Common use of Sach- und Rechtsmängelhaftung Clause in Contracts

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den Endkunden, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNC. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung der Lösung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Endkunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

Appears in 8 contracts

Samples: www.sievers-group.com, www.allgeier-inovar.de, www.sievers-group.com

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den EndkundenMonaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. <.. image(Ein Bild, das Text enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SIEVERS- SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNC. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung der Lösung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Endkunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

Appears in 1 contract

Samples: www.allgeier-inovar.de

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den EndkundenMonaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SIEVERS- SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNC. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung der Lösung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Endkunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

Appears in 1 contract

Samples: www.allgeier-inovar.de