Rettungswege. 2.3.1. Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten
Rettungswege. Rettungswege, Verkehrswege, Baustellen-Zu- und -Abfahrten, Durchfahrten und Durchgänge, Zu- und Ausgänge, Treppenräu- me, Lauf- und Leitergänge, die bei einem Brand als Fluchtwege und als Angriffswege für die Feuerwehr dienen können, sind frei- zuhalten und zu kennzeichnen. Es ist dafür zu sorgen, dass min- destens zwei entgegengesetzt liegende Rettungswege vorhanden sind. Erforderlichenfalls sind Rettungskörbe bereitzuhalten, die Krankentragen aufnehmen können.
Rettungswege. Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!
Rettungswege. Der Veranstalter hat insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der erwarteten Zuschauer und der räumlichen Ausdehnung der Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche ausreichende, mit üblichen Rettungsfahrzeugen befahrbare Rettungswege auszuweisen.
Rettungswege. Die Rettungswege (Notausgänge) sind vom Mieter freizuhalten (nicht zu blockie- ren), sie sind nicht als Ein- oder Ausgänge für Gäste, sondern nur als Notausgänge zu nutzen. Zur Anerkennung dieses für uns wichtigen AGB-Punktes ist bei Über- gabe / Einweisung eine entsprechende Vereinbarung zu unterschreiben!
Rettungswege. 2.2. Escape routes
Rettungswege. 2.2.1. Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten Die notwendigen und die durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungszonen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungs- wegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, können auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt werden. Hydranten in den Hallen und im Freigelände dürfen nicht verbaut, un- kenntlich oder unzugänglich gemacht werden.