): 4.14.1 Auswahl der externen Bewerter Die KVG stellt die Bewertung der Anlageobjekte der Investment- gesellschaft sowohl vor deren Ankauf aber auch die laufende Bewertung durch Einbezug qualifizierter externer Bewerter sicher. Diese sind unabhängig von der Investmentgesellschaft, der KVG und von anderen Personen mit engen Verbindungen zur Investmentgesellschaft oder zur KVG. Dabei wird die KVG nur externe Bewerter für die Bewertung heranziehen, die den Anfor- derungen des KAGB entsprechen, also insbesondere ausreichende berufliche Garantien vorweisen können, um die Bewertungsfunk- tion wirksam und qualifiziert ausüben zu können. Die KVG teilt die Bestellung eines externen Bewerters der BaFin mit. Ein bestellter externer Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren. Der externe Bewerter, der die Ankaufs- bewertung der Immobilien vornimmt, darf nicht zugleich die jähr- liche Bewertung des Anlageobjekts durchführen. Ein externer Bewerter darf nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren für die Bewertung des Anlageobjekts für die KVG tätig sein. Eine erneute Bestellung des externen Bewerters ist erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des dreijährigen Zeitraums möglich. Die KVG bleibt auch dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft sowie für die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwerts verant- wortlich, wenn sie einen externen Bewerter bestellt hat.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.