Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche 3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat; 3.2 wegen Schäden durch "Kampfhunde", sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire Bullterrier; 3.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird; 3.4 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 3.5 aus Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.
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Samples: Insurance Policy
Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben 6.1 Nicht versichert sind Ansprüche
3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat;
3.2 wegen Schäden durch "Kampfhunde", sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire Bullterrier;
3.3 6.1.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. verursachen; Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung Betrieb gesetzt wird;
3.4 6.1.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;.
3.5 6.1.3 aus Tätigkeiten (zum Beispiel der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren; aus Tätigkeiten, insbesondere Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) Beförderung an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.
6.1.4 wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen;
6.1.5 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umfang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
6.2 Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
6.2.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
6.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
6.2.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
6.2.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat;
3.2 wegen Schäden durch "Kampfhunde", sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - ‒ American Staffordshire Terrier, - ‒ Bullterrier, - ‒ Pitbull, - ‒ Staffordshire Bullterrier;
3.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;
3.4 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
3.5 aus Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/RaumfahrzeugenLuft- /Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten1. wegen Sch den durch Risiken, die nicht der den Schaden durch bewusstes Abweichen von Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hatVorsorgeversicherung in Ziff. 3.01 wird hingewiesen;
3.2 2. wegen Schäden durch "Kampfhunde", sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire Bullterrier;
3.3 wegen SchädenSch den, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeuganh ngers (siehe aber Ziff. 2.02 und 2.07) oder eines Wasserfahrzeugs Wasserfahrzeuges verursachen oder für f r die sie als Halter oder Benutzer Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für f r einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für f r alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit T tigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahrzeuganh nger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung Betrieb gesetzt wird;
3.4 3. wegen SchädenSch den, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für f r die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für f r einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für f r alle anderen Versicherten;
3.5 aus Tätigkeiten 4. aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen f r Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich f r den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b) T tigkeiten (zum Beispiel z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholungberholung, Reparatur, BeförderungBef rderung) an Luft-/Raumfahrzeugen Luft- oder Luftfahrzeugteilen Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden Sch den an Luft-/RaumfahrzeugenLuft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten bef rderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden Sch den durch Luft-/RaumfahrzeugeLuft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Sch den durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Sch den, soweit es sich nicht um ausdr cklich mitversicherte Umweltsch den handelt (siehe Ziff. 5);
6. wegen Bergsch den (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Besch digung von Grundst cken, deren Bestandteile und Zubeh r handelt; wegen Sch den beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohles ureeinbr che sowie Kohlenstaubexplosionen;
7. wegen Personensch den durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, f r die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
8. wegen Personensch den durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Ausz ge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
9. wegen Personensch den, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschlie lich Zubeh r, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten f r Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Anspr che von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
10. wegen Sch den durch elektromagnetische Xxxxxx;
11. aus Besitz und/ oder Betrieb von l-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
12. aus Besitz und/ oder Betrieb von Bahnen zur Bef rderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbst ndigen und nicht selbst ndigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch ver nderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachsch den infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
14. wegen Sach- und/ oder Verm genssch den durch gentechnisch ver nderte Erzeugnisse und/ oder Erzeugnisse, die gentechnisch ver nderte Organismen (GVO) enthalten;
15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Bef rderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Gro handelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
16. wegen Sch den, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zur ckzuf hren sind;
17. wegen Sch den durch Anfeindungen, Bel stigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
18. wegen Verm genssch den aus Pflichtverletzungen, die mit der T tigkeit als ehemalige oder gegenw rtige Mitglieder von Vorstand, Xxxxx ftsf hrung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen.
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Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat;
3.2 1. wegen Schäden durch "Kampfhunde"Risiken, sofern dies die nicht ausdrücklich vereinbart wurdeder Betriebsbeschreibung entsprechen; Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen.
2. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire Bullterrier;
3.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen VersichertenVersicherer. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung Betrieb gesetzt wird;
3.4 3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
3.5 aus 4. aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b) Tätigkeiten (zum Beispiel z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen Luft- oder Luftfahrzeugteilen Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/RaumfahrzeugenLuft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/RaumfahrzeugeLuft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 6.);
6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
9. wegen Schäden durch elektromagnetische Xxxxxx;
10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
12. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
13. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
14. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerweken;
15. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
16. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
17. aus der Übernahme von Behandlungen und Tätigkeiten (z. B. aufgrund eines Honorarvertrags) von Patienten anderer medizinischer Einrichtungen bei fehlender Tätigkeit auf eigene Rechnung;
18. aus geburtshilflicher Tätigkeit;
19. aus Zubereitung und Empfehlung zur Verwendung von Arzeimitteln;
20. wegen Personenschäden aus Hypnosebehandlungen;
21. wegen Personenschäden aus einer nicht rechtzeitig erfolgten Verweisung an einen Arzt;
22. aus permanenten und vorübergehenden Tätowierungen sowie Enttätowierungen;
23. aus Dauer und Permanent-Make-Up;
24. aus dem Anbringen von Piercings, Xxxxxxxxx, Schmucknarben (Cuttings), Implantaten aller Art;
25. aus chemischen Peelings (insbesondere mittels Fruchtsäure, Trichloressigsäure, Phenol);
26. aus Behandlungen, die mit einem Einbringen von Wirkstoffen in die Hautschichten verbunden sind (z. B. Mesotherapie, Mesolift);
27. aus Hautunterspritzungen mittels Collagen, Botox oder vergleichbaren Stoffen;
28. aus Fettreduktion mittels Ultraschall;
29. aus der Verwendung von Lasergeräten aller Art - abweichend von 3.12 (Strahlenklausel);
30. aus sämtlichen (Heil-)Behandlungen und/oder mit einem Eingriff in die Körpersubstanz verbundenen kosmetisch chirurgischen Maßnahmen, die einem Heilpraktiker und/oder (Zahn-)Arzt vorbehalten sind.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat;
3.2 1. wegen Schäden durch "Kampfhunde"Risiken, sofern dies die nicht ausdrücklich vereinbart wurdeder Betriebsbeschreibung entsprechen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire BullterrierAuf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen;
3.3 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.2 und 2.2.2 oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung Betrieb gesetzt wird;
3.4 3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
3.5 aus 4. aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
b) Tätigkeiten (zum Beispiel z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen Luft- oder Luftfahrzeugteilen Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/RaumfahrzeugenLuft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/RaumfahrzeugeLuft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 5);
6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzeimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
9. wegen Schäden durch elektromagnetische Xxxxxx;
10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
12. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
13. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
14. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
15. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
16. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstigen Diskrimminierungen.
4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhrere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
2. wegen Schäden an Kommissionsware;
3. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
4. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
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Samples: Insurance Policy
Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat;
3.2 wegen 5.1.1 aus Schäden durch "Kampfhunde"außergewöhnliche Risiken, sofern dies die nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen dem im Versicherungsschein beschriebenen Vertragsgegenstand entsprechen (für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4 AHB in Verbindung mit Ziffer 4.2 dieser Bedingungen).
5.1.2 aus dem Besitz und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire Bullterrier;der Verwendung von Kraft- und Wasserfahrzeugen nach den folgenden Bestimmungen:
3.3 5.1.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeuges oder eines Wasserfahrzeugs Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer 4.3).
5.1.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. .
5.1.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. .
5.1.2.4 Eine Tätigkeit der im ersten Absatz in Ziffer 5.1.2.1 und 5.1.2.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahrzeug -anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungBestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung Betrieb gesetzt wird;.
3.4 5.1.3 aus dem Besitz und der Verwendung von Luft- und Raumfahrzeugen nach den folgenden Bestimmungen:
5.1.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. .
5.1.3.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;.
3.5 5.1.3.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (zum Beispiel z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Reparatur und Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen Luft- und Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/RaumfahrzeugenLuft- und Raumfahrzeugen, der den mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/RaumfahrzeugeLuft- und Raumfahrzeuge.
5.1.4 wegen Ansprüchen gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-, oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
5.1.5 aus Schäden an Kommissionsware.
5.1.6 aus der Herstellung, Verarbeitung und der gewerblichen Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken; ferner aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuerwerken.
5.1.7 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt.
5.1.8 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
5.1.9 wegen Sachschäden bei Einreiß- und Abbrucharbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht.
5.1.10 aus Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine besondere Vereinbarung – siehe Versicherungsschein – hierüber mit dem Versicherer getroffen wurde. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m entstehen.
5.1.11 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise).
5.1.12 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat;
3.2 1. wegen Schäden durch "Kampfhunde"Risiken, sofern dies die nicht ausdrücklich vereinbart wurdeder Betriebsbeschrei- bung entsprechen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire BullterrierAuf die Regelungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 4.01 wird hingewiesen;
3.3 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter Mitversi- cherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeugan- hängers (siehe aber Ziffer 2.02, 2.07 und 4.24) oder eines Wasserfahrzeugs Was- serfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Perso- nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug Fahr- zeug hierbei nicht in Bewegung Betrieb gesetzt wird;
3.4 3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter Mitversi- cherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen Luft- oder Raumfahrzeuges verursa- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
3.5 aus 4. aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b) Tätigkeiten (zum Beispiel z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen Luft- oder Luftfahrzeugteilen Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/RaumfahrzeugenLuft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arz- neimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharma- zeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvor- sorge zu treffen hat;
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Risikobegrenzungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat;
3.2 4.1.1 wegen Schäden durch "Kampfhunde"Risiken, sofern dies die nicht ausdrücklich vereinbart wurdeder Betriebsbeschreibung entsprechen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire BullterrierAuf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen;
3.3 4.1.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung Betrieb gesetzt wird;
3.4 4.1.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
3.5 4.1.4 aus Tätigkeiten (zum Beispiel der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) Beförderung an Luft-/Raumfahrzeugen Luft- oder Luftfahrzeugteilen Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/RaumfahrzeugenLuft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/RaumfahrzeugeLuft- oder Raumfahrzeuge,
4.1.5 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt, siehe 5,
4.1.6 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
4.1.7 aus der Durchführung oder Teilnahme an deckungsvorsorgepflichtigen und nicht deckungsvorsorgepflichtigen klinischen Prüfungen;
4.1.8 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten, z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe sowie aus dem Betrieb einer Blutbank oder eines Blutspendedienstes;
4.1.9 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakproduktion einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
4.1.10 wegen Schäden durch elektromagnetische Xxxxxx, die nicht im Zusammenhang mit einer medizinisch indizierten Behandlung stehen;
4.1.11 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
4.1.12 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
4.1.13 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
4.1.14 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
4.1.15 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
4.1.16 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
4.1.17 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
4.1.18 aus solchen Behandlungen, denen die allgemeine Anerkennung in der Heilkunde versagt ist;
4.1.19 aus nicht medizinisch indizierten, rein kosmetischen Behandlungen;
4.1.20 aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ärztlichen Fachrichtungen Gynäkologie (Pränataldiagnostik, künstliche Befruchtung), Geburtshilfe, Humangenetik, Transfusionsmedizin, Pharmakologie, Toxikologie, Pathologie, Mikrobiologie, Virologie, Infektionsepidemiologie, Hygiene- und Umweltmedizin, Laboratoriumsmedizin, Anatomie, Arbeitsmedizin, Biochemie, öffentliches Gesundheitswesen, Rechtsmedizin;
4.1.21 aus der Teilnahme am Mammographie-Screening auch als Programmverantwortlicher Arzt;
4.1.22 aus Kryokonservierung von menschlichen Zellen wie z. X. Xxxxxxxx, Eizellen, Embryonen;
4.1.23 aus dienstlicher Tätigkeit angestellter Ärzte/Zahnärzte außerhalb des versicherten Risikos;
4.1.24 aus stationärer Tätigkeit.
4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind
4.2.1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
4.2.2 wegen Schäden an Kommissionsware;
4.2.3 aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
4.2.4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
4.2.5 wegen Bergschäden im Sinne des §114 BBergG soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile oder Zubehör handelt; Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des §114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
4.2.6 Ansprüche der an der Berufsausübungsgemeinschaft, Gemeinschaft oder Partnerschaft, Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) beteiligten Ärzte untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft oder Partnerschaft gegen die daran beteiligten Ärzte und umgekehrt.
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