Regionalklassen Musterklauseln

Regionalklassen. Unter welchen Voraussetzungen können wir unseren Tarif für die Kraftfahrtversicherung ändern?
Regionalklassen. G.2.1. Voraussetzungen Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und der Kaskover- sicherung – unbeschadet der Regelungen in G.1. bis G.2. – nach dem Zu- lassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist und der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Scha- denbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es fol- gende Regionalklassen für PKW: 1 Unter 84,7 2 84,7 bis unter 90,7 3 90,7 bis unter 93,6 4 93,6 bis unter 95,8 5 95,8 bis unter 98,3 6 98,3 bis unter 100,8 7 100,8 bis unter 103,9 8 103,9 bis unter 106,9 9 106,9 bis unter 111,1 10 111,1 bis unter 115,4 11 115,4 bis unter 120,0 12 ab 120,0 1 Unter 86,8 2 86,8 bis unter 93,2 3 93,2 bis unter 98,0 4 98,0 bis unter 102,0 5 102,0 bis unter 107,0 6 107,0 bis unter 112,6 7 112,6 bis unter 119,2 8 119,2 bis unter 127,4 9 ab 127,4 In der Vollkaskoversicherung gibt es folgende Regional- klassen für PKW: Personenkraftwagen die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungs- bezirke. Dabei wird der Schadenverlauf einer genügend großen Anzahl der letzten Kalenderjahre zugrunde gelegt. Die Zulassungsbezirke werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den vom Versicherer ge- bildeten Regionalklassen G.2. zugeordnet. In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende Regional- klassen für PKW: Voraussetzung der Änderung Die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu einer Re- gionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik der Indexwert des Schadenbedarfes des Zulassungsbezirkes bzw. der Re- gion die in G.2.1.1. - G.2.1.3. festgelegten Grenzen der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. Zeitpunkt der Änderung Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirks bzw. einer Region zu den Regionalklassen nach G.2.2.2. bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrags in die entsprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Re- gionalklasse und die neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mit- geteilt.
Regionalklassen. 2.3 Motorleistung in kW
Regionalklassen. (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge bestimmter Wag- nisse (siehe Tabellen) richten sich nach dem Zulassungsbezirk bzw. der Region, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelas- sen ist, und der Regionalklasse der der Zulassungsbezirk gemäß seinem Schadenbedarfsindexwert zugeordnet ist
Regionalklassen. Pkw (Leicht-)Krafträder, Trikes, Quads/ATV, Lkw im Werkverkehr und landwirt- schaftliche Zugmaschinen
Regionalklassen. 2.3 Alter des Versicherungsnehmers (nicht bei juristischen Perso­ nen)
Regionalklassen. (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge bestimmter Wagnisse (siehe Tabellen) richten sich nach dem Zulassungsbezirk bzw. der Region, in wel- chem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, und der Regionalklasse der der Zulassungsbezirk gemäß seinem Schadenbedarfsindexwert zugeordnet ist (Regionen sind einzelne oder vom Versicherer zusammengefasste Zulassungsbezirke): für PKW Krafträder Sparte KH VK TK KH TK Regional- klasse Schadenbedarfsindexpunkte bis unter 0 84,7 86,8 64,1 81,2 46,4 1 90,7 93,2 71,7 94,8 55,5 2 93,6 98,0 77,4 104,7 69,0 3 95,8 102,0 83,1 131,7 98,9 4 98,3 107,0 89,4 ab 131,7 114,6 5 100,8 112,6 95,2 -- 151,8 6 103,9 119,2 104,5 -- 241,2 7 106,9 127,4 113,8 -- ab 241,2 8 111,1 ab 127,4 123,5 -- -- 9 115,4 -- 137,4 -- -- 10 120,0 -- 154,1 -- -- 11 ab 120,0 -- 174,7 -- -- 12 -- -- 190,9 -- -- 13 -- -- 214,6 -- -- 14 -- -- 244,5 -- -- 15 -- -- ab 244,5 -- -- für Lieferwagen Landwirtschaftliche Zugmaschinen Sparte KH VK TK KH TK Regional- klasse Schadenbedarfsindexpunkte bis unter 0 84,2 95,0 69,1 82,5 82,4 1 90,1 104,3 89,0 97,5 100,3 2 97,5 112,6 117,5 106,0 116,0 3 105,7 ab 112,6 156,0 125,3 129,6 4 112,8 -- ab 156,0 152,4 ab 129,6 5 120,3 -- -- ab 152,4 -- 6 ab 120,3 -- -- -- --
Regionalklassen. G.2.1. Voraussetzungen Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und der Kaskover- sicherung – unbeschadet der Regelungen in G.1. bis G.2. – nach dem Zu- lassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist und der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Scha- denbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist.
Regionalklassen. 22 Bonus/Malus-Klassen, d.h. 3·16·12·22 = 12.672 Zellen/Tarifklassen/Risikogruppen (und viele Gesellschaften unterteilen noch weiter). => Viele Zellen sind extrem schwach besetzt (z.B. 1996 wiesen 2000 Zellen weniger als 10 JE auf!!) und haben daher sehr instabilen Schadenverlauf, so dass Prämienkalkulation mittels starkem Gesetz der großen Zahlen nicht klappt. => Schadenerfahrung „benachbarter“ Zellen sollte mit herangezogen werden, z.B. mittels Marginalfaktoren/-summanden, z.B. y1 ... yk ... yK x1 :
Regionalklassen. Typklassen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geän- derten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma- thematik und der Versicherungstechnik entsprechen. Der Versicherer ist ebenfalls berechtigt, in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung die Regelungen für - die Tarifgruppen - die Schaden- und Freiheitsklassen - die jährliche Kilometer-Fahrleistung in tausender Schritten - den Nutzerkreis - das Fahrzeugalter - das Fahrzeugalter bei Erwerb - das Alter des jüngsten Fahrers - das Alter des ältesten Fahrers - die Anzahl der Vorschäden - die GAP-Versicherung - den abweichenden Halter - Fahrerschutz - Rabattschutz - die Deckungsart - die Postleitzahl des Fahrzeughalters - Nutzungsart - Neupreis - Werkstattmanagement - Schulabschluss des Versicherungsnehmers - Geburtsdatum des Versicherungsnehmers - Führerschein - Anzahl der Sitzplätze - Kaskoanbindung - Begleitetes Fahren - Zahlweise - Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkaskover- sicherung - Motorleistung zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsät- zen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entspre- Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, beginnt der Vertrag mit der Saison (H.2. AKB.) xxxx.