Reisezeit. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Für die Entschädigung der Reisezeit kann newday anstelle der üblichen Konditionen eine pauschale Entschädigung einführen, welche sowohl die aufgewendete Zeit wie auch die Spesen abdeckt.
Reisezeit. Unter Reisezeit ist der gesamte Umfang der Reisebe- wegung einschließlich der notwendigen Wartezeiten zu verstehen. Zur Abgeltung siehe unter Punkt XV.
Reisezeit. Dauert der Arbeitsweg – unabhängig ob zum betrieblichen Einsatzort gemäss Anhang 1 Art. 3.3 oder zum Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag – länger als 60 Minuten, so wird die Zeit, welche über 60 Minuten pro Wegstrecke liegt, als Arbeitszeit angerechnet (Tür Wohnort zu Tür Einsatz- bzw. Ausbildungsort, mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Bei einem Arbeitsweg von über 60 Minuten wird von den Lernenden erwartet, dass sie die Zeit für ihre Ausbildung nutzen, z.B. um geschäftliche Arbeiten zu erledigen.
Reisezeit. Reisezeit gilt als Arbeitszeit und ist damit vom Kunden zu vergüten. Die Reisezeit kann entweder nach den üblichen Konditionen abgerechnet, oder aber pauschal vergütet werden. Eine solche Pauschale deckt sowohl die aufgewendete Zeit, wie auch etwaige Spesen ab.
Reisezeit. Dauert der Weg zum Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag länger als 45 Minuten, so wird die Zeit, welche über 45 Minuten pro Wegstrecke liegt, als Arbeitszeit angerechnet (Tür Wohnort zu Tür Ausbildungsort, mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Bei einem Weg von über 45 Minuten wird von den Lernenden erwartet, dass sie die Zeit für ihre Ausbildung nutzen.
Reisezeit. Beträgt die tägliche Reisezeit für Hin- und Rückfahrt ab und zu der Werkstatt auf die Arbeitsstelle 30 Minuten oder weniger, so wird diese Reisezeit nicht entschädigt. Übersteigt die tägliche Reisezeit 30 Minuten, so ist die übersteigende Mehrzeit zu vergüten.
Reisezeit. 18.1 Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückweg) wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GAV gezählt und wird separat vergütet. Bis zu 30 Minuten pro Tag gehen zu Lasten des Arbeitnehmenden und werden nicht vergütet. Darüber hinaus wird sie nach dem Stundenansatz vergütet.
18.2 Die Reisezeit des Fahrers des Fahrzeugs wird für die gesamte Reisedauer (vom Besammlungsort bis zur Baustelle, Hin- und Rückweg) nach dem Stundenansatz vergütet.
Reisezeit. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Für die Entschädigung der Reisezeit kann Mycomp IT-Services GmbH an- stelle der üblichen Konditionen eine pauschale Ent- schädigung einführen, welche sowohl die aufgewen- dete Zeit wie auch die Spesen abdeckt.
Reisezeit. Als Reisezeit gilt die Zeit, die für den Transport von der Sammelstel- le/Werkhof auf die Baustelle und zurück benötigt wird. (. )
Reisezeit. 3.1 Als Reisezeit gilt die Zeit, die für die Hin- und Rückreise zum und vom Montageort und zum Bezug der Unterkunft benötigt wird, sowie die Zeit, die für die Fahrt zwischen dem Unterkunfts- und Verpflegungsort und dem Ort der Montagearbeiten aufgewendet wird, wenn diese durch eine größere Entfernung getrennt sind.