Common use of Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers Clause in Contracts

Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers. Nach dem Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Konto/Depot auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Konto/Depot seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Kontoinhabers, so können sämtliche Miterben nur noch gemeinschaftlich mit dem überlebenden Kontoinhaber über das Konto/Depot verfügen. Nach Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung durch einen oder alle Miterben müssen Verfügungen schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift aller zur Mitwirkung berufenen Personen.

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Samples: www.degiro.ch, www.weltsparen.de, konto.biw-bank.de

Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers. Nach dem Tod Tode eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Konto/Depot die Konten auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen seine Erben gemeinschaftlich wahrgenommenwahr- genommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Konto/Depot Girokonto seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Kontoinhabers, so können sämtliche Miterben Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich mit dem überlebenden Kontoinhaber sämt- lichen Miterben über das Konto/Depot Girokonto verfügen. Nach Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung durch einen oder alle Miterben müssen Verfügungen schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift aller zur Mitwirkung berufenen Personen.

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Samples: www.ing.de, www.ing.de

Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers. Nach dem Tod Tode eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch In diesem Falle kann der überlebende über­ lebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Kontodie Konten/Depot Depots auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben gemeinschaftlich ge­ meinsam wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung Einzelverfügungsbefugnis steht jedoch jedem Erben allein alleine zu. Widerruft ein Miterbe, so bedarf jede Verfügung über das Kontodie Konten/Depot Depots seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben Mit­ erben die Einzelverfügungsberechtigung eines des Kontoinhabers, so können sämtliche Miterben kann der Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich mit dem überlebenden Kontoinhaber sämtlichen Miterben über das Kontodie Konten/Depot Depots verfügen. Nach Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung durch einen oder alle Miterben müssen Verfügungen schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift aller zur Mitwirkung berufenen Personen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers. Nach dem Tod Tode eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Konto/Depot die Konten auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen seine Erben gemeinschaftlich wahrgenommenwahr- genommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Konto/Depot Konto seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben Mit- erben die Einzelverfügungsberechtigung eines Kontoinhabers, so können kön- nen sämtliche Miterben Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich mit dem überlebenden Kontoinhaber sämtlichen Miterben über das Konto/Depot Konto verfügen. Nach Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung durch einen oder alle Miterben müssen Verfügungen schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift aller zur Mitwirkung berufenen Personen.

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Samples: www.ing.de

Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers. Nach dem Tod Tode eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Konto/Depot die Konten auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen seine Erben gemeinschaftlich wahrgenommenwahr- genommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Konto/Depot Konto seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben Mit- erben die Einzelverfügungsberechtigung eines Kontoinhabers, so können sämtliche Miterben Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich mit dem überlebenden Kontoinhaber sämtlichen Miterben über das Konto/Depot Konto verfügen. Nach Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung durch einen oder alle Miterben müssen Verfügungen schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift aller zur Mitwirkung berufenen Personen.

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Samples: www.ing.de

Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers. Nach dem Tod Tode eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des des/ der anderen Kontoinhabers Kontoinhaber(s) unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende kann/ können der/ die überlebende(n) Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Konto/Depot die Konten/ Depots auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben gemeinschaftlich ge- meinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Konto/Depot die Konten/ Depots seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines KontoinhabersKontoinha- bers, so können sämtliche Miterben Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich mit dem überlebenden Kontoinhaber sämtlichen Miterben über das Konto/Depot die Konten/ Depots verfügen. Nach Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung durch einen oder alle Miterben müssen Verfügungen über die Konten/ Depots sind nur schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift aller zur Mitwirkung berufenen Personenmöglich. Art.-Nr.: 025.16

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Samples: www.onvista-bank.de