Reisegruppen Musterklauseln

Reisegruppen. Eine Reisegruppe ab 10 Personen, die sich zu einem gemeinsa- men Reisezweck zusammengeschlossen hat, muss mindestens drei Werkstage vor Antritt der Reise beim jeweiligen beför- dernden Verkehrsunternehmen angemeldet sein, ausgenom- men im Stadtverkehr Braunschweig. Gruppenreisen in Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit mehr als 20 Personen müssen mindestens sieben Tage vor Reiseantritt mittels Bestellschein bei einer personenbe- dienten Verkaufsstelle (z. B. DB-Reisezentrum) angemeldet werden, eine Reservierungsgebühr fällt hierfür nicht an. Hierdurch erwirbt der Reisende keinen Anspruch auf einen fest reservierten Sitzplatz.
Reisegruppen. Beförderung von Schwerbehinderten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
Reisegruppen. Als Reisegruppen gelten Gruppen ab zehn gemeinsam reisenden Erwachsenen. Zwei Kinder im Alter von 4 bis einschließlich 11 Jahren zählen als ein Erwachsener. Im Regionalverkehr und im Stadtverkehr Leer wird je Person der ermäßigte Fahrpreis für Einzel- karten erhoben Im Stadtverkehr Wilhelmshaven ist bei Reisegruppen je Erwachsener ein Abschnitt der 4er-Karte, je Kind ein Abschnitt der ermäßigten 4er-Karte zu entwerten. Reisegruppen im Stadtverkehr Emden bestehen aus mind. 10 erwachsenen Personen und zahlen je Person den ermässigten Einzelfahrscheinpreis des Stadtverkehrstarifs. Für Kinder im Alter von 6 bis 13 gilt der ermässigte Kinderfahrpreis lt. VEJ-Preistabelle der Stadt Emden. Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn sich die Reisegruppe mindestens zwei Werktage vor Be- ginn der Fahrt anmeldet und sie mit den planmäßig eingesetzten Fahrzeugen befördert werden kann.
Reisegruppen. Für Personen, die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben (Reisegruppe), wird für jede Person eine Fahrpreisermäßigung gewährt. Für jede erwachsene Person wird ein Fahrtabschnitt der Achterkarte, für Kinder wird ein Fahrtabschnitt der Achterkarte für Kinder berechnet. Der ermäßigte Fahrpreis ist für mindestens 13 Personen (entwe- der Erwachsene oder Kinder) zu zahlen. Die Ermäßigung wird nur nach vorheriger Anmeldung (24 Stunden im voraus) und nur dann gewährt, wenn die Reisegruppe mit den planmäßig eingesetzten Fahrzeugen befördert werden kann.
Reisegruppen. Jugendgruppen ist die Anmietung eines VillaVilla-Ferienhauses nicht gestattet. Als Jugendgruppe gilt eine Gruppe von Gästen, die größtenteils unter 25 Jahre alt ist. Sollten oben genannte Bedingungen nicht eingehalten werden, ist VillaVilla, der Hauseigentümer und/oder der Serviceberater berechtigt, die Reisegruppe bei deren Ankunft oder während des Aufenthaltes abzuweisen. Die vom Mieter eingezahlte Miete wird nicht zurückerstattet.
Reisegruppen. Für Personen die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben (Reise- gruppe) ist bei 12 und mehr Personen mind. 2 Werktage vor Fahrtantritt eine Anmeldung bei dem durchführenden Verkehrsunternehmen vorzunehmen. Eine Anmeldung kann nur erfolgen, wenn die Reisegruppe mit den planmäßig eingesetzten Fahrzeugen befördert werden kann.

Related to Reisegruppen

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Preise Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.