Common use of Rückruf Clause in Contracts

Rückruf. 14.1 Wenn eine der Parteien ein Mängel in den gelieferten Sachen (inklusive Verpackungen) bekannt a. Mängelart; b. betroffenen Sachen; c. allen anderen Informationen, die wichtig sein können. 14.2 Die Parteien werden anschließend in Rücksprache alle unter den betreffenden Umständen notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die zu ergreifenden Maßnahmen können unter anderem beinhalten, dass Lieferungen eingestellt werden, dass das Produzieren der Produkte eingestellt wird, dass die Vorräte der Produkte (eventuell bei Kunden von Syngenta) gesperrt werden und/oder dass ein Rückruf stattfinden wird. Lediglich Syngenta ist berechtigt, die Entscheidung zu treffen, ob und welche dieser Maßnahmen ergriffen werden und wie deren Ausführung stattfinden wird. Sofern zutreffend wird Syngenta bei dieser Entscheidung mitberücksichtigen, dass sie Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, von hoher Qualität auf den Markt bringt und dabei einen Ruf zu schützen hat. Der Verkäufer muss jede angemessene Mitarbeit bei der Ausführung dieser Maßnahmen leisten und, sofern der Anlass dazu ihm vorzuwerfen ist, deren Kosten tragen, dies unvermindert der Bestimmungen in den Artikeln 4 und 12. 14.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Informationen bezüglich der tatsächlich oder eventuell zu ergreifenden Maßnahmen geheim zu halten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase

Rückruf. 14.1 Wenn 9.1 Soweit eine Partei auf einen grundlegenden Mangel der Parteien ein Mängel in den gelieferten Sachen Waren (inklusive Verpackungeneinschließlich deren Verpackung) bekanntaufmerksam wird, soll sie die andere Partei hiervon unverzüglich unter Angabe von: a. Mängelart;der Art des Mangels b. den betroffenen Sachen;Chargen c. allen anderen Informationensonstiger, die wichtig sein könnenrelevanter Informationen unterrichten. 14.2 Die 9.2 Bei Vorliegen eines solchen Mangels besprechen die Parteien gemeinsam, welche Maßnahmen in Anbetracht der Umstände getroffen werden anschließend in Rücksprache alle unter den betreffenden Umständen notwendigen müssen. Denkbare Maßnahmen ergreifensind z.B. das Aussetzen weiterer Lieferungen bzw. Die zu ergreifenden Maßnahmen können unter anderem beinhaltender Produktion, dass Lieferungen eingestellt werden, dass das Produzieren der Produkte eingestellt wird, dass die Vorräte der Produkte Schließung von Warenlagern (eventuell bei Kunden gleich ob unserer oder von SyngentaKunden) gesperrt werden und/oder dass sowie ein Rückruf stattfinden wirdProduktrückruf. Lediglich Syngenta ist berechtigt, die Entscheidung zu treffenWir entscheiden im Rahmen billigen Ermessens, ob und gegebenenfalls welche dieser Maßnahmen ergriffen werden Maßnahme getroffen wird und wie deren Ausführung stattfinden diese durchgeführt wird. Sofern zutreffend wird Syngenta bei dieser Entscheidung mitberücksichtigenBei der Entscheidungsfindung berücksichtigen wir in angemessener Weise auch unsere allgemein hohen Qualitätsanforderungen, dass sie Produkte, wie zum Beispiel auch bezüglich Lebensmittel, von hoher Qualität auf den Markt bringt und dabei einen sowie die etwaige Notwendigkeit unseren guten Ruf zu schützen hatverteidigen. Der Verkäufer muss jede angemessene Mitarbeit bei Lieferant wird insoweit angemessen mit uns zusammenarbeiten. Soweit er die Ursache des Mangels zu vertreten hat, ist er verpflichtet die Kosten für die Implementierung der Ausführung dieser Maßnahmen leisten und, sofern der Anlass dazu ihm vorzuwerfen ist, deren Kosten jeweiligen Maßnahme zu tragen, dies unvermindert der Bestimmungen . Die Regelungen in den Artikeln 4 Ziffer 3 und 128 bleiben unberührt. 14.3 9.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Lieferant behandelt sämtliche Informationen bezüglich der tatsächlich oder eventuell zu ergreifenden über durchgeführte sowie mögliche Maßnahmen geheim zu haltenim Sinne von Ziffer 9.2 vertraulich.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen