Rücktrittsfolgen. Im Falle eines wirksamen Rücktritts endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Rücktritts entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Rücktritts entfällt, können wir einbehalten, wenn wir Ihnen vorläufige Deckung gewährt haben. Beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück- zugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Rücktritts.
Rücktrittsfolgen. Mit dem Rücktrittenden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
Rücktrittsfolgen. Im Fall eines wirksamen Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Rücktritt erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Rücktritt dennoch erfüllen müssen. Ihr Rücktrittsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Rücktrittserklärung, für uns mit deren Empfang.
Rücktrittsfolgen. 90 Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Rücktrittsfolgen. Treten Sie vom Vertrag zurück, so hat Ihnen Estably Vermögensverwaltung AG alle von Ihnen geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen ab Zugang der Rück- trittserklärung zu erstatten. Die Estably Vermögensverwaltung AG kann von Ihnen die unverzüg- liche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäss tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten
Rücktrittsfolgen. (§§ 346 ff. BGB)
a) Erlöschen der noch nicht erfüllten Leistungspflichten
b) Wechselseitige Pflicht zur Rückgewähr empfangener Leis- tungen (§ 346 I BGB) oder, falls dies nicht möglich ist,
c) Wertersatz (§ 346 II BGB) oder
d) ausnahmsweise nur Bereicherungs-Herausgabe (§ 346 III)
Rücktrittsfolgen. 4.3.1 Tritt der Kunde, die Kundin von einem Vertrag zurück, so hat „Group Austria“ dem Kunden alle Zahlungen, welche diese vom Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlung verwendet „Group Austria“ dasselbe Zahlungsmittel, welches der Kunde, die Kundin bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
4.3.2 Hat der Kunde, die Kundin verlangt, dass die vereinbarten Dienstleistungen während der Rücktrittsfrist beginnen sollen und hat „Group Austria“ hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen, so hat der Kunde, die Kundin im Falle des Rücktritts vom Vertrag der „Group Austria“ einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde, die Kundin die „Group Austria“ von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
4.3.3 Mit Eingang der Rücktrittserklärung bei der „Group Austria“ wird der Zugang zum Download- Center bzw. virtuellen Klassenzimmer automatisch sofort gesperrt, und davor übermittelte Einstiegscodes verlieren ihre Berechtigung.
Rücktrittsfolgen. 8.1 Im Falle des Rücktritts gelten die Regelungen über die Verwendungsnachweise nach Ende der Vertragsdauer entsprechend.
8.2 Im Falle eines Rücktritts nach 7.2 ist der/die Projektträger:in zur unverzüglichen Rückzahlung aller ihm/ihr gewährten und nicht nachgewiesenermaßen für die Zwecke des Projektes verbrauchten Mittel verpflichtet.
8.3 Tritt der Musikfonds gem. Ziffer 7.3 vom Vertrag zurück ist der/die Projektträger:in darüber hinaus verpflichtet, sämtliche ihm/ihr gewährten Fördermittel nebst Verzinsung in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an den Musikfonds zurückzuzahlen.
8.4 Der/die Projektträger:in kommt mit der Rückzahlung nach Verstreichen von vier Wochen nach Zu- gang einer schriftlichen Rücktrittserklärung des Musikfonds in Verzug.
Rücktrittsfolgen. Der wirksame Rücktritt hat folgende Wirkungen (siehe dazu Xxxxx Xxxxx, Die Folgen des Rücktritts (§§ 346 ff BGB), JA 2006, 184): Durch den Rücktritt wird der Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Er hebt die im Vertrag begründeten primären Leistungspflichten auf, soweit sie noch nicht erfüllt oder auf andere Weise erloschen sind (Befreiungswirkung). Zudem begründet er eine Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB), und zwar für beide Teile, das sog. Rückgewährschuldverhältnis. Der Rücktritt wirkt nur schuldrechtlich, nicht dinglich. Übertragenes Eigentum fällt danach nicht automatisch zurück, sondern das Gesetz gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung. Die früher herrschende Xxxxxxx, die im Rücktritt einen Erlöschenstatbestand für das Schuldverhältnis als ein Ganzes und im Abwicklungsverhältnis ein modifiziertes Bereicherungsverhältnis sah, ist überholt. Durch den Rücktritt erlöschen zwar die beiderseitigen primären Erfüllungsansprüche. Der Rücktritt hebt den Vertrag aber nicht als Ganzes auf, sondern verändert seinen Inhalt. Das durch ihn entstandene Abwicklungsverhältnis ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, sondern das durch einseitige Gestaltungserklärung umgestaltete ursprüngliche Vertragsverhältnis. Es bleiben daher auch Schadensersatzansprüche erhalten, wie § 325 BGB seit dem 1.1.2002 verdeutlicht: Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Für den Verzögerungsschaden galt das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch schon im früheren Recht (BGHZ 88, 46).
i. Rückgewähr in Natur
Rücktrittsfolgen. Im Falle eines wirksamen Rücktritts des Vertrages sind bereits empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bereits gezahlte Darlehensbeträge werden auf das im Rahmen der Registrierung angegebene Konto rücküberwiesen.