Common use of Reisebegleitung Clause in Contracts

Reisebegleitung. Ist in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise eine Reisebegleitung von GEO Reisen oder Raiffei- sen-Reisen angeführt, so wird der Kunde während der Reise von einem Reisebegleiter des genannten Unter- nehmens oder einer Partneragentur vor Ort betreut. Namensnennungen von Reisebegleitern sind unver- bindlich und können sich in Ausnahmefällen ändern, ohne dass dies eine Leistungsminderung darstellt. Bei Erreichen der Mindestteilnehmerzahl wird die Reisebe- gleitung in der Regel aus Österreich mitreisen, es kann jedoch auch vorkommen, dass die Reisebegleitung die Gäste am Zielflughafen empfängt bzw. nach Ende der Reise im Zielgebiet verbleibt, ohne dass daraus ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Schadenersatz erwächst. Bei Reisen mit nationalen oder internatio- nalen Flügen im Zielgebiet kann es vorkommen, dass - speziell bei Kleingruppenreisen auch aufgrund der je- weiligen nationalen Vorschriften - die Reisebegleitung wechselt, d.h., dass die Gäste von einem Reisebegleiter zum Abflughafen gebracht werden und am Zielflug- hafen von einem anderen Reisebegleiter empfangen werden. Sofern ein Kunde die Reise nur unter der Bedingung antritt, dass eine Reisebegleitung ab und bis Österreich während der gesamten Reise die Grup- pe begleitet, so muss dies auf dem Buchungsschein ausdrücklich vermerkt sein und dem Veranstalter bei Buchung sofort mitgeteilt und von diesem ausdrücklich bestätigt werden.

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