Regionalklassen Musterklauseln

Regionalklassen. Unter welchen Voraussetzungen können wir unseren Tarif für die Kraftfahrtversicherung ändern? 1) Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungs- schein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrages zugeordnet worden ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuord- nung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. 2) Für Kraftfahrzeuge, die nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt sind, setzen zunächst wir die Typklas- se fest. Sobald der Fahrzeugtyp in das Typklassenverzeichnis aufgenommen worden ist, wird der Ver- trag den sich aus dem Typklassenverzeichnis ergebenden Typklassen rückwirkend ab Beginn zugeord- net. Danach findet die Einstufung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 statt. Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklas- se zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz bzw. Firmensitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrages zugeordnet worden ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. 1) Wir sind berechtigt, unseren Tarif für die Kraftfahrtversicherung mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsab- schluss vereinbarte Gleichgewicht der Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleis- tung (Zahlung des Versicherungsbeitrags) wieder herzustellen. Dabei haben wir die von der Bundesan- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz veröffentlichte Gemein- schaftsstatistik und die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstech- nik...
Regionalklassen. (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge bestimmter Wagnisse (siehe Tabellen) richten sich nach dem Zulassungsbezirk bzw. der Region, in wel- chem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, und der Regionalklasse der der Zulassungsbezirk gemäß seinem Schadenbedarfsindexwert zugeordnet ist (Regionen sind einzelne oder vom Versicherer zusammengefasste Zulassungsbezirke): für PKW Krafträder Sparte KH VK TK KH TK Regional- klasse Schadenbedarfsindexpunkte bis unter 0 84,7 86,8 64,1 81,2 46,4 1 90,7 93,2 71,7 94,8 55,5 2 93,6 98,0 77,4 104,7 69,0 3 95,8 102,0 83,1 131,7 98,9 4 98,3 107,0 89,4 ab 131,7 114,6 5 100,8 112,6 95,2 -- 151,8 6 103,9 119,2 104,5 -- 241,2 7 106,9 127,4 113,8 -- ab 241,2 8 111,1 ab 127,4 123,5 -- -- 9 115,4 -- 137,4 -- -- 10 120,0 -- 154,1 -- -- 11 ab 120,0 -- 174,7 -- -- 12 -- -- 190,9 -- -- 13 -- -- 214,6 -- -- 14 -- -- 244,5 -- -- 15 -- -- ab 244,5 -- -- für Lieferwagen Landwirtschaftliche Zugmaschinen Sparte KH VK TK KH TK Regional- klasse Schadenbedarfsindexpunkte bis unter 0 84,2 95,0 69,1 82,5 82,4 1 90,1 104,3 89,0 97,5 100,3 2 97,5 112,6 117,5 106,0 116,0 3 105,7 ab 112,6 156,0 125,3 129,6 4 112,8 -- ab 156,0 152,4 ab 129,6 5 120,3 -- -- ab 152,4 -- 6 ab 120,3 -- -- -- -- (2) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Mietwagen und Taxen im Sinne dieser Tarifbestimmungen richten sich nach dem Zulassungsbezirk in wel- chem das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Versicherungsverträge werden jeweils nach den Zulassungsbezirken zusammengefasst. Die Zulassungs- bezirke werden aufgrund ihrer Einwohnerdichte den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Einwohnerdichte Klassengrenzen Regionalklasse bis unter 0 77 1 112 2 257 3 730 4 1498 5 2752 6 ab 2752 Diesen Regionalklassen werden die Tarifgruppen R zugeordnet und entspre- chend in die Regionalklassen R1 bis R7 unterteilt. Für die folgende Städte gilt abweichend davon eine besondere Zuordnung zu den folgenden Regionalklassen Regionalklasse (KH-/VK-Versicherung) Zulassungsbezirk 91 Düsseldorf 92 Frankfurt/Main 93 Xxxx
Regionalklassen. Alter des Versicherungsnehmers (nicht bei juristischen Perso­ nen)
Regionalklassen. Unter welchen Voraussetzungen können wir unseren Tarif für die Kraftfahrtversicherung ändern?
Regionalklassen. Typklassen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geän- derten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma- thematik und der Versicherungstechnik entsprechen. Der Versicherer ist ebenfalls berechtigt, in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung die Regelungen für - die Tarifgruppen - die Schaden- und Freiheitsklassen - die jährliche Kilometer-Fahrleistung in tausender Schritten - den Nutzerkreis - das Fahrzeugalter - das Fahrzeugalter bei Erwerb - das Alter des jüngsten Fahrers - das Alter des ältesten Fahrers - die Anzahl der Vorschäden - die GAP-Versicherung - den abweichenden Halter - Fahrerschutz - Rabattschutz - die Deckungsart - die Postleitzahl des Fahrzeughalters - Nutzungsart - Neupreis - Werkstattmanagement - Schulabschluss des Versicherungsnehmers - Geburtsdatum des Versicherungsnehmers - Führerschein - Anzahl der Sitzplätze - Kaskoanbindung - Begleitetes Fahren - Zahlweise - Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkaskover- sicherung - Motorleistung zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsät- zen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entspre- Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, beginnt der Vertrag mit der Saison (H.2. AKB.) xxxx.
Regionalklassen. G.2.1. Voraussetzungen Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und der Kaskover- sicherung – unbeschadet der Regelungen in G.1. bis G.2. – nach dem Zu- lassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist und der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Scha- denbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist.
Regionalklassen. 22 Bonus/Malus-Klassen, d.h. 3·16·12·22 = 12.672 Zellen/Tarifklassen/Risikogruppen (und viele Gesellschaften unterteilen noch weiter). => Viele Zellen sind extrem schwach besetzt (z.B. 1996 wiesen 2000 Zellen weniger als 10 JE auf!!) und haben daher sehr instabilen Schadenverlauf, so dass Prämienkalkulation mittels starkem Gesetz der großen Zahlen nicht klappt. => Schadenerfahrung „benachbarter“ Zellen sollte mit herangezogen werden, z.B. mittels Marginalfaktoren/-summanden, z.B. y1 ... yk ... yK x1 :
Regionalklassen. Motorleistung in kW
Regionalklassen. G.2.1. Voraussetzungen Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und der Kaskover- sicherung – unbeschadet der Regelungen in G.1. bis G.2. – nach dem Zu- lassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist und der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Scha- denbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es fol- gende Regionalklassen für PKW: 1 Unter 84,7 2 84,7 bis unter 90,7 3 90,7 bis unter 93,6 4 93,6 bis unter 95,8 5 95,8 bis unter 98,3 6 98,3 bis unter 100,8 7 100,8 bis unter 103,9 8 103,9 bis unter 106,9 9 106,9 bis unter 111,1 10 111,1 bis unter 115,4 11 115,4 bis unter 120,0 12 ab 120,0 1 Unter 86,8 2 86,8 bis unter 93,2 3 93,2 bis unter 98,0 4 98,0 bis unter 102,0 5 102,0 bis unter 107,0 6 107,0 bis unter 112,6 7 112,6 bis unter 119,2 8 119,2 bis unter 127,4 9 ab 127,4 In der Vollkaskoversicherung gibt es folgende Regional- klassen für PKW: Personenkraftwagen die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungs- bezirke. Dabei wird der Schadenverlauf einer genügend großen Anzahl der letzten Kalenderjahre zugrunde gelegt. Die Zulassungsbezirke werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den vom Versicherer ge- bildeten Regionalklassen G.2. zugeordnet. In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende Regional- klassen für PKW: Voraussetzung der Änderung Die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu einer Re- gionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik der Indexwert des Schadenbedarfes des Zulassungsbezirkes bzw. der Re- gion die in G.2.1.1. - G.2.1.3. festgelegten Grenzen der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. Zeitpunkt der Änderung Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirks bzw. einer Region zu den Regionalklassen nach G.2.2.2. bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrags in die entsprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Re- gionalklasse und die neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mit- geteilt.

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Präambel Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Berichterstattung 1 Das Unternehmen berichtet dem BAV über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt. Der Umfang der Berichterstattung über die Projekte richtet sich nach den Anforderungen gemäss dem VöV-Standard. Insbesondere gibt der Bericht Auskunft darüber, inwiefern das Unternehmen die Mindestanforderungen an das Investitions-Controlling gemäss Branchenstandard erfüllt. Das Unternehmen informiert die betroffenen Kantone über die mit dieser Vereinbarung verbundenen Themen grundsätzlich im Rahmen der Koordination zwischen den Sparten Infrastruktur und Verkehr. Nebst regelmässigen Aussprachen umfasst die Berichterstattung im WDI: a. halbjährliche Zwischenberichte zu den Projekten der Risikokategorie A; b. unterjährige Meldungen von zu genehmigenden Anpassungen des Investitionsplans (Programmänderungen); c. den Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauffolgenden 30. April einzureichen ist; dazu gehören insbesondere: 1. die Datenübermittlung; 2. der Geschäftsbericht im Entwurf oder in der definitiven Fassung (inkl. Finanzbericht, falls separat geführt); 3. Berichte zu den Projekten der Risikokategorie A; 4. der Netzzustandsbericht gemäss der geltenden RTE 29900; 5. Rentabilitätsnachweise gemäss Artikel 21 Absatz 2 dieser Vereinbarung; 6. ein Bericht in kompakter Form zur LV-Umsetzung, der Informationen enthält über: i. die wichtigsten Erkenntnisse, basierend auf den übermittelten Daten; ii. die Zielerreichung und die Gründe für Abweichungen vom Zielwert sowie eingeleitete oder einzuleitende Korrekturen und Massnahmen; iii. die getroffenen Massnahmen gemäss AP SBS zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität (insb. Sanierung von Mittelspannungsmasten). d. alle vier Jahre – voraussichtlich erstmals 2023 – Angaben zu Belastung und Auslastung der Infrastruktur für die Berichterstattung des Bundesrates an das Parlament nach Artikel 5 Absatz 2 BIFG. 2 Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für eine effektive Steuerung der Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Dokumente und Hintergrundinformationen zur Verfügung, insbesondere die Grundzüge der Anlagestrategie. 3 Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Zielerreichung oder des Projektfortschritts sind unter Angabe der Gründe und der Ausgleichsmassnahmen zu dokumentieren und dem BAV innert nützlicher Frist im WDI zu melden. Die Bekanntgabe einer negativen Kostenentwicklung (Mehrkosten) bedeutet nicht, dass diese Kostenentwicklung durch das BAV akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können, und erachtet es die ergriffenen Massnahmen als ungenügend, so nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen. 4 Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Prüfung des Jahresberichts mit.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.