Reparaturkosten Musterklauseln

Reparaturkosten. Entschädigt werden bis maximal zum Zeitwert
Reparaturkosten. Die Kosten einer Reparatur, die notwendig ist, um Ihr Wasserfahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Reparaturkosten. Die Kosten, die dem Versicherungsnehmer im Zuge der Behebung eines versicherten Schadens am Wasserfahrzeug und/oder am eventuellen Hausrat angefallen sind.
Reparaturkosten. Als “Reparaturkosten” gelten Kosten, die entstehen, um das Fahrzeug (siehe 1.8) oder einen Teil davon, bei einer teilweisen Beschädigung wieder in jenen technischen Zustand zu bringen, in dem es sich unmittelbar zum Zeitpunkt vor dem Schadensereignis befand. Dazu gehören z.B.: Krankosten, Ersatzteil- und Materialkosten, Kosten der Demontage und der Montage sowie sonstige notwendige Arbeitslöhne.
Reparaturkosten. Reparaturkosten, die der*die Entleiher*in durch übermäßige oder falsche Fahrzeugbedienung zu verantworten hat, hat der*die Entleiher*in dem Verleiher zu ersetzen. Der Verleiher muss sich dabei eine eventuelle Wertverbesserung (neu für alt) anrechnen lassen. Reparaturkosten, die nicht auf eine Fehlbedienung des Fahrzeuges oder auf übermäßigen, fahrbedingten Verschleiß beruhen, trägt der Verleiher.
Reparaturkosten. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes des beschädigten Mobiltelefons notwendigen Aufwendungen (Reparatur- kosten). Die Reparatur hat ausschließlich durch ein von uns beauftragtes Reparatur-Dienst- leistungsunternehmen zu erfolgen (siehe Abschnitt B § 8 Nr. 2 c). Für Reparaturen, die Sie in Eigenregie selbst ausführen oder ausführen lassen, besteht kein Versicherungsschutz.
Reparaturkosten. Die Kosten für Ersatzteile sowie Arbeitskosten, einschließlich aller Telefongebühren für die Auftragserteilung, welche für die Reparatur des versicherten Gerätes im Fall eines versicherten Geräteausfalls entstanden sind. Versicherte Personen sind die Inhaber einer gültigen Postbank Visa Card PLATINUM.

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  • Reparaturen Reparaturen, die notwendig werden um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14). Reparaturen die notwendig werden um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.