Höhe des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Höhe des Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Höhe des Versicherungsschutzes. Sie werden pro Verspätungsstunde pro Person und pro Dieser Versicherungsschutz kann nicht mit den Versicherungsleistungen „Reiserücktritt“ und „Verpasster Flug“ kombiniert werden.
Höhe des Versicherungsschutzes. Unsere Deckung pro Begünstigten und pro Reise erfolgt bis zu den in den Sonderkonditionen angegebenen Beträgen. Wertgegenstände und Wertsachen sind nur bis zu 50 % des in den Sonderkonditionen angegebenen Betrages gedeckt.
Höhe des Versicherungsschutzes. Sie werden für den Einkauf notwendiger Dinge (Kleiderwechsel, Toilettenartikel) innerhalb von vier Tagen nach der auf dem Ticket angegebenen offiziellen Ankunftszeit entschädigt. Unsere Deckung pro Begünstigten und pro Reise erfolgt bis zu den in den Sonderkonditionen angegebenen Beträgen. Diese Beträge stellen die Obergrenzen für die Versicherungsleistungen pro Begünstigten und pro Reise dar, unabhängig von der Anzahl der festgestellten Verspätungen. In keinem Fall gilt diese Versicherungsleistung für die Rückreise. Dieser Versicherungsschutz ist nicht mit der Versicherungsleistung „Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Gepäckstücken“ kombinierbar.
Höhe des Versicherungsschutzes. Sie erhalten eine Entschädigung für die von Ihrem Reisebüro erworbenen und durch die Unterbrechung Ihres Aufenthaltes nicht in Anspruch genommenen Leistungen am Boden (Unterkunfts- und Schulungskosten, Pakete), ausgenommen Transportkosten. Diese Entschädigung wird ab dem Tag nach der vollständigen Freigabe der versicherten Leistungen berechnet und ist proportional zur Anzahl der nicht genutzten Reisetage. In jedem Fall werden Sie bis zu den in den Sonderbedingungen angegebenen Beträgen entschädigt.
Höhe des Versicherungsschutzes. Der vorliegende Versicherungsschutz wird bis zu den folgenden Beträgen gewährt: Folgeschäden bei Personen- und Vermögensschäden aus versicherten Personenschäden 150.000 Euro pro Ereignis Folgeschäden bei Sach- und Vermögensschäden aus versicherten Sachschäden 45.000 Euro pro Ereignis
Höhe des Versicherungsschutzes. Die in Kapitel 6.6 genannten Kosten werden von der Gesellschaft bis zu einer Höhe von €40.000 pro Rechtsstreit getragen. Bei der Bestimmung dieses Betrages werden die Kosten der internen Verwaltung der Akten durch die Gesellschaft sowie die Kosten und Honorare für die Beratung durch den Rechtsanwalt gemäß Kapitel 6.12 nicht berücksichtigt. Sind mehrere Versicherte an einem Rechtsstreit beteiligt, nennt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft die Rangfolge, in der die Leistungen bis zur Erschöpfung der Versicherungssumme zu erbringen sind.
Höhe des Versicherungsschutzes. Die in Kapitel 7.6 genannten Kosten werden von der Gesellschaft bis zu einer Höhe von €40.000 pro Rechtsstreit getragen.
Höhe des Versicherungsschutzes. Die in Kapitel 5 genannten Kosten werden von der Gesellschaft bis zu einer Höhe von 40.000 EUR pro Rechtsstreit getragen. Wenn die Versicherung jedoch zur Verteidigung des Versicherten vor den Strafgerichten in Anspruch genommen wird und das versicherte Fahrzeug zur Kategorie Stataulux 51-54 gehört, werden die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR pro Streitfall und pro versichertem Fahrzeug übernommen. Bei der Festlegung dieser Beträge werden die Kosten für die interne Aktenführung der Gesellschaft sowie die in Kapitel 11 (Schiedsverfahren) vorgesehenen Kosten und Gebühren für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht berücksichtigt. Sind mehrere Versicherte in einen Rechtsstreit verwickelt, so hat der Versicherungsnehmer der Gesellschaft die Prioritäten anzugeben, die bei der Ausschöpfung der Garantiebeträge zu setzen sind.

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  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.