Reisezeit Musterklauseln

Reisezeit. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Für die Entschädigung der Reisezeit kann Wieland anstelle der üblichen Konditionen eine pauschale Entschädigung einführen, welche sowohl die aufgewendete Zeit wie auch die Spesen abdeckt.
Reisezeit. Dauert der Arbeitsweg – unabhängig ob zum betrieblichen Einsatzort gemäss Anhang 1 Art. 3.3 oder zum Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag – länger als 60 Minuten, so wird die Zeit, welche über 60 Minuten pro Wegstrecke liegt, als Arbeitszeit angerechnet (Tür Wohnort zu Tür Einsatz- bzw. Ausbildungsort, mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Bei einem Arbeitsweg von über 60 Minuten wird von den Lernenden erwartet, dass sie die Zeit für ihre Ausbildung nutzen, z.B. um geschäftliche Arbeiten zu erledigen.
Reisezeit. Unter Reisezeit ist der gesamte Umfang der Reisebe- wegung einschließlich der notwendigen Wartezeiten zu verstehen. Zur Abgeltung siehe unter Punkt XV.
Reisezeit. Reisezeit gilt als Arbeitszeit und ist damit vom Kunden zu vergüten. Die Reisezeit kann entweder nach den üblichen Konditionen abgerechnet, oder aber pauschal vergütet werden. Eine solche Pauschale deckt sowohl die aufgewendete Zeit, wie auch etwaige Spesen ab.
Reisezeit a) Beträgt die tägliche Reisezeit für Hin- und Rückfahrt ab und zu der Werkstatt auf die Arbeitsstelle 35 Minuten oder weniger, so wird diese Reisezeit nicht entschädigt.
Reisezeit. Entschädigung
Reisezeit. 3.1 Als Reisezeit gilt die Zeit, die für die Hin- und Rückreise zum und vom Montageort und zum Bezug der Unterkunft benötigt wird, sowie die Zeit, die für die Fahrt zwischen dem Unterkunfts- und Verpflegungsort und dem Ort der Montagearbeiten aufgewendet wird, wenn diese durch eine größere Entfernung getrennt sind.
Reisezeit. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. CyberTech Engineering GmbH kann für die Reisezeit Pauschalen verlangen oder diese nach effektivem Aufwand verrechnen.
Reisezeit. Beträgt die Reisezeit pro Tag insgesamt weniger als 30 Minuten, so wird sie grundsätzlich nicht entschädigt6. In Anwendung von Art. 8.3 dieses Gesamt- arbeitsvertrages kann eine besondere Regelung getroffen werden.
Reisezeit. Als Reisezeit gilt die Zeit, die für den Transport von der Sammelstel- le/Werkhof auf die Baustelle und zurück benötigt wird. (. )