Risikobegrenzungen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus P.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); P.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); P.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); P.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer/die versicherte Person (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); P.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung).
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation