Rückfall Musterklauseln

Rückfall. Das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Unfallfolgen (Rückfall) gilt dann als neuer Versicherungsfall, wenn die versicherte Person seit dem letzten Auftreten der gleichen Krankheit oder der gleichen Unfallfolgen während zwölf Mo- naten ununterbrochen arbeitsfähig war. Massgebend dafür ist das Arbeitspensum bei Eintritt des Leistungsfalls. Die bereits verrechnete Wartefrist wird bei einem anerkannten Rückfall nicht erneut in Abzug gebracht.
Rückfall. Fällt die/der Beschäftigte nach der Therapie erneut wegen Alkohol- und/oder sonstigen Suchtmittelmissbrauchs auf, wird entsprechend den Ziffern 8.1 ff. verfahren. Bei einem zweiten Rückfall wird nach der Ziffer 8.4 verfahren.
Rückfall. (1) Rückfälle nach einer Therapie oder nach sonstigen Hilfemaßnahmen sind krankheitsbedingt und nicht untypisch. Fallen betroffene Beschäftigte wieder durch suchtmittelbedingtes Verhalten und durch Dienstpflichtverletzungen auf, so berät der an der zuletzt durchgeführten Stufe beteiligte Personenkreis und stellt Einvernehmen über das weitere Vorgehen her. Auf die Konsequenz in Bezug auf die Zahlung der Krankenbezüge wird hingewiesen.
Rückfall. Als Rückfall gilt jede neue Invalidität, welche innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Übernahme einer von der Versicherung abgedeckten Invalidität eintritt und auf die gleiche Krankheit oder den gleichen Unfall zurückzuführen ist.
Rückfall. Im Falle eines Rückfalls innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Invaliditätsperiode und sofern die Karenzzeit seit dem Eintritt der ursprünglichen Invalidität vollständig abgelaufen ist, gilt die daraus resultierende Invalidität als Fortsetzung der Erstinvalidität. In diesem Falle findet die Karenzzeit keine Anwendung mehr, und die Intervention der Gesellschaft erfolgt auf den gleichen Grundlagen wie diejenigen, welche die Intervention anlässlich der vorherigen Invalidität veranlasst haben.
Rückfall. Im Falle eines Rückfalls wird die Zahlung der Beihilfe ohne Anrechnung einer erneuten Wartezeit wieder aufgenommen. Unter einem Rückfall versteht man diejenige Arbeitsunfähigkeit, die innerhalb von drei (3) Monaten nach Ende der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten Erwerbsunfähigkeit auftritt und durch dieselbe Erkrankung oder denselben Unfall verursacht wurde. Jede weitere Arbeitsunfähigkeit, die sich aus einem anderen Grund ergibt, unterliegt einer erneuten Wartezeit von neunzig (90) Tagen.
Rückfall. Das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall) gilt hinsichtlich Leistungsdauer und Wartefrist – sofern diese pro Krank- heitsfall vereinbart wurden – als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte ihretwegen während 12 Monaten un- unterbrochen nicht arbeitsunfähig war.
Rückfall a) Variante A Das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall) gilt hinsichtlich Leistungs- dauer und Wartefrist – sofern diese pro Krankheitsfall vereinbart wurden – als neuer Krankheitsfall, wenn der Versi- cherte ihretwegen während 12 Mona- ten ununterbrochen nicht arbeits-/ erwerbsunfähig war.
Rückfall. Ein Rückfall wird grundsätzlich als Neuerkrankung gewertet und die Maßnahmen von Ziff. 8 werden entsprechend ange- wendet.
Rückfall. Zum Erscheinungsbild der Alkoholkrankheit gehört die Möglichkeit, dass es auch nach einer erfolgreichen Behandlung zu Rückfällen kommen kann. Da in diesem Fall bereits eine gewisse Einsicht des Betroffenen vorausgesetzt werden kann, ist nach dem erneuten Auftreten der Krankheit sofort darauf zu drängen, dass geeignete Therapieschritte unternommen werden. Nach Beendigung der entsprechenden medizinischen Behandlung ist mit dem Betroffenen das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der Grundsätze des vorstehenden Stufenmodells und der Umstände des Einzelfalls zu erörtern. Der Betroffene ist entsprechend Anlage 4 zu belehren.