Rücktrittsrecht. Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung des Unterneh- mers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflich- tungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
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Rücktrittsrecht. Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung des Unterneh- mers Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflich- tungen Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
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Rücktrittsrecht. Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet voll- endet ist, gegen volle Entschädigung des Unterneh- mers Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutretenzurückzutre- ten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflich- tungen Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise teil- weise zerstört worden ist.
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Rücktrittsrecht. Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung des Unterneh- mers Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflich- tungen vorhergehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, Verpflichtung eine zugesagte Lieferung Leistung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
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Rücktrittsrecht. Der Bauherr Auftraggeber kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung Entschädi- gung des Unterneh- mers Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr Auftraggeber seinen vorgehenden Verpflich- tungen Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine VerpflichtungVer- pflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
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Rücktrittsrecht. Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet voll- endet ist, gegen volle Entschädigung des Unterneh- mers Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflich- tungen Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, eine trotz Mahnung und zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
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Rücktrittsrecht. Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung des Unterneh- mers Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflich- tungen Pflichten nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere anderen Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
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Rücktrittsrecht. Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung des Unterneh- mers Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflich- tungen Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung Mahnungen und Ansetzen Ansetzten einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, Verpflichtung eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
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