Common use of Sach- und Rechtsmängelhaftung Clause in Contracts

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den Endkunden, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNC. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung der Lösung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Endkunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

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Samples: End User License Agreement (Eula), End User License Agreement (Eula), End User License Agreement (Eula)

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen Im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen) haften wir für Mängel der Lieferung wie folgt: 1. Bei Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den Endkunden, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch wir zur Beseitigung des Mangels oder die zur Lieferung einer mangelfreien LösungSache berechtigt (Nacherfüllung); das Wahlrecht bei der Nacherfüllung steht dabei uns zu. Die Lieferung kann auch so erfolgenVoraussetzung für unsere Haftung ist, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine neuere Softwareversion zur Verfügung stelltder beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unverhältnismäßig sein, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC sind wir berechtigt, die Nacherfüllung sie zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNC. Die Nacherfüllung kann weiterhin verweigert werden, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Amtsgericht Telefon +00 0000 0000-0 Geschäftsführer HypoVereinsbank Memmingen Memmingen Telefax +00 0000 0000-00 Dipl.-Ing. (FH) Xxxxx Xxxxxxx IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 HRB 9102 E-Mail xxxx@xxxxxx-xx.xx UST-IdNr. DE182193041 SWIFT-Code: XXXXXXXX000 2. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch telekommunikative Übermittlung die Verbringung der Lösung erfolgenSache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen. 3. Sollte die oben genannte Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Kunden unzumutbar sein oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung im Sinne des §439 III BGB verweigern, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt). Weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind entsprechend VII. ausgeschlossen oder beschränkt. 4. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, soweit diese auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter. 5. Sofern es sei dennsich um Ansprüche handelt, für welche nach VI. oder VII. eine beschränkte Haftung besteht, gilt im Hinblick auf die telekommunikative Übermittlung Verjährung dieser Ansprüche eine Frist von einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. 6. Mit keiner der voranstehenden Formulierungen ist dem Endkunden, beispielsweise aus Gründen eine Änderung der IT-Sicherheit, nicht zuzumutengesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

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Samples: General Terms and Conditions

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den EndkundenMonaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. <.. image(Ein Bild, das Text enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SIEVERS- SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNC. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung der Lösung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Endkunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

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Samples: End User License Agreement (Eula)

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen a. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangabendie geliefer- te Ware unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösunggelieferte Xxxx gilt als vom Kunden genehmigt, wenn eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die auf bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, nicht binnen sieben Kalendertage nach Ablieferung des Liefergegenstandes, in schriftlicher Form (E-Mail reicht) zugegangen ist. b. Bei einem Sachmangel kann der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den Endkunden, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an Kunde zunächst die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangel- freier Ware verlangen. Voraussetzung für unsere Haftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Das Wahlrecht zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien LösungSa- che steht uns zu. Die Lieferung kann auch so erfolgenSollte eine oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC sind wir berechtigt, die Nacherfüllung sie zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet Eine Nacherfüllung kann verweigert werden, solange der Kunde seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. c. Auf Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Unfrei zurück- geschickte Waren werden nicht angenommen. d. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- (günstigster Versandweg), Arbeits- und Materialkosten. e. Falls die Nacherfüllung gemäß Absatz 4 fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder wir die Nach- erfüllung verweigern, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den FällenKaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund sind ent- sprechend Punkt 16. ausgeschlossen oder beschränkt. f. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung; soweit eine Abnahme erforderlich ist, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels warenab Abnahme. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt nicht für die Eignung Haftung bei Verletzung von Leben, Kör- per, Gesundheit und bei grobem Verschulden i.S.d. § 309 Nr. 7 b) BGB. g. Mit keiner der Lösung in Ansehung voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNC. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung der Lösung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Endkunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumutengesetzlichen Beweislastverteilung be- zweckt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den EndkundenMonaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SIEVERS- SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNC. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung der Lösung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Endkunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

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Samples: End User License Agreement (Eula)

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben11.1. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität der Lösung richtet Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich nach der Beschreibung der Lösungdies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 11.2. Die Mängelansprüche des Kunden, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kannausgenommen Schadensersatzansprüche, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den EndkundenMonaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software. 11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden und reproduzierbar sind. 11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY CTR vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY CTR hierzu nicht willens oder in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigtLage ist. 11.5. Solange der Endkunde Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC die TERRITORY CTR berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. 11.6. SIEVERS-SNC Die TERRITORY CTR haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Kunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC der TERRITORY CTR erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der TERRITORY CTR nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen Veränderung des Geschäftsbetriebes des EndkundenQuellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat. 11.7. Der Endkunde Kunde wird SIEVERS-SNC die TERRITORY CTR bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. 11.8. Der Endkunde Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC TERRITORY CTR zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SNC TERRITORY CTR zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. 11.9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNCTERRITORY CTR. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung der Lösung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem EndkundenKunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

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