Leistungsstörung. 11.1. Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung, die der Anbieter zu vertreten hat, zu beseitigen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. Die Grenze der Beseitigung nachträglich bekannt gewordener Mängel ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung zu rügen. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungs- erbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten.
11.3. Im Fall der Gewährleistung hat die Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Kündigung.
11.4. Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 9.1 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
11.5. Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nach- gewiesene Kosten geltend machen.
11.6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.7. Für etwaige hinausgehende Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 12.
Leistungsstörung. 3.6.1 Sofern die Serviceleistung eine Dienstleistung ist, gilt das Folgende:
3.6.1.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistungen aus von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
3.6.1.2 In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar sind.
3.6.1.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
3.6.1.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3.6.2 Sofern die Serviceleistung eine Werkleistung ist, gilt das Folgende:
3.6.2.1 Erbringt der Auftragnehmer die nach diesem Vertrag geschuldeten Serviceleistungen mangelhaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.
3.6.2.2 Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemute...
Leistungsstörung. 1 Stellt eine Vertragspartei fest, dass andere Vertragsparteien ihren Pflichten nicht oder nicht genügend nachkommen, hat sie diese an ihre Pflichten zu mahnen und eine Frist zur Beseitigung der Leistungsstörung anzusetzen.
2 Erfüllt die Stiftung Kunst- und Kulturhaus Interlaken den Leistungsvertrag trotz Mahnung nicht oder nur ungenügend, können die Beitraggeber ihren Beitrag angemessen kürzen oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern.
Leistungsstörung. 9.1. Falls HYGIENEERS CONSULTING die von diesem Vertrag erfassten Leistungen nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbringt, ist HYGIENEERS CONSULTING verpflichtet, diese ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß und fehlerfrei nach zu erbringen. Voraussetzung ist eine detaillierte, schriftliche Rüge mit angemessener Nachfristsetzung des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens jedoch zwei Wochen nach Vorlage der Leistungen beim Auftraggeber. Gelingt die vertragsgemäße und fehlerfreie Erbringung der von diesem Vertrag erfassten Leistungen auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nacherbringungsfrist aus von HYGIENEERS CONSULTING zu vertretenden Gründen endgültig nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Beratungsvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
9.2. Wenn eine Ursache (einschließlich Streik oder Aussperrung), die HYGIENEERS CONSULTING nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
9.3. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann HYGIENEERS CONSULTING auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Auftraggeber hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außer halb seines Verantwortungsbereichs.
9.4. Wenn der Auftraggeber wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von HYGIENEERS CONSULTING vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Auftraggeber auf Verlangen der HYGIENEERS CONSULTING innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Auftraggeber der HYGIENEERS CONSULTING den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.5. Im Falle der Kündigung des Einzelvertrages oder bei Rücktritt hat HYGIENEERS CONSULTING Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung/des Rücktritts aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
9.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Leistungsstörung. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. CARBO kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann CARBO die Ware auf Kosten und Gefahren des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hier zu einer Ankündigung bedarf. XXXXX kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
Leistungsstörung. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragneh- mer hat Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn ohne Interesse sind. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Leistungsstörung. 7.1 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Support-Anfragen (Hotline- und E-Mail Support zu üblichen Geschäftszeiten bzw. entsprechend von Controlware definierten Zeiten) direkt an Controlware zu richten. Controlware verschafft dem Kun- den Leistungen im Rahmen von Service-Levels für die Produkte, sofern undsoweit diese in den besonderen produkt- bezogenen Bedingungen beschrieben worden sind. Diese Leistungen werden u.U. im Namen Controlwares von drit- ten Unternehmen (2nd oder 3rd Level Support) bereit gestellt. Etwaige Abweichungen sind im Leistungsschein gere- gelt
7.2 Soweit die Leistungsstörungen und Abhilfemaßnahmen in einem SLA definiert sind, sind die jeweiligen Abhilfemaß- nahmen abschließend für die betroffene Leistungsstörung. Falls im Leistungsschein bzw. in den besonderen produkt- bezogenen Bedingungen keine Service Level definiert sind oder die definierten Service Level auf die betroffene Leis- tungsstörung nicht anwendbarsind, richten sich die Ansprüche des Kunden im Rahmen der durch Ziff. 8 gesetzten Grenzen nach dem im Vertragsgebiet anwendbaren Gesetzesrecht
7.3 Controlware ist für alle notwendigen Arbeiten der hierzu erforderliche Zugriff auf die Vertragsgegenstände zu gewäh- ren. Erfolgt dies nicht, ist der Kunde für etwaige – Zusatzkosten bzw. Verzögerungen ersatzpflichtig bzw. verantwort- lich.
7.4 Der Kunde hat Controlware auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich unter konkreter Angabe der Umstände (zur Nachvollziehbarkeit des Fehlers) anzuzeigen.
Leistungsstörung. Kommt C.A.T.S. mit Leistungen in Verzug, ist der Vertragspartner nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. C.A.T.S. kann für den Zeitraum, in dem der Vertragspartner mit seinen Leistungsverpflichtungen im Rückstand ist, die eigenen Leistungen zurückhalten.
Leistungsstörung. (1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mindestens einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises können wir auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderungen verlangen. Bei Annahmeverzug des Kunden können wir die Waren auf Kosten und Gefahren des Kunden bei uns oder bei einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
(2) Wir können die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
Leistungsstörung. Xxxxxx die beiden Vertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten zur Umsetzung dieses Vertrags keine Einigung erzielen, entscheidet die zuständige Behörde mittels Verfügung. Gegen die Verfügung kann Beschwerde beim Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden.