Common use of Risikobegrenzungen Clause in Contracts

Risikobegrenzungen. 9.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht - aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem unter Xxxxxx 3 dieses Vertragsteils be- schriebenen Charakter entsprechen. - aus Verletzung der Reiter und Fahrer, aus der Beschädigung der Pferde (einschließlich Geschirren, Zaum- und Sattelzeug), Wagen und Kraftfahrzeugen sowie aus der Haftung als Kraftfahrzeughalter oder -lenker und als Pferdehalter. - aus dem Errichten und der Verwendung von Tribünen und Großzelten. - aus Schäden durch Risiken, die nicht dem beschriebenen Betriebscharakter entsprechen. (Für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gem. Ziff. 4 AHB. - aus Schäden an Kommissionsware. - aus der Herstellung, Verarbeitung und der gewerblichen Beförderung von Sprengstoffen oder aus ih- rer Lagerung zu Großhandelszwecken; ferner aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuer- werken. - aus Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstü- cken, deren Bestandteile und Zubehör handelt. - aus Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. - wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung der Grubenränder bei Sandgruben, Steinbrü- chen und dergleichen entstehen. - aus Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. - aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise). - wegen Schäden infolge Veränderung der Lagerstätten des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. - wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt. - wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage - unter Nichtbeachtung von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs- nehmer/Antragsteller gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsor- gungsanlage oder seines Personals - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. - Ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Schäden durch Stoffe, die nicht auf einer behördlich ge- nehmigten Deponie oder einem sonstigen behördlich hierfür genehmigten Platz gelagert (zwischen- oder endgelagert) wurden. - Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er- zeugnisse zurückzuführen sind. - aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen. - wegen Personenschäden durch die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbrau- cher abgegebenen Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer/Antragsteller in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; - wegen Schäden aus Infektionen mit den Erregern des Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) und deren Folgen; - aus Ansprüchen nach den Art. 1792 ff. und 2280 und den damit in Zusammenhang stehenden Re- gressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen ande- rer Länder. - wegen Schäden die zurückzuführen sind auf: - gentechnische Arbeiten - gentechnisch veränderte Organismen (GVO) - Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten bzw. die aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 9.2 Kraft, Luft-, Raum- Und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahr- zeuganhängers verursachen. 1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 1.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be- auftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer/Antragsteller oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraft- fahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 4.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahr- zeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge be- stimmt waren, 4.2 Tätigkeit (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Xx- xxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge.

Appears in 1 contract

Samples: Rahmenvertrag

Risikobegrenzungen. 9.1 Nicht versichert ist Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Schäden, a) die Haftpflicht - aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem unter Xxxxxx 3 dieses Vertragsteils be- schriebenen Charakter entsprechen. - aus Verletzung der Reiter und Fahrer, aus der Beschädigung der Pferde (einschließlich Geschirren, Zaum- und Sattelzeug), Wagen und Kraftfahrzeugen sowie aus der Haftung sich bei anderen als Kraftfahrzeughalter oder -lenker und als Pferdehalter. - aus dem Errichten und der Verwendung von Tribünen und Großzelten. - aus Schäden durch Risiken, die nicht dem beschriebenen Betriebscharakter entsprechen. (Für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gem. Ziff. 4 AHB. - aus Schäden an Kommissionsware. - aus der Herstellung, Verarbeitung und der gewerblichen Beförderung von Sprengstoffen oder aus ih- rer Lagerung zu Großhandelszwecken; ferner aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuer- werken. - aus Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstü- cken, deren Bestandteile und Zubehör handelt. - aus Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. - wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung der Grubenränder bei Sandgruben, Steinbrü- chen und dergleichen entstehen. - aus Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. - aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise). - wegen Schäden infolge Veränderung der Lagerstätten des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. - wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt. - wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage - unter Nichtbeachtung von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs- nehmer/Antragsteller gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsor- gungsanlage oder seines Personals - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. - Ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Schäden durch Stoffe, die nicht auf einer behördlich ge- nehmigten Deponie oder einem sonstigen behördlich hierfür genehmigten Platz gelagert (zwischen- oder endgelagert) wurden. - Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er- zeugnisse zurückzuführen sind. - aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen. - wegen Personenschäden durch die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbrau- cher abgegebenen Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer/Antragsteller in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; - wegen Schäden aus Infektionen mit den Erregern des Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) und deren Folgen; - aus Ansprüchen nach den Art. 1792 ff. und 2280 und den damit in Zusammenhang stehenden Re- gressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen ande- rer Länder. - wegen Schäden die zurückzuführen sind auf: - gentechnische Arbeiten - gentechnisch veränderte Organismen (GVO) - Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten bzw. die aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 9.2 Kraft, Luft-, Raum- Und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahr- zeuganhängers verursachen. 1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 1.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be- auftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer/Antragsteller oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraft- fahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 4.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahr- zeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge be- stimmt waren, 4.2 Tätigkeit beschriebenen Fahrten ereignet haben (z. B. MontageBesor- gungsfahrten, WartungMaterialtransporten oder sonstigen Vereinsaufträgen, Inspektionauch wenn diese zum Aufgabenbe- reich der jeweiligen Person im Verein gehören). b) die durch Bruch, ÜberholungBetriebs- und Bremseinflüsse (außer Glasschäden) am Fahrzeug aufgetreten sind. c) die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden oder auf eine Gefahrerhöhung zurückzu- führen sind (z. B. abgefahrene Reifen, ReparaturTrunkenheit etc.). Die entsprechenden Bestimmungen der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung sind analog anzuwenden. d) die bei Verlängerung des direkten Weges (Dauer und/oder Wegstrecke) oder dessen Unterbrechung durch rein private und/oder eigenwirtschaftliche Interessen (z. B. Einkauf, BeförderungBesuch einer Gaststätte zu Privatzwe- cken etc.) an Luft- eingetreten sind. Eine Abfahrt erst zwei Stunden nach Ende einer Veranstaltung gilt im Allge- meinen als Verlängerung des direkten Weges und Raumfahrzeugen oder Luft- führt zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. e) die Unfallfolgekosten sind (z. B. Nutzungsausfall, Wertminderung, Gutachterkosten, Abschlepp- und Raumfahrzeugteilen, Miet- wagenkosten und zwar wegen Schäden an Luft- über die Pos. 7c) Ziff. 2. und Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Xx- xxxx, 3. hinausgehen) f) die als Verlust des SFR der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- eigenen Fahrzeugvollversicherung eintreten. g) die später als drei Monate nach Schadeneintritt gemeldet worden sind. Maßgeblich ist der Eingang der ausgefüllten und Raumfahrzeugeunterschriebenen Schadenanzeige. h) für die eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (z. B. die Haftpflichtversicherung eines anderen Unfall- beteiligten etc.).

Appears in 1 contract

Samples: Zusatzversicherung Für Den Einsatz Privater Kraftfahrzeuge

Risikobegrenzungen. 9.1 Nicht versichert ist Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Schäden, a) die Haftpflicht - aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem unter Xxxxxx 3 dieses Vertragsteils sich bei anderen als in diesen Bestimmungen be- schriebenen Charakter entsprechen. - aus Verletzung der Reiter und Fahrer, aus der Beschädigung der Pferde (einschließlich Geschirren, Zaum- und Sattelzeug), Wagen und Kraftfahrzeugen sowie aus der Haftung als Kraftfahrzeughalter oder -lenker und als Pferdehalter. - aus dem Errichten und der Verwendung von Tribünen und Großzelten. - aus Schäden durch Risiken, die nicht dem beschriebenen Betriebscharakter entsprechen. (Für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gem. Ziff. 4 AHB. - aus Schäden an Kommissionsware. - aus der Herstellung, Verarbeitung und der gewerblichen Beförderung von Sprengstoffen oder aus ih- rer Lagerung zu Großhandelszwecken; ferner aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuer- werken. - aus Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstü- cken, deren Bestandteile und Zubehör handelt. - aus Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. - wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung der Grubenränder bei Sandgruben, Steinbrü- chen und dergleichen entstehen. - aus Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. - aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise). - wegen Schäden infolge Veränderung der Lagerstätten des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. - wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt. - wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage - unter Nichtbeachtung von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs- nehmer/Antragsteller gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsor- gungsanlage oder seines Personals - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. - Ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Schäden durch Stoffe, die nicht auf einer behördlich ge- nehmigten Deponie oder einem sonstigen behördlich hierfür genehmigten Platz gelagert (zwischen- oder endgelagert) wurden. - Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er- zeugnisse zurückzuführen sind. - aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen. - wegen Personenschäden durch die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbrau- cher abgegebenen Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer/Antragsteller in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; - wegen Schäden aus Infektionen mit den Erregern des Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) und deren Folgen; - aus Ansprüchen nach den Art. 1792 ff. und 2280 und den damit in Zusammenhang stehenden Re- gressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen ande- rer Länder. - wegen Schäden die zurückzuführen sind auf: - gentechnische Arbeiten - gentechnisch veränderte Organismen (GVO) - Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten bzw. die aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 9.2 Kraft, Luft-, Raum- Und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahr- zeuganhängers verursachen. 1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 1.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be- auftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer/Antragsteller oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraft- fahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 4.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahr- zeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge be- stimmt waren, 4.2 Tätigkeit Fahrten ereignet haben (z. B. MontageBesorgungs- fahrten, WartungMaterialtransporten oder sonstigen Vereins- aufträgen, Inspektionauch wenn diese zum Aufgabenbereich der jeweiligen Person im Verein gehören); b) die durch Bruch, ÜberholungBetriebs- und Bremseinflüsse (außer Glasschäden) am Fahrzeug aufgetreten sind. c) die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeige- führt wurden oder auf eine Gefahrerhöhung zurückzu- führen sind (z. B. abgefahrene Reifen, ReparaturTrunkenheit etc.). Die entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversiche- rung sind analog anzuwenden; d) die bei Verlängerung des direkten Weges (Dauer und/ oder Wegstrecke) oder dessen Unterbrechung durch rein private und/oder eigenwirtschaftliche Interessen (z. B. Einkauf, BeförderungBesuch einer Gaststätte zu Privatzwecken etc.) an Luft- eingetreten sind. Eine Abfahrt erst zwei Stunden nach Ende einer Veranstaltung gilt im Allgemeinen als Verlängerung des direkten Weges und Raumfahrzeugen oder Luft- führt zum Er- löschen des Versicherungsschutzes; e) die Unfallfolgekosten sind (z. B. Nutzungsausfall, Wert- minderung, Gutachterkosten, Abschlepp- und Raumfahrzeugteilen, Mietwa- genkosten und zwar wegen Schäden an Luft- über die Pos. 7c) Ziff. 2. und Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Xx- xxxx, 3. hinaus- gehen); f) die als Verlust des Schadenfreiheitsrabattes (SFR) der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- eigenen Fahrzeugvollversicherung eintreten; g) die später als drei Monate nach Schadeneintritt gemel- det worden sind. Maßgeblich ist der Eingang der aus- gefüllten und Raumfahrzeugeunterschriebenen Schadenanzeige, h) für die eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (z. B. die Haftpflichtversicherung eines anderen Unfall- beteiligten etc.).

Appears in 1 contract

Samples: Sportversicherung Für Vereine Der Sportbünde Pfalz Und Rheinhessen

Risikobegrenzungen. 9.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht - aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht dem unter Xxxxxx 3 dieses Vertragsteils be- schriebenen Charakter entsprechen. - aus Verletzung der Reiter und Fahrer, aus der Beschädigung der Pferde (einschließlich Geschirren, Zaum- und Sattelzeug), Wagen und Kraftfahrzeugen sowie aus der Haftung als Kraftfahrzeughalter oder -lenker und als Pferdehalter. - aus dem Errichten und der Verwendung von Tribünen und Großzelten. - aus Schäden durch Risiken, die nicht dem beschriebenen Betriebscharakter entsprechen. (Für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gem. Ziff. 4 AHB. - aus Schäden an Kommissionsware. - aus der Herstellung, Verarbeitung und der gewerblichen Beförderung von Sprengstoffen oder aus ih- rer Lagerung zu Großhandelszwecken; ferner aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuer- werken. - aus Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstü- cken, deren Bestandteile und Zubehör handelt. - aus Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. - wegen auf 7.1 Schäden, die anlässlich anderer als der durch vorschriftswidrige Sicherung diese Bestimmungen gedeckten Fahrten eintreten (z.B. Fahrten anläss- lich der Grubenränder bei SandgrubenErledigung von Vereinsaufträgen und Besorgungsfahrten, Steinbrü- chen auch soweit diese zum üblichen Aufgabenbereich der versicherten Personen gehören); 7.2 Brems-, Betriebs- und dergleichen entstehen. - aus Schäden durch Sprengungen jeder Artreine Bruchschäden, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. - aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise). - wegen Schäden infolge Veränderung Ausnahme von Bruchschäden an der Lagerstätten Verglasung des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. - wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt. - wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage - unter Nichtbeachtung von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs- nehmer/Antragsteller gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsor- gungsanlage oder seines Personals - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. - Ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Schäden durch Stoffe, die nicht auf einer behördlich ge- nehmigten Deponie oder einem sonstigen behördlich hierfür genehmigten Platz gelagert (zwischen- oder endgelagert) wurden. - Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Fahrzeuges; 7.3 Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden oder Folge einer Gefahrerhöhung sind (z.B.: Fahren ohne gültige Fahr- erlaubnis, abgefahrene Reifen). Die ARAG verzichtet auf Asbestden Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versi- cherungsfalles. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grobfahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahr- zeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, asbesthaltige Substanzen unsere Leistungen in einem der Schwere des Mit- verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; 7.4 Unfallfolgekosten (z.B. Wertminderung, Nutzungsausfall oder Er- zeugnisse zurückzuführen sind. - aus Besitz Kosten eines Mietwagens, Verlust des Schadenfreiheits- rabattes bei Inanspruchnahme der eigenen Fahrzeugversicherung oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen. - wegen Personenschäden durch die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbrau- cher abgegebenen ArzneimittelKfz-Haftpflichtversicherung); 7.5 Schäden, für die der Versicherungsnehmer/Antragsteller in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; - wegen Schäden aus Infektionen mit den Erregern des Acquired Immune Deficiency Syndrome anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (AIDS) und deren Folgen; - aus Ansprüchen nach den Art. 1792 ff. und 2280 und den damit in Zusammenhang stehenden Re- gressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen ande- rer Länder. - wegen Schäden die zurückzuführen sind auf: - gentechnische Arbeiten - gentechnisch veränderte Organismen (GVO) - Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten bzw. die aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.z.B. eine gegnerische Haftpflichtversicherung); 9.2 Kraft, Luft-, Raum- Und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen 7.6 Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine beim Transport von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahr- zeuganhängers verursachen. 1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 1.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be- auftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer/Antragsteller oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziff. 1.1 Material und 1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraft- fahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch Geräten im Sinne dieser BestimmungenZusammenhang mit Bau-, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist Wartungs- und wenn das Fahr- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.Instandset- zungsarbeiten eintreten; 4. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 4.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahr- zeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge be- stimmt waren, 4.2 Tätigkeit (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Xx- xxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger 7.7 Schäden durch Luft- das Be- und RaumfahrzeugeEntladen der Fahrzeuge; 7.8 Schäden durch Brand, Explosion, Diebstahl oder Naturgefahren/Elementarereignisse, wie Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung sowie durch Marderbiss einschließlich daraus entstehender Folgeschäden.

Appears in 1 contract

Samples: KFZ Zusatzversicherung Mit Rechtsschutz Für Vereine