Rücktrittsfolgen. Im Falle eines wirksamen Rücktritts endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Rücktritts entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Rücktritts entfällt, können wir einbehalten, wenn wir Ihnen vorläufige Deckung gewährt haben. Beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück- zugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Rücktritts.
Rücktrittsfolgen. Mit dem Rücktrittenden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
Rücktrittsfolgen. Im Fall eines wirksamen Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Rücktritt erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Rücktritt dennoch erfüllen müssen. Ihr Rücktrittsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Rücktrittserklärung, für uns mit deren Empfang.
Rücktrittsfolgen. 90 Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Rücktrittsfolgen. Der wirksame Rücktritt hat folgende Wirkungen (siehe dazu Xxxxx Xxxxx, Die Folgen des Rücktritts (§§ 346 ff BGB), JA 2006, 184): Durch den Rücktritt wird der Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Er hebt die im Vertrag begründeten primären Leistungspflichten auf, soweit sie noch nicht erfüllt oder auf andere Weise erloschen sind (Befreiungswirkung). Zudem begründet er eine Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB), und zwar für beide Teile, das sog. Rückgewährschuldverhältnis. Der Rücktritt wirkt nur schuldrechtlich, nicht dinglich. Übertragenes Eigentum fällt danach nicht automatisch zurück, sondern das Gesetz gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung. Die früher herrschende Xxxxxxx, die im Rücktritt einen Erlöschenstatbestand für das Schuldverhältnis als ein Ganzes und im Abwicklungsverhältnis ein modifiziertes Bereicherungsverhältnis sah, ist überholt. Durch den Rücktritt erlöschen zwar die beiderseitigen primären Erfüllungsansprüche. Der Rücktritt hebt den Vertrag aber nicht als Ganzes auf, sondern verändert seinen Inhalt. Das durch ihn entstandene Abwicklungsverhältnis ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, sondern das durch einseitige Gestaltungserklärung umgestaltete ursprüngliche Vertragsverhältnis. Es bleiben daher auch Schadensersatzansprüche erhalten, wie § 325 BGB seit dem 1.1.2002 verdeutlicht: Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Für den Verzögerungsschaden galt das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch schon im früheren Recht (BGHZ 88, 46). An der Spitze der Rechtsfolgen des Rückgewährschuldverhältnisses steht die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen in Natur. Ist wie bei geleisteten Diensten oder der Benutzung einer mietweise überlassenen Sache eine Rückgewähr in Natur von Natur aus nicht möglich, dann ist der Wert zu ersetzen (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Rücktrittsfolgen. Wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt, wird das SERVUS sämtliche geleisteten Zahlungen unter Verwendung desselben Zahlungsmittels, dessen sich der Kunde beim Vertragsabschluss über die Dienstleistungen bedient hat, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, erstatten. Keinesfalls wird für die Rückzahlung ein Entgelt verrechnet. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistung während der Rücktrittsfrist beginnen soll und wurde die Dienstleistung vom Unternehmen noch nicht vollständig erbracht, so hat der Kunde dem Unternehmen einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Ausschluss des Rücktrittsrechts: Bei Vertragsabschlüssen in Geschäftsräumen/Messestand (sofern dort gewöhnlich der Verkauf stattfindet); außerhalb Geschäftsräumen, wenn der Betrag Euro 50,-- nicht übersteigt (§ 1 FAGG), Straßenverkauf (Einzelverkauf/Bargeschäft), wenn das Entgelt Euro 25,-- nicht übersteigt oder wenn das Geschäft vom Verbraucher selbst angebahnt wurde (§ 3 KSchG).
Rücktrittsfolgen. Mit der fristgemäßen Ausübung des Rücktrittsrechts wird der geschlossene Vertrag aufgelöst. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts besteht die Verpflichtung des Kunden, ihm von südtirolnet für die Vertragsdauer überlassene und im Eigentum von südtirolnet stehende Geräte (z.B. Adapter, Modems) an südtirolnet binnen einer Woche nach Absenden der Rücktritterklärung zurückzugeben. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rücktrittsrechts der Kunde. Tritt ein Kunde vom Vertrag zurück, so hat einerseits südtirolnet Zug um Zug die vom Kunden geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Kunden auf die Sache/den Kaufgegenstand gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie andererseits der Kunde die empfangenen Leistungen zurückzustellen und südtirolnet ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des Wertes der Leistung, zu bezahlen. Ist die Rückstellung der von südtirolnet bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Kunde südtirolnet deren Wert zu vergüten, soweit diese Leistungen dem Kunden zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
Rücktrittsfolgen. Treten Sie vom Vertrag zurück, so hat Ihnen Estably Vermögensverwaltung AG alle von Ihnen geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen ab Zugang der Rück- trittserklärung zu erstatten. Die Estably Vermögensverwaltung AG kann von Ihnen die unverzüg- liche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäss tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistun- gen entspricht. Zudem haben Sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Ab- sendung der Rücktrittserklärung, der Estably Vermögensverwaltung AG allenfalls von dieser er- haltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.
Rücktrittsfolgen. 8.1 Im Falle des Rücktritts gelten die Regelungen über die Verwendungsnachweise nach Ende der Vertragsdauer entsprechend.
Rücktrittsfolgen. (§§ 346 ff. BGB)