Reisender Musterklauseln

Reisender. 1.3.1. Reisender iSd Pauschalreisegesetzes Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
Reisender a. Vertrag zugunsten Dritter27 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes28 ist der Vertrag zwischen einem (verfahrensgegenständlich) Reisebüro und einem buchenden Passagier ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter, bei dem Ansprüche daher direkt vom Passagier geltend gemacht werden können. Nach § 881 Abs. 2 ABGB29 ist bei Vorliegen eines Vertrages zu Gunsten eines Dritten der Dritte im Zweifel unmittelbar berechtigt, Ansprüche zu stellen, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Dies ist bei einem Reisevertrag im Regelfall zu bejahen. Der Rückgriff auf die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist daher nicht erforderlich und ist ein Reisender, wenn dieser für seine Familie oder Gruppe bucht, unmittelbar aus dem zu seinen Gunsten geschlossen Reisevermittlungsvertrag 23 vgl. Xxxxxxx Xxxxxx, Tourismusmanagement 1, Beschaffungsmanagement, Springer-Verlag 1994. 24 vgl. Koziol/Welser-Zöchling-Jud, ABGB Band 214 Rz 74. 25 Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Rücktrittsrecht des Reisenden nach § 9 Abs 2 PRG 2017. 26 Verordnung 261/2004/EG. 27 Vgl. dazu ausführlich Parapatis, Der Vertrag zugunsten Dritter (2011), 165. 28 vgl. OGH vom 26.4.2011, 8 Ob 101/10a. 29 vgl. Xxxxxxxxx, in Xxxxxx/Xxxxx (Hgg), ABGB4 § 881, Rz 9 ff. und Reiseveranstaltungsvertrag forderungs- und auch ersatzberechtigt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Passagier/Reisender, für welchen eine dritte Person einen Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen hat, Ansprüche gegen die Fluglinie direkt geltend machen kann, da in diesem Fall der Luftbeförderungsvertrag als ein Vertrag zu Gunsten Dritter zu qualifizieren ist.
Reisender. Als Reisender wird der Vertragspartner des Reiseveranstalters bezeichnet. Dieser muss jedoch nicht selbst reisen. Er kann den Vertrag auch (nur) für einen anderen (zugunsten Dritter, § 328) abschließen. Reisen mehrere und bucht nur eine Person die Reise, ist in der Klausur sauber darzulegen wer in welcher Gestalt am Pauschalreisevertrag beteiligt ist. In Betracht kommen neben der Stellvertretung, der Vertrag zugunsten Dritter und schließlich auch der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei enger, z.B. familiärer Verbundenheit kann häufig von einem Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 ausgegangen werden. Wenn beispielsweise der Vater für die gesamte Familie eine Reise bucht, so wird nur er Vertragspartner und die übrigen Familienmitglieder erhalten (bloß) ein eigenes Forderungsrecht aus dem echten Vertrag zugunsten Dritter. Im Einzelfall kann auch (nur) ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angenommen werden. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn recht junge Kinder am Vertrag beteiligt sind. Hier ist die Frage zu klären, ob der Vertragspartner tatsächlich möchte, dass die Kinder ein eigenes Forderungsrecht haben. Möchte der Vertragspartner sich das Forderungsrecht allein vorbehalten, so spricht einiges für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ist eine derart enge Verbundenheit mit den Mitreisenden nicht gegeben, so ist vorzugsweise - insoweit die Voraussetzungen vorliegen - von einer Stellvertretung gemäß §§ 164ff. auszugehen. Auf diese Weise werden alle Beteiligten Vertragspartei und haften demnach selbstständig. Dies entspricht regelmäßig der Interessenlage, wenn zum Beispiel Freunde gemeinsam verreisen und eine gemeinsame Reise buchen.

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