Rentenzahlung. Dauernde Folgen des Oberschenkelhalsbruchs werden bei der Bemessung des Invaliditätsgrades gemäß Ziffer 2.1 der vertraglich vereinbarten Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen mit einbezogen. Eine Leistungskürzung gemäß Ziffer 3 erfolgt nicht.
Rentenzahlung. (6) Erleben Sie den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir lebenslang jeweils zu Beginn eines Monats eine Rente in gleich bleibender Höhe. Der bei Vertragsabschluss verein- barte Rentenbeginn darf nicht vor Vollendung Ihres 62. Le- bensjahres liegen.
Rentenzahlung. Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzah- lungsbeginn, zahlen wir – sofern der Mindestbetrag gemäß Nr. 7 erreicht wird – ab Rentenbeginn eine Rente lebenslang – je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise – jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Die Höhe der Rente ist von dem am Stichtag (vgl. Nr. 16) ermittelten Wert der Ihrer Versicherung gutgeschriebenen Fondsanteile bei Beginn der Rentenzahlung und – bei Vereinbarung einer Garantieleistung (vgl. § 2 Nr. 1) – vom Garantieguthaben (vgl. Nr. 4) abhängig. Zur Ermittlung der Rentenhöhe siehe Nr. 6.
Rentenzahlung. Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Ziffer 4.1 Absatz 1 lebt. Wenn versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Zif- fer 4.1 Absatz 1 die Kinder oder die Enkelkinder sind, zahlen wir ei- ne Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind oder Enkelkind. Wir erbringen die Rente, solange die Anforderun- gen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 - 3 Einkommen- steuergesetz (EStG) erfüllt sind, längstens bis das Kind oder das Enkelkind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wir zahlen die Rente monatlich, jeweils am 1. →Bankarbeitstag eines Monats nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Wenn die monatliche Rente weniger als 50 EUR beträgt, können wir 3 Mo- natsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen. Wir ermitteln die Rente an versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Ziffer 4.1 Absatz 1 auf Basis des zum Zeitpunkt des To- des der →versicherten Person • für die Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrags und • des Alters des oder der versorgungsberechtigten Angehörigen. Wir berechnen die jeweilige Rente nach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Dabei gelten die Rechnungsgrundlagen, die wir zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Ren- tenzahlung nach Ziffer 1.4 Absatz 3 bei uns verwenden.
Rentenzahlung. Die deutsche Rente wird am Monatsende überwiesen. Nach Montenegro erfolgt die Überweisung auf das Bankkon- to des Rentners. Die Kosten der Überweisung nach Montenegro trägt der deutsche Rentenversicherungsträger. Für den Rentner fallen nur die üblichen Spesen seiner Bank an.
Rentenzahlung. Die Rentenleistungen erfolgen je nach Vereinbarung entweder mo- natlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vorschüssig oder nachschüssig und werden in Geld erbracht. Falls Zahlungen an ei- nem Tag fällig werden, der kein Arbeitstag ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Arbeitstag. Einige Rentenzahlungen außerhalb Österreichs erfolgen durch telegra- fische Überweisung. In diesen Fällen verringern sich die Rentenzahlun- gen um eine Zahlungsgebühr von 19 € pro Zahlung. Die Gebühr gilt nur für Zahlungen in bestimmte Länder. Auf Anfrage teilen wir Ihnen mit, ob eine Gebühr auf eine beantragte Zahlung erhoben wird. Zahlungen über 000.000 € erfolgen – auch innerhalb Österreichs – durch telegrafische Überweisung.
Rentenzahlung. (3) Die Höhe der garantierten Rente wird nach den aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik bei Renten- beginn für die versicherte Person aus dem Wert der Versi- cherung ermittelt. Dabei werden die Rechnungsgrundlagen (Zins, Sterbetafel und jährliche Verwaltungskosten) der sofort beginnenden Rententarife der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a. G. verwendet, die zu diesem Zeit- punkt für den Neuzugang geöffnet sind. Eine Verrentung ist nur möglich, wenn die gemäß Satz 1 und 2 berechnete Monatsrente 25 Euro nicht unterschreitet.
Rentenzahlung. (1) Wenn die versicherte Person↑ den Beginn der Rentenzahlung erlebt, zahlen wir die nach Absatz (2) bis (6) ermittelte Xxxxx, solange die versicherte Person lebt. Wir zahlen die Rente monatlich an den vereinbar- ten Fälligkeitstagen (zum Ersten eines jeden Monats). Die Jahresrente muss einen Mindestbetrag von 300 € erreichen.
Rentenzahlung. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die vereinbarte Rente. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. Be- trägt die Monatsrente einschließlich der wach- senden Gewinnrente (Ziffer 11.2.4) zu Beginn der Rentenzahlung weniger als 50 EUR, zahlen wir alle Monatsrenten eines Jahres in einem Betrag in der Mitte des Versicherungsjahres.
Rentenzahlung. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls das 70. Lebensjahr vollendet, bezahlt HDI anstelle der Invaliditätssumme (siehe Ziff. 12.2) eine lebenslängliche Rente. Sie beträgt jährlich CHF 95.– pro CHF 1‘000.– Invaliditätsentschädigung und wird vierteljährlich im Voraus ausgerichtet. Die Rente wird wirksam, sobald der Invaliditäts- grad feststellbar ist und allfällige Taggeldleistungen aufgehört haben.