Reiseabbruch-Versicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die BD24 leistet Entschädigung bei Abbruch, Unterbrechung, verspäteter Rückreise oder Verspätungen während der Rückreise der gebuchten und versicherten Reise. § 2 Versicherte Leistungen Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses erstattet die BD24 1. den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bei Ab- bruch der Reise; 2. die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten Mehrkosten (keine Heilkosten) entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist, bei vorzeitiger Rückreise. § 3 Versicherte Ereignisse 1. Der anteilige Reisepreis und die zusätzlichen Rückreisekosten (siehe § 2) werden erstattet, wenn die versicherte Person die Reise abbricht, weil sie oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird und dadurch die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar wird: a) Unerwartete schwere Erkrankung; b) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine medizinisch notwendige Behandlung erfolgte; c) Unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; d) Schwangerschaft, schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod; e) Schaden am Eigentum von mindestens 2.500, - EUR durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder eine Straftat Dritter, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist; 2. Risikopersonen sind a) die Angehörigen der versicherten Person; Als Angehörige der versicherten Person zählen der Ehepartner oder Lebensge- fährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister und die Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Schwäger, Tante, On- kel, Neffe und Nichte nur, sofern das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten ist.
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Samples: Widerrufsrecht
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die BD24 leistet Entschädigung bei Abbruch, Unterbrechung, verspäteter Rückreise oder Verspätungen während der Rückreise der gebuchten und versicherten ReiseVersicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Versicherte Leistungen Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses erstattet die BD24 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
1. den anteiligen Erstattet werden:
a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bei Ab- bruch der Reise; 2. die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten Mehrkosten (keine Heilkosten) entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und QualitätOrt, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden istReise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird;
b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, bei vorzeitiger wenn die ver sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss.
2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort.
3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Versicherte Ereignisse Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise)
1. Der anteilige Reisepreis und Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen
a) die zusätzlichen Rückreisekosten (siehe § 2bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund;
b) werden erstattetdie zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss;
c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden;
d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn ort, wenn deswegen die Reise abbricht, weil sie oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird und dadurch die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar wird: a) Unerwartete schwere Erkrankung; b) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine medizinisch notwendige Behandlung erfolgte; c) Unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; d) Schwangerschaft, schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod; e) Schaden am Eigentum von mindestens 2.500, - EUR durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder eine Straftat Dritter, sofern der Schaden erheblich planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist;
e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist; erfolgt;
f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver sicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort.
2. Risikopersonen sind Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht,
a) die Angehörigen für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht krankungen;
b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken;
c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.);
d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; Als Angehörige ;
e) für Visagebühren;
f) für die Kosten der versicherten ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person zählen in jedem Versi cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme
1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein barten Reisepreis einschließlich der Ehepartner oder Lebensge- fährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaftbei Buchung anfallenden Vermittlungs entgelte (Versicherungswert) entsprechen.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister und die Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Schwäger, Tante, On- kel, Neffe und Nichte nur, sofern das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten istVersicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.
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Reiseabbruch-Versicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die BD24 leistet Entschädigung bei Abbruch, Unterbrechung, verspäteter Rückreise oder Verspätungen während der Rückreise der gebuchten und versicherten Reise. § 2 Versicherte Leistungen Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses erstattet die BD24 Leistungen
1. den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bei Ab- bruch Abbruch der Reise; , oder den vollen Reisepreis bis zur Höhe der Versicherungssumme, wenn der Reiseabbruch innerhalb der ersten Hälfte, maximal jedoch in den ersten 8 Tagen der Reise erfolgt;
2. die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten Mehrkosten (keine Heilkosten) entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist, bei vorzeitiger Rückreise. § 3 Versicherte Ereignisse .
1. Der anteilige Reisepreis und die zusätzlichen Rückreisekosten (siehe § 2) werden erstattet, wenn die versicherte Person die Reise abbricht, weil sie oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird und dadurch die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar wird: :
a) Unerwartete schwere Erkrankung; . Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt. Hierzu zählen auch Erkrankungen, die vor Versicherungsabschluss bestanden, als geheilt galten und mit deren erneutem Auftreten aus ärztlicher Sicht nicht zu rechnen war;
b) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine medizinisch notwendige Behandlung erfolgte; Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
c) Unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; ;
d) Schwangerschaft, sofern sie nach Reisebuchung erstmals ärztlich festgestellt wurde Darüber hinaus besteht ebenfalls Versicherungsschutz für Komplikationen von Schwangerschaften, die vor oder nach Reisebuchung bereits ärztlich bestätigt wurden;
e) schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod; e;
f) Schaden am Eigentum von mindestens 2.500, - EUR durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder eine Straftat Dritter, sofern der Schaden erheblich die Schadenhöhe mindestens 2.500,- EUR beträgt oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist; .
2. Risikopersonen sind sind
a) die Angehörigen der versicherten Person; Als ;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige der versicherten Person zählen der Ehepartner oder Lebensge- fährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaftund Betreuungspersonen. Sofern mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben, gelten nur die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister und die Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Schwäger, Angehörigen als Risikopersonen;
d) Tante, On- kelOnkel, Neffe und Nichte nurXxxxx, Nichte, sofern das versicherte Ereignis "„Tod" “ eingetreten ist.
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Samples: Widerrufsbelehrung
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die BD24 leistet Entschädigung bei Abbruch, Unterbrechung, verspäteter Rückreise oder Verspätungen während der Rückreise der gebuchten und versicherten Reise. § 2 Versicherte Leistungen Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses erstattet die BD24 1. den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bei Ab- bruch der Reise; 2. die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten Mehrkosten (keine Heilkosten) entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist, bei vorzeitiger Rückreise. § 3 Versicherte Ereignisse 1. Der anteilige Reisepreis und die zusätzlichen Rückreisekosten (siehe § 2) werden erstattet, wenn die versicherte Person die Reise abbricht, weil sie oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird und dadurch die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar wird: a) Unerwartete schwere Erkrankung; . b) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine medizinisch notwendige Behandlung erfolgte; Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; c) Unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; d) Schwangerschaft, schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod; e) Schaden am Eigentum von mindestens 2.500, - EUR durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder eine Straftat Dritter, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist; 2. Risikopersonen sind a) die Angehörigen der versicherten Person; Als Angehörige der versicherten Person zählen der Ehepartner oder Lebensge- fährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister und die Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Schwäger, Tante, On- kel, Neffe und Nichte nur, sofern das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten ist.;
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Samples: Widerrufsbelehrung
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die BD24 leistet Entschädigung bei Abbruch, Unterbrechung, verspäteter Rückreise oder Verspätungen während der Rückreise der gebuchten und versicherten ReiseVersicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Versicherte Leistungen Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses erstattet die BD24 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
1. den anteiligen Erstattet werden:
a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bei Ab- bruch der Reise; 2. die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten Mehrkosten (keine Heilkosten) entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und QualitätOrt, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden istReise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird;
b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, bei vorzeitiger wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss.
2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort.
3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Versicherte Ereignisse Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise)
1. Der anteilige Reisepreis und Versicherer erstattet unter den genannten Voraussetzungen
a) die zusätzlichen Rückreisekosten (siehe § 2bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund;
b) werden erstattetdie zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss;
c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden;
d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise abbricht, weil sie oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird und dadurch die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar wird: a) Unerwartete schwere Erkrankung; b) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine medizinisch notwendige Behandlung erfolgte; c) Unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; d) Schwangerschaft, schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod; e) Schaden am Eigentum von mindestens 2.500, - EUR durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder eine Straftat Dritter, sofern der Schaden erheblich planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist;
e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist; erfolgt;
f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort.
2. Risikopersonen sind Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht,
a) die Angehörigen für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen;
b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken;
c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.);
d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; Als Angehörige ;
e) für Visagebühren;
f) für die Kosten der versicherten ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person zählen in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme
1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der Ehepartner oder Lebensge- fährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaftbei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechen.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister und die Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinderliegt eine Unterversicherung vor. Schwäger, Tante, On- kel, Neffe und Nichte nur, sofern das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten istIn diesem Fall haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.
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Samples: Insurance Agreement
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die BD24 ERV leistet Entschädigung bei
a) außerplanmäßiger Beendigung der Reise;
b) nicht genutzten 🡒Reiseleistungen bei Abbruch, Unterbrechung, verspäteter Rückreise oder Verspätungen Reiseunterbrechung;
c) Verspätung während der Rückreise Rückreise;
d) verlängertem Aufenthalt;
e) Unterbrechung der gebuchten und versicherten Rundreise;
f) Feuer, Wasserrohrbruch oder 🡒Elementarereignissen während der Reise. § 2 Versicherte Leistungen Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses erstattet die BD24 🡒Abbruch der Reise / außerplanmäßige Beendigung
1. Die ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen 🡒Reiseleis- tungen vor Ort bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bei Ab- bruch der Reise; Ort, sofern die Reise vorzeitig abgebrochen wird.
2. Bei außerplanmäßiger Beendigung der Reise erstattet die ERV die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten Mehrkosten (keine Heilkosten) Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist.
3. Voraussetzung für eine Leistung gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ist, bei vorzeitiger Rückreise. § 3 Versicherte Ereignisse 1. Der anteilige Reisepreis und dass
a) die zusätzlichen Rückreisekosten (siehe § 2) werden erstattet, wenn die 🡒versicherte Person die Reise abbricht, weil sie oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird und dadurch wird,
b) bei 🡒Antritt der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereig- nisses nicht zu rechnen war,
c) der 🡒Abbruch bzw. die planmäßige außerplanmäßige Beendigung der Reise aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der 🡒versicherten Person die planmäßige Durchführung bzw. Beendigung der Reise deshalb nicht zumutbar wird: a) Unerwartete ist.
4. Versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung; b) . Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach 🡒Antritt der Reise erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender ErkrankungenEr- krankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss 🡒Antritt der Reise keine medizinisch notwendige ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind 🡒Kontrolluntersuchungen.
5. Versicherte Ereignisse sind außerdem
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) Unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; Schwangerschaft;
d) Schwangerschaft, schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod; Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Ge- lenken;
e) Schaden am Eigentum von mindestens 2.500, - EUR durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse 🡒Ele- mentarereignisse oder eine Straftat Drittereines Dritten, sofern der Schaden Scha- den erheblich oder die Anwesenheit der 🡒versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist; 2.
6. Risikopersonen sind sind
a) die 🡒Angehörigen der 🡒versicherten Person; Als ;
b) 🡒Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren 🡒Angehörige und 🡒Betreu- ungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende 🡒Angehörige gelten immer als Risikopersonen. § 3 Nicht genutzte 🡒Reiseleistungen bei Reiseunterbrechung Unterbricht die 🡒versicherte Person die versicherte Reise, weil sie aufgrund unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfall- verletzung stationär behandelt werden muss, erstattet die ERV den anteiligen Reisepreis für während dieser Zeit nicht genutzte 🡒Reiseleistungen. § 4 Verspätungsschutz während der Rückreise
1. Die ERV erstattet
a) die Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall, wenn die 🡒versicherte Person infolge der Verspätung eines 🡒öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Rück- reise verspätet fortsetzen muss;
b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Rückreise der 🡒versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines 🡒öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.
2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversi- chert wurde. § 5 Verlängerter Aufenthalt
1. Wird die 🡒versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung während der versicherten Person zählen der Ehepartner oder Lebensge- fährte einer eheähnlichen LebensgemeinschaftReise reiseunfähig und kann sie deshalb die versicherte Reise nicht planmäßig been- den, erstattet die ERV je Versicherungsfall die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die Kinderder 🡒versicherte Person für die Unter- kunft entstehen
a) bis zu € 1.500,–, Adoptivkindersofern eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer Behandlung befindet oder
b) bis zu € 750,–, Stiefkindersofern lediglich eine ambulante Behandlung der 🡒versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt.
2. Voraussetzung hierfür ist, Pflegekinderdass die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ur- sprünglich gebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet werden die Kosten für den stationären Aufenthalt. § 6 Unterbrochene Rundreise Die ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssum- me die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die 🡒versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson der gebuchten Rundreise wegen eines versicherten Ereignisses gemäß § 2 Nr. 4 und Nr. 5 vorübergehend nicht folgen kann. Erstat- tet werden die Nachreisekosten maximal bis zum Wert der noch nicht genutzten 🡒Reiseleistungen vor Ort. § 7 Feuer, Wasserrohrbruch oder 🡒Elementarereignisse während der Reise
1. Kann die versicherte Reise wegen Feuer, Wasserrohrbruch oder eines 🡒Elementarereignisses am 🡒Urlaubsort nicht planmäßig beendet werden oder ist die Anwesenheit der 🡒versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich, erstattet die ERV die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft bzw. die Rückreise mitgebucht und mitversichert wurden. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 8 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht,
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegs- ereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
b) bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen;
c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräten);
d) für die Gebühren zur Erteilung eines Visums;
e) für Abschussprämien bei Jagdreisen. § 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die 🡒versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der ERV einzureichen:
a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Rech- nungen;
b) bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallver- letzung, Schwangerschaft sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein Attest eines Arztes am Aufenthaltsort;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum und bei Feuer, Wasserrohrbruch oder 🡒Elementarereignissen während der Reise geeignete Nach- weise (z. B. Polizeiprotokoll);
e) im Falle einer Verspätung eines 🡒öffentlichen Verkehrsmit- tels eine Bestätigung vom Beförderungsunternehmen über die Verspätung des 🡒öffentlichen Verkehrsmittels.
2. Die 🡒versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der ERV außerdem verpflichtet, der ERV das Recht einzuräumen, die ElternFrage der Reiseunfähigkeit in- folge einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen.
3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, Adoptivelternist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, Stiefelternihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, Pflegeelterndas der Schwere des Verschuldens der 🡒versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, Großelternals die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, Geschwister und es sei denn, dass die Enkel🡒versicherte Person arg- listig gehandelt hat. § 10 Selbstbeteiligung Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung beträgt die von der 🡒versicherten Person zu tragende Selbstbeteiligung je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, Schwiegereltern und Schwiegerkindermindestens jedoch € 25,– je Person. Schwäger§ 11 Versicherungswert / Unterversicherung
1. Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich Vermittlungsentgelte (Ver- sicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, Tantewenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), On- kel, Neffe und Nichte nur, sofern das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten isthaftet die ERV nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich Selbstbeteiligung.
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Samples: Versicherungsvertrag